Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 495 (NJ DDR 1987, S. 495); Neue Justiz 12/87 495 schung und Lehre gesehen werden. Im Gegensatz zu den Hauptvertretem der Philosophie und der gesellschaftswissenschaftlichen Fachdisziplinen, die entweder die Philosophie zum alleinigen Gegenstand der akademischen Ausbildung machen oder die philosophische Grundlegung der einzelnen Zweige als richtungweisend begründen wollten, verneinte Savigny die Notwendigkeit des Primats der Philosophie für die rechtswissenschaftliche Lehre.17 An ihre Stelle sollte, wie er in seinen hochschulpädagogischen Anmerkungen und Abhandlungen, mehr noch in seinen theoretischen Arbeiten forderte, die rechtshistorische Fundierung des Ausbildungsstoffes treten. Aus dieser scheinbar zwiespältigen Haltung kann und muß das Hauptkriterium für die Betrachtung und Darstellung des Lebenswerkes Savignys abgeleitet werden. Die bürgerliche Historiographie hat bisher eine systematische Darstellung des Gesamtwerkes Savignys nicht vorlegen können. Nur durch dialektisch-materialistisches Herangehen ist es möglich, unter Beachtung der zeitbestimmenden Widersprüche in den -einzelnen wissenschaftlichen Entwicklungsstufen Savignys zu einer theoretischen Gesamteinschätzung seines Werkes zu gelangen. Das Betonen einzelner Seiten oder bestimmter Probleme aus dem Savignyschen Lehrsystem wird seiner wissenschaftlichen und politischen Gesamthaltung in keiner Weise gerecht. Den Rechtswissenschaftler Savigny und sein Werk etwa nur aus seiner Rechtspolitik als preußischer Justizminister erklären zu wollen oder umgekehrt die politische Haltung des Justizministers nur aus dem Blickwinkel seiner Leistungen auf dem Gebiet des römischen Rechts entschuldigen zu wollen sieht im Widerspruch zum gesellschaftspolitischen und theoretischen Auftrag der Rechtsgeschichtswissenschaft. Die in der bürgerlichen Historiographie vorherrschende Behandlung des Savignyschen Werkes zeigt sich u. a. darin, daß bei der konzeptionellen sich aber wiederum nur auf einzelne Abhandlungen stützenden Bestimmung seines rechtshistorischen und rechtstheoretischen Systems wesentliche Arbeiten ignoriert werden. Am prägnantesten tritt diese Tendenz bei der fast -schon peinlichen Mißachtung seiner 1831 vollendeten sechsbändigen „Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter“ in Erscheinung. Mit diesem Werk wollte der Romanist Savigny den Nachweis vom volksbedingten Charakter des römischen Rechtssystems, von der nationalen und geistigen Identität des römischen und des germanischen Rechts erbringen. Die gesellschaftliche und wissenschaftliche Entwicklung konnte jedoch durch diese historisch-philosophische Konstruktion nicht erklärt werden. Das Aufblühen des Kapitalismus in Preußen-Deutschland verlangte auch von Savigny- wollte er seine rechtspolitischen Zielvorstellungen realisieren , daß er seine vom römischen Recht determinierten rechtstheoretischen und methodischen Auffassungen diesem gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß anpaßte. Daher begann er bereits 1835 mit der Arbeit an seinem acht Bände umfassenden Werk „System des heutigen Römischen Rechts“, das er 1849 vollendete. Mit diesem Werk gelang Savigny die erste, für die weitere Entwicklung des kapitalistischen Eigentumsrechts in Deutschland entscheidende systemtheoretische Aufbereitung der Normen des Systems des römischen Privatrechts, womit er wesentliche Impulse für die Kodifikation des bürgerlichen Zivilrechts in Deutschland gab.18 In der historischen Rechtsschule, die Savigny in seinen Werken hauptsächlich repräsentierte, widerspiegeln sich bedeutende ideologische Erscheinungen des Grundwiderspruchs jener Epoche. Wie alle staatlichen und rechtlichen Institutionen und Auffassungen an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert wurden auch die politischen und wissenschaftlichen Anschauungen der historischen Rechtsschule bestimmt durch die Konfrontation zwischen Feudalismus und Kapitalismus, die in der französischen Revolution ihren historischen Kulminationspunkt erreichte. Die Analyse der politischen, wissenschaftlichen und juristischen Anschauungen jenes Zeitabschnitts erfordert deshalb -notwendigerweise die Überprüfung des Verhältnisses dieser Anschauungen zur Entwicklung der bürgerlichen Gesellschaftsordnung, des bürgerlichen Staates und seines Rechts. 17 Vgl. dazu H. Schröder, „Über'die Stellung und die Auffassungen Friedrich Carl von Savignys zum Wesen und zu den Aufgaben der Universitäten in seiner Zeit“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität Berlin (Gesellschafts- und sprachwissenschaftliche Reihe) 1968, Heft 3, S. 413 ff., insb. S. 424. 18 Vgl. dazu H. Schröder, Friedrich Carl von Savigny Geschichte und Rechtsdenken beim Übergang vom Feudalismus zum Kapitalismus in Deutschland, Frankfurt am Main/Bem/New York/Nancy 1984, S. 373 ff. vor 40 Jahren Lebensverhältnisse und Recht Die grundlegenden Ursachen, die den Ablauf der Lebenserscheinungen bestimmen, sind die Mittel, die den Menschen zur Verwirklichung ihres Daseins, zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Sie bedingen die Art der Beziehungen, in denen die Menschen aufeinander und auf die Natur einwirken. Diese Beziehungen der Menschen zueinander, die tatsächlichen Lebensverhältnisse, bilden die Grundlage der Rechtsverhältnisse. Die Rechtsnormen enthalten bestimmte Regeln des menschlichen Verhaltens beim Ablauf dieser Lebensverhältnisse. Ändern sich die Lebensverhältnisse, weil die handelnden Menschen sich neue Mittel zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse geschaffen haben, dann müssen auch die Rechtsnormen, die Rechtsinstitute und die aus ihnen abgeleiteten Rechtsbegriffe geändert werden. Aus der Beobachtung und Feststellung der veränderten Lebensverhältnisse lassen sich methodisch, wissenschaftlich die veränderten Regeln des menschlichen Verhaltens ableiten Worin besteht der besondere Standpunkt, von dem der Jurist das Leben betrachtet? Ihn beschäftigen die gegenseitigen Beziehungen der Menschen, die Lebensverhäitnisse, ihn interessiert das Handeln der Menschen in Hinsicht auf das Einwirken aufeinander und das Zusammenwirken miteinander. Die Gewinnung einer Regel über ihre Verhaltensweise wird für ihn in dem Moment notwendig, in dem eine Störung im Ablauf der Lebensverhältnisse eintritt. Aus den eingetretenen Störungen im Ablauf des Lebensprozesses ergeben sich die Forderungen, „die das Leben an die Rechtsgewinnung stellt“. Die handelnden Menschen werden regelmäßig versuchen, diese Störungen zu vermeiden. In der Praxis des Lebens und der aus ihr gewonnenen Alltagserfahrung werden sich bestimmte Verhaltensweisen ergeben, die einen störungsfreien Ablauf der Lebensverhältnisse gewährleisten. Der Jurist hat auf dem Wege der Beobachtung der sozialen Wirklichkeit diese bestimmten Verhaltensweisen festzustellen. Mit ihrer Formulierung in Normen hat er die Regeln des menschlichen Verhaltens gefunden, bei deren Einhaltung sich Störungen vermeiden lassen. Er hat ferner die Wege aufzuzeigen, auf denen die Menschen zur Einhaltung dieser Normen veranlaßt werden können. Feststellung der Störungen beim Ablauf der Lebensverhältnisse, Erkenntnis der Verhaltensweisen, bei denen keine Störungen eintreten, und schließlich der Ausgleichsmöglichkeiten für eingetretene Störungen, das sind die drei Momente, die den besonderen Gesichtspunkt ausmachen, unter dem die Rechtswissenschaft die Tätigkeit des Menschen betrachtet Heinz Such (Oberregierungsrat und Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig), „Marxismus und lnteressenjurisprudenz“, NJ 1947, Heft 11/12, S. 229 ff. Gesetzesauslegungjur Wiedergutmachung nazistischen Unrechts bei Ehescheidungen Nach §77 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 war ein in der Nazizeit erlassenes rechtskräftiges Ehescheidungsurteil im Wege der sog. Härtemilderungsklage u. a. dann anfechtbar, wenn es ganz oder überwiegend auf politischen Gründen beruhte. Ein Oberlandesgericht war anhand der Interpretation des Gesetzeswortlauts zu einer einengenden Auslegung des §77 EheG gelangt. In einer Anmerkung dazu heißt es u.a: Die vom OLG angewandte Methode verkennt, daß gerade dann, wenn eia Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist, er meist auch nicht die geeignete Erkenntnisquelle für die gesetzgeberische Absicht darstellt, daß vielmehr die umgekehrte Methode, d. h. die Erforschung des Sinnes des ganzen Gesetzes zum Zwecke der Aufhellung einer bestimmten unklaren Fassung, die Aussicht auf ein richtigeres Ergebnis bietet Der Sinn und Zweck des §77 EheG aber ist eindeutig und über alle Zweifel erhaben: er besteht in der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete der Familienbeziehungen, dessen Bestehenlassen um deswillen besonders unerträglich wäre, weil es unter dem Deckmantel des Rechts, mit Mitteln des Rechts verübt worden ist. Dieser offensichtliche Gesetzeszweck aber rechtfertigt und erfordert die weiteste Auslegung der ihm dienenden Vorschriften, deren sie nur irgend fähig sind: Weshalb sollte gerade die Wiedergutmachung eines Unrechts, die vornehmste Aufgabe des Rechts, ohne zwingende Not auf einen Bruchteil der Unrechtstatbestände beschränkt werden? Die Rechtsprechung sollte dankbar dafür sein, mit der Härtemilderungsklage ein Werkzeug erhalten zu haben, mit dem sie das Unrecht wenigstens teilweise rückgängig zu machen vermag, und von diesem Werkzeug den großzügigsten Gebrauch machen, anstatt die Vorschrift „einengend auszulegen" Dr. Hans Nathan (Vortragender Rat in der Deutschen Justizverwaltung), Anmerkung zum Beschluß des Oberlandesgerichts Halle vom 17. März 1947 -IW 103/46 - (NJ 1947, Heft 11/12, S. 248 f.) t;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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