Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 467 (NJ DDR 1987, S. 467); Neue Justiz 11/87 467 meidung gewisser Erschwernisse, die bei Nutzung einer anderen Zufahrt entstehen, erfüllen dieses gesetzliche Erfordernis nicht. 3. Die Verjährung eines dem Berechtigten nach § 1028 BGB zustehenden Anspruchs auf Beseitigung von Anlagen, die die Ausübung eines Überfahrtrechts beeinträchtigen, ist gemäß § 11 EGZGB nach den Bestimmungen des ZGB (§§ 474 Abs. 1 Ziff. 3, 475 Ziff. 2 Satz 1 ZGB) zu prüfen. OG, Urteil vom 28. Juli 1987 - 2 OZK 17/87. Die Kläger sind Eigentümer eines im Grundbuch eingetragenen, bebauten Grundstücks. Der Verklagte ist seit 1984 Eigentümer des benachbarten bebauten Grundstücks, für dessen jeweilige Eigentümer auf Grund einer 1925 vor dem Amtsgericht im Zusammenhang mit einem Grundstücksüberlassungsvertrag abgegebenen Erklärung der Rechtsvorgänger der Kläger ein Überfahrtrecht zu Lasten des jetzigen Grund-. Stücks der Kläger bewilligt und im Grundbuch eingetragen worden ist. Die Kläger haben vorgetragen, das Überfahrtrecht sei seit Jahrzehnten nicht ausgeübt worden. Daher hätten sie Anfang der 70er Jahre zur Sicherung ihres Grundstücks einen Zaun auf der Grundstücksgrenze errichtet und etwa einen halben Meter des zunächst vorhanden gewesenen Weges in Anspruch genommen. Die Fläche ihres Grundstücks werde gärtnerisch bewirtschaftet. Der Verklagte könne sein Grundstück über mehrere andere Zufahrten, u. a. von der Fernverkehrsstraße, erreichen. Die Kläger haben beantragt, den Vertrag von 1925 aufzuheben, soweit er das Überfahrtrecht betrifft, und das eingetragene Recht im Grundbuch zu löschen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und darauf hingewiesen, daß es sich um ein vor Inkrafttreten des ZGB begründetes Recht handele, auf das gemäß § 6 EGZGB das vor Inkrafttreten des ZGB geltende Recht anzuwenden sei. Im übrigen biete die Ausübung des Fahrtrechts weiterhin für ihn Vorteile. Das Kreisgericht hat nach dem Klageantrag entschieden. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ebenso wie das Kreisgericht ist es davon ausgegangen, daß der Konflikt zwischen den Prozeßparteien gemäß § 6 Abs. 1 EGZGB nach § 1018 ff. BGB zu beurteilen sei. Ein Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 BGB wegen Verjährung des Anspruchs der Berechtigten auf Beseitigung der zur Ausübung des Überfahrtrechts bestehenden Beeinträchtigungen hat das Bezirksgericht verneint und seine Auffassung damit begründet, daß die nach dem BGB geltende allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZGB am 1. Januar 1976 noch nicht verstrichen war und danach der Verjährung eines Anspruchs aus eingetragenen Rechten die Regelung des § 479 Abs. 1 ZGB entgegenstehe. Im übrigen habe der Verklagte Erleichterungen bei der Futteranfuhr, wenn er das Überfahrtrecht zukünftig wieder nutzen könne. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Kassationsantrag ist hinsichtlich des Ausgangspunktes der rechtlichen Beurteilung zuzustimmen, daß die Gerichte nach § 6 Abs. 1 EGZGB die umstrittene, vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs begründete Grundstücksbelastung richtig nach § 1018 ff. BGB beurteilt haben. Zutreffend hat das Bezirksgericht auch dargelegt, daß der dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks nach § 1028 BGB zustehende Anspruch auf Beseitigung der auf dem belasteten Grundstück errichteten Anlagen des Anfang der 70er Jahre von den Klägern errichteten Zaunes und von Anpflanzungen, die die Ausübung der Überfahrt beeinträchtigt haben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuchs noch nicht verjährt und somit auch die Grundstücksbelastung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war. Der weiteren vom Bezirksgericht vertretenen Rechtsauffassung ist jedoch nicht zu folgen. Das Bezirksgericht hat verkannt, daß es im vorliegenden Fall für die Zeit nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs nicht darauf angekommen ist zu prüfen, ob der Anspruch für das als Grundbuchbelastung eingetragene Recht verjährt ist. Unter Weiterführung seiner von der Anwendbarkeit des § 1018 ff. BGB ausgehenden Rechtsauffassung hätte das Bezirksgericht die Verjährung eines sich aus § 1028 BGB ergebenden Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung von Beeinträchtigungen gemäß § 11 EGZGB nach § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB prüfen müssen und hätte dann festgestellt, daß nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs ein solcher außervertraglicher Anspruch nach vier Jahren verjährt und nach §11 Abs. 1 EGZGB, §475 Ziff. 2 Satz 1 ZGB zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage am 5. Oktober 1985 verjährt war, denn der die Überfahrt hindernde Zaun ist bereits Anfang der 70er Jahre errichtet worden. Soweit das Bezirksgericht die Frage beurteilt hat, ob die Ausübung des Überfahrtrechts dem Verklagten Vorteile bietet (§ 1019 BGB), kann seiner Rechtsauffassung gleichfalls nicht zugestimmt werden. Die langjährige Nichtausübung des Überfahrtrechts spricht zunächst gegen einen vorhandenen Vorteil. Allein die zukünftig mögliche Vermeidung gewisser Erschwernisse bei Futteranlieferungen von der Fernverkehrsstraße über die dort vorhandene Zufahrt erfüllt dieses Erfordernis nicht (vgl. OG, Urteil vom 28. Januar 1964 - 2 Zz 22/63 - OGZ Bd. 10 S. 90). Aus den dargelegten Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 11 Abs. 1 EGZGB, § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB aufzuheben. Da die Sache abschließend geklärt und entscheidungsreif war, war im Wege der Selbstentscheidung die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts abzuweisen. Strafrecht / 1 §§ 151, 3 Abs. 1 StGB. 1. Ausgangspunkt für die Bewertung sexueller Beziehungen zwischen Menschen gleichen Geschlechts muß sein, daß Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft, und die Bürgerrechte sind ihnen wie allen anderen Bürgern gewährleistet. 2. Unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der Persönlichkeit eines normal entwickelten Jugendlichen, spätestens aber im Alter zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr, kann festgestellt werden, daß homosexuelle Handlungen Erwachsener mit diesem Personenkreis im allgemeinen nicht zu Fehlentwicklungen führen müssen und keine wesentlich anderen Folgen bewirken als homosexuelles Verhalten zwischen Jugendlichen oder als heterosexuelle Beziehungen zwischen einem Erwachsenen und einem Jugendlichen. In derartigen Fällen ist, sofern die homosexuellen Handlungen nicht unter Ausnutzung eines Erziehungs-, Ausbil-dungs- oder Obhutsverhältnisses oder der moralischen Unreife des Jugendlichen vorgenommen werden, stets zu prüfen, ob gemäß § 3 StGB der Straftatbestand des § 151 StGB nur formal erfüllt ist und damit eine Straftat nicht vorliegt, weil die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind. OG, Urteil vom 11. August 1987 - 3 OSK 13/87. Der 31jährige Angeklagte unterhält seit fünf Jahren homosexuelle Kontakte mit einem gleichaltrigen Partner, mit dem er auch zusammen lebt. Gemeinsam mit seinem Partner, einem weiteren homosexuell veranlagten Erwachsenen und dem am 30. April 1969 geborenen Zeugen W. besuchte der Angeklagte am 27. Februar 1987 eine Faschingsfeier, an der zahlreiche homosexuelle Personen teilnahmen. Nach Schluß der Veranstaltung fuhr W. mit in die Wohnung des Angeklagten, um sich dort umzuziehen. Als sich W., nur in Unterwäsche, im Badezimmer abschminkte, trat der Angeklagte ein und berührte W. am Geschlechtsteil. Es kam dann zur gegenseitigen Onanie; wer Initiator dieser Handlung war, konnte nicht festgestellt werden. Anschließend nahm der Angeklagte kurzzeitig den erigierten Penis des Zeugen in den Mund. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen (Vergehen gemäß § 151 StGB) auf Bewährung verurteilt und die Bewährungszeit auf ein Jahr festgesetzt. Für den Fall schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Bewährung drohte es eine Freiheitsstrafe von vier Monaten an.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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