Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 466 (NJ DDR 1987, S. 466); 466 Neue Justiz 11/87 dien Weiterbildungen sind Lehrgänge und Veranstaltungen zu zählen, die dem Erwerb oder der Vervollkommnung von beruflichem Wissen und Können zur Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe dienen (§ 145 AGB) in der Regel außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit durchzuführen sind. Darauf werden die Betriebe durch das AGB und andere Rechtsvorschriften orientiert, in denen festgelegt ist, daß eine Freistellung von der Arbeit für Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt, soweit diese Veranstaltungen nicht außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können (§ 182 Abs. 2 Buchst, d AGB). Der Betrieb hat den Werktätigen also nicht generell von der Arbeit freizustellen, sondern nur, soweit das unumgänglich ist. Vielmehr hat er durch weitere Maßnahmen, so durch Patenschaften, den Werktätigen zu unterstützen und den Erfolg eines Lehrgangsbesuchs zu sichern. Die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Arbeitszeit oder an für den Werktätigen arbeitsfreien Tagen stattfinden, begründet also für den Werktätigen keinen Anspruch und für den Betrieb keine Pflicht, für die entsprechende Zeit an Arbeitstagen bezahlte Freistellung von der Arbeit zu erhalten bzw. zu gewähren. Die Verklagte kann ihre Forderung auch nicht auf die Regelung in § 241 Abs. 2 AGB stützen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Im übrigen hat die Verhandlung vor dem Kreisgericht ergeben, daß die Verklagte, die für Lehrveranstaltungen während der Arbeitszeit bezahlt freigestellt wurde, nach deren Ende die Arbeit nicht wieder aufnehmen mußte, obwohl das zeitlich möglich gewesen wäre. Aus diesem von den Rechtsvorschriften nicht gestützten Entgegenkommen ließ sich ein weitergehender Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit als Ausgleich für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit oder an arbeitsfreien Tagen nicht herleiten. Zivilrecht * 1 §§ 296 Abs. 1, 297 Abs. 2 ZGB; § 5 Abs. 1 EGZGB. 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen unabhängig vom Eigentum am Boden Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen der Bürger dienen und in Ausübung eines vertraglichen Nutzungsrechts errichtet wurden, Eigentum der Nutzungsberechtigten werden (hier: Garage). 2. Das selbständige Eigentum des Nutzungsberechtigten an Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen der Bürger dienen, wird durch Wechsel des Eigentümers am Boden nicht berührt, es sei denn, das vertragliche Nutzungsrecht fällt mit den Eigentümerbefugnissen so zusammen, daß volle Identität zwischen bisherigem vertraglichem Nutzer und neuem Eigentümer entsteht. OG, Urteil vom 14. April 1987 - 2 OZK 4/87. Die Verklagte und ihre Mutter sind nach dem 1971 verstorbenen Vater der Verklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks geworden. Dieses haben sie durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Januar 1976 an den Kläger verkauft. Dabei wurde vereinbart, daß der Eigentumswechsel mit Rücksicht auf bestehendes eheliches Eigentum der Verklagten und ihres Ehemannes die gesondert bewertete Garage nicht umfaßt. Als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts an etwa 150 m2 Boden, auf dem sich u. a. die Garage befindet, wurden dem Kläger 600 M vom Kaufpreis als Nutzungsentgelt für zunächst 10 Jahre erlassen. Danach sollten. weitere Festlegungen getroffen werden. Auf Antrag des Klägers hat das Kreisgericht mit Urteil festgestellt, daß der Kläger Eigentümer der auf dem Grundstück erbauten Garage ist. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat entgegen seiner Verpflichtung, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären und wahrheitsgemäß festzustellenf die Darlegungen der Verklagten unbeachtet gelassen, wönach die Garage eheliches Eigen- tum sei, weil ihr und ihrem Ehemann seit 1968 an der Bodenfläche, auf der von ihnen mit Einverständnis der damaligen Eigentümer die Garage errichtet worden sei, ein vertragliches Nutzungsrecht zugestanden habe. Für diese Darstellung spricht die im notariellen Grundstüdeskaufvertrag getroffene besondere Vereinbarung. Wenn die Darstellungen der Verklagten zutreffen und die Garage in Ausübung eines vertraglichen Nutzungsrechts im Jahre 1968, also vor dem Erbfall und somit vor dem 1. Januar 1976, errichtet wurde, bestimmt sich gemäß § 5 Abs. 1 EGZGB mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs das Eigentum an der Baulichkeit nach § 296 Abs. 1 ZGB, wonach der vertragliche Nutzer Eigentümer der von ihm errichteten Baulichkeit wird. Hinzuweisen ist dabei auf folgendes: Eine Vereinbarung zwischen den Eltern der Verklagten einerseits und dieser und ihrem Ehemann andererseits über die Nutzung einer Bodenfläche für den Garagenbau hat vor Inkrafttreten des ZGB nicht zwingend der Schriftform bedurft und galt mangels des Vorliegens anderslautender schriftlicher Vereinbarungen als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 581 Abs. 2 BGB i. V. m. § 566 BGB). Die Rechte und Pflichten aus einem bestehenden Nutzungsvertrag über eine Bodenfläche änderten sich auch nicht dadurch, daß nach dem Tode ihres Vaters auch die Verklagte Eigentumsrechte am Grundstück erlangte. Eine Nutzungsbefugnis der Verklagten und ihres Ehemannes ergibt sich also aus dem ursprünglichen Vertrag, nicht jedoch aus einem Anteil der Verklagten an der Miteigentums- und Erbengemeinschaft. Aus § 581 Abs. 2 i. V. m. §§ 571 Abs. 1, 1922 BGB ist abzuleiten, daß der im Jahre 1971 nach dem Tode des Vaters der Verklagten eingetretene Wechsel der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück keinen Einfluß auf den bestehenden Nutzungsvertrag hatte. Die gleiche Schlußfolgerung ergibt sich nach Inkrafttreten des ZGB aus §§ 312 ff., 363 Abs. 1 ZGB. Das vertragliche Nutzungsrecht wäre nur dann mit den Eigentümerbefugnissen an dem Grundstück zusammengefallen, wenn volle Identität zwischen bisherigem vertraglichem Nutzer und neuem Eigentümer bestanden hätte (vgl. OG, Urteil vom 23. März 1982 - 2 OZK 6/82 - NJ 1982, Heft 7, S. 331). Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht eingetreten, so daß mit Inkrafttreten des ZGB gemäß § 5 Abs. 1 EGZGB, § 296 Abs. 1 ZGB eheliches Eigentum der vertraglichen Nutzer an der Garage entstanden ist. Daraus ergibt sich, daß die Garage dem Kläger beim Verkauf des Grundstücks nicht übereignet werden konnte. Darüber ist er mit dem Grundstückskaufvertrag ebenso informiert worden wie über den Fortbestand des Nutzungsverhältnisses nach Eigentumswechsel (§ 297 Abs. 2 ZGB). Das Kreisgericht hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung somit bei der Beurteilung der Rechtslage den maßgeblichen Sachverhalt noch nicht in mündlicher Verhandlung aufgeklärt und ist zu einem rechtlich unzutreffenden Ergebnis gelangt. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war daher das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von §§ 296 Abs. 2, 313 Abs. 2, 297 Abs. 2 ZGB i. V. m. § 5 Abs. 1 EGZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Das Kreisgericht wird in der erneuten Verhandlung das Vorbringen der Verklagten in die Sachaufklärung und die danach zu treffende Feststellung des Sachverhalts einzubeziehen sowie auf dieser Grundlage die Sache entsprechend den gegebenen Hinweisen rechtlich zu beurteilen und zu entscheiden haben, falls keine anderweitige. Lösung des Konflikts zu erreichen ist. §§ 322, 474 Abs. 1 Ziff. 3, 475 Ziff.2 Satz 1 ZGB; §§ 6, 11 EGZGB; §§ 1018 ff., 1028 BGB. 1. Auf Wege- und Überfahrtrechte, die als Grundstücksbelastungen vor Inkrafttreten des ZGB begründet worden sind, ist das vor Inkrafttreten des ZGB geltende Recht (hier: die Bestimmungen über Grunddienstbarkeiten gemäß § 1018 ff. BGB) anzuwenden. 2. Die langjährige Nichtausübung eines Überfahrtrechts über ein Nachbargrundstück spricht gegen einen nach § 1019 BGB erforderlichen Vorteil des Berechtigten. Eine mögliche Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Leiter widerspiegeln und in einer konstruktiven Arbeit mit den an den Vorgängen zum Ausdruck kommen. Ich muß noch auf ein weiteres Problem aufmerksam machen.

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