Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 497 (NJ DDR 1987, S. 497); Neue Justiz 12/87 497 gesellschaftlichen Interessen und der öffentlichen Moral zuwiderlaufen oder den staatlichen Wirtschaftsplan verletzen. Die Subjekte des Zivilrechts werden nach zwei großen Gruppen natürliche und juristische Personen unterschieden. Natürlichen Personen werden die Eigenschaften der Rechtsfähigkeit und der Handlungsfähigkeit zugeordnet. Die Rechtsfähigkeit der Bürger beginnt bei der Geburt und endet mit dem Tod. Die volle Handlungsfähigkeit besitzen Bürger ab ihrem achtzehnten Lebensjahr. Ein mindestens sechzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alter Bürger ist unter der Voraussetzung, daß er seinen Unterhalt vor allem aus eigenem Arbeitseinkommen bestreitet, ebenfalls voll handlungsfähig. Kinder ab 10 Jahre besitzen eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit. Da die meisten Werktätigen in der VR China Bauern sind, die überwiegend Landwirtschaft auf Familienbasis betreiben, und die Zahl der Einzelgewerbetreibenden, Händler und ländlichen (privaten oder kollektiven) Industriebetriebe in den letzten Jahren bedeutend zugenommen hat, wird im Zivilrecht der individuellen wirtschaftlichen Tätigkeit der Bürger breiter Raum gewidmet. Bürger können im Rahmen des Gesetzes mit staatlicher Genehmigung und nach entsprechender Registrierung Industrie- und Handels ge werbe betreiben (§ 26). Die Verbindlichkeiten dieser Wirtschaften werden je nach Betreiber vom Vermögen der Einzelperson oder dem der Familie übernommen. Im 5. Abschnitt des 1. Kapitels wird es Einzelpersonen gestattet, auch im Kollektiv wirtschaftlich tätig zu werden sowie Geld, Sachen und Verfahren in einen gemeinsamen Betrieb einzubringen. Die Partner müssen eine schriftliche Vereinbarung über die eingebrachten Geldbeträge, die Verteilung des Gewinns, die Übernahme der Verbindlichkeiten sowie die Bedingungen des Ein- und Austritts aus dem kollektiven Betrieb treffen. Obwohl auf der Apriltagung des Volkskongresses 1986 festgestellt wurde, daß diese Betriebe sich ihrem Charakter nach zu Organisationen kollektiven Eigentums entwickeln, enthalten die AVZR keine Bestimmungen über den Charakter und die Grenzen ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten. In den AVZR wird erstmals das Institut der juristischen Person geregelt. Vor 1986 wurde der Begriff „juristische Person“ zwar auch in einigen Normativakten verwandt, und in der Rechtswissenschaft wurde über dieses Problem diskutiert; aber eine gesetzliche Regelung gab es bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Gemäß § 36 ist eine juristische Person eine zivilrechtsfähige und handlungsfähige Organisation, die nach dem Gesetz unabhängig Rechte und Pflichten begründen kann. Sie hat nach §37 folgende Bedingungen zu. erfüllen: 1. Ihre Gründung muß den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. 2. Sie verfügt über das notwendige Vermögen und erbringt die regelmäßig notwendigen Aufwendungen. 3. Sie führt einen eigenen Namen, hat eigene Organe und einen Sitz. 4. Sie übernimmt die zivilrechtliche Verantwortlichkeit mit ihrem eigenen Vermögen. Die AVZR nennen folgende Kategorien juristischer Personen: Betriebe, d. h. volkseigene und kollektive Betriebe; gemeinsame chinesisch-ausländische Betriebe (Joint Ven-tures), chinesisch-ausländische Kooperationsunternehmen, ausländische Unternehmen; Einrichtungen, d. h. Staatsorgane, staatliche Einrichtungen, Institutionen und gesellschaftliche Organisationen; Vereinigungen, wenn aus der Verbindung von Betrieben oder Institutionen eine neue juristisch selbständige Wirtschaftseinheit hervorgeht, die ihrerseits die oben genannten Bedingungen einer juristischen Person erfüllt. Juristische Personen haben ihre Wirtschaftstätigkeit auf den überprüften, genehmigten und registrierten Bereich zu beschränken (§42). Es ist charakteristisch für die AVZR, daß in großem Umfang die Pflichten und die Verantwortlichkeit der juristischen Personen reglementiert, aber kaum Rechte festgelegt werden. Den Bestimmungen über die Gründung juristischer Personen-folgen solche für Trennung, Vereinigung und andere Veränderungen sowie für die Beendigung der Rechtsfähigkeit und für die Verantwortlichkeit. Gemäß § 45 wird ihre Rechtsfähigkeit beendet: durch staatliche Entscheidung entsprechend den Rechtsvorschriften, durch Auflösung, durch Konkurs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, aus anderen Gründen. Die Registrierung ist zu löschen und die Löschung öffentlich bekanntzugeben. Mit dem Konkursgesetz vom 2. Dezember 198610 11 wurde der Konkurs nach seiner Erprobung seit Februar 1985 in der Stadt Shenyang in ganz China als Regelung prinzipiell vorbereitet. Zu einer Anwendung kam es bisher noch nicht. Offensichtlich ungeregelt bleibt sowohl im Konkursgesetz als auch in den AVZR das Problem der-Abgrenzung der materiellen Verantwortlichkeit der Staatsorgane und der volkseigenen Betriebe sowie des Schutzes der Rechte und Interessen der Betriebe in den Vertikalbeziehungen. Das 4. Kapitel behandelt Rechtshandlungen und die Vertretung. Wirksame Rechtshandlungen müssen von Handlungsfähigen ausgeführt werden und dürfen weder den Rechtsvorschriften noch den gesellschaftlichen Interessen zuwiderlaufen. Abgegebene Willenserklärungen müssen der Wahrheit entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, führt das gemäß § 58 zur Unwirksamkeit der Handlung ex tune (rückwirkend). Zusätzliche Gründe für die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung sind die vorsätzliche Schädigung der Interessen des Staates, von Kollektiven oder von Dritten, arglistige Täuschung bzw. Drohung oder das Verbergen rechtswidriger Zwecke unter einer legalen Form. Wirtschaftsverträge sind nichtig, wenn sie die Forderungen der staatlichen Direktivplanung mißachten.11 Unterliegt der Handelnde einem schwerwiegenden Irrtum bezüglich des Inhalts seiner Handlung oder sind Rechtshandlungen offensichtlich ungerecht, kann bei dem zuständigen Volksgericht oder einem Schiedsgericht die Änderung oder Aufhebung der Rechtshandlung beantragt werden. Von den Regelungen zur Vertretung ist der § 66 über Handlungen ohne Vertretungsmacht von besonderem Interesse. Er unterscheidet sich sowohl vom § 59 ZGB der DDR als auch von der entsprechenden Regelung in § 22 des Gesetzes (der DDR) über internationale Wirtschaftsverträge GiW vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61). Nach chinesischem Recht bedürfen Rechtsgeschäfte, die in Überschreitung der' Vollmacht oder ohne gesetzliche Vertretungsmacht geschlossen werden, der nachträglichen Genehmigung. Das Gesetz weist jedoch differenziert die Verantwortlichkeit für eventuelle Rechtsfolgen aus diesen Handlungen zu. Wird eine derartige Handlung nachträglich genehmigt, haftet der Vertretene; unterbleibt die Genehmigung, übernimmt der Vertreter selbst die zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Offensichtlich geht der chinesische Gesetzgeber, ohne es ex-pressis verbis zu erwähnen, von der Konstruktion aus, daß das Rechtsgeschäft zwischen Abschluß und nachträglicher Ge nehmigung schwebend unwirksam bleibt. Regelungen zum Eigentum und zum allgemeinen Vertragsrecht Die zentrale Stellung unter den zivilen Rechten des 5. Kapitels nimmt das Eigentumsrecht ein. Leider bleiben u. E. die Bestimmungen dazu relativ unkonkret. Im Vergleich zur geltenden Verfassung von 1982 enthalten die AVZR kaum neue Normen über das staatliche und kollektive Eigentum, sein Regime, seine Arten und Formen. Die Verfassungsregeln wiederholend unterscheiden die AVZR: Volkseigentum, das auf dem staatlichen Vermögen beruht, und kollektives Eigentum, das das Vermögen kollektiver Organisationen der Werktätigen umfaßt (§ 73 ff.). Neu dagegen ist die Regelung zum Eigentumsrecht gesellschaftlicher Organisationen einschließlich religiöser Gemeinschaften (§ 77). Die Aussagen zum persönlichen Eigentum der Bürger sind in § 75 überaus knapp gehalten. Danach gehören legales Einkommen, Ersparnisse, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Kulturgüter, Bücher, Schriften, Wald, Vieh und Produktionsgüter, an denen dem Bürger das Eigentum gestattet ist, zum persönlichen Eigentum. Die schuldrechtlichen Bestimmungen orientieren sich an europäischen Rechtstraditionen. In § 88 wird der Grundsatz „pacta servanda sunt“ festgeschrieben. Dieser Paragraph enthält auch dispositive Vorschriften bei fehlender oder unklarer vertraglicher Vereinbarung. Für fehlende Anforderungen an die Qualität der Leistung treten staatliche Qualitätsnormen oder mangels dieser übliche Qualitätsnormen ein. Ein Mangel 10 Das Konkursgesetz wurde am 2. Dezember 1986 vom Ständigen Komitee des Nationalen Volkskongresses verabschiedet, vgl. Ren-min Ribao vom 3. Dezember 1986. 11 Das chinesische Planungssystem kennt direkte (verbindliche) und indikative (empfehlende) Plankennziffern. Bei weitgehender Selbständigkeit der Betriebe werden nur die wichtigsten PlangröQen den Wirtschaftseinheiten verbindlich vorgegeben: siehe auch W. E. Awremow, „Ismenenija w sistemje planirowanija w Kitaje“, Pro-blemy dalnewo wostoka 1986, Heft 3, S. 69.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befug nisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wolmhaft Tätigkeit und Arbeitsstelle nach erfolgter Durchsuchung Sicherstellung folgende Gegenstände in Verwahrung genommen Begründung.

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