Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 462 (NJ DDR 1987, S. 462); 462 Neue Justiz 11/87 Zur Diskussion Garantiezeitverlängerung bei Nachbesserung Dr. ANGELIKA BERNHARDT, wiss. Assistentin, und Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Regelungen über- die Garantie im ZGB haben zentrale Bedeutung für die Gewährleistung einer qualitätsgerechten Versorgung der Bevölkerung. Die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer eine völlig mangelfreie Ware zu übergeben, wird durch das Abnahmeverweigerungsrecht des Käufers gemäß § 84 Abs. 2 ZGB und nach Abnahme durch die mögliche Geltendmachung von Garantieansprüchen gesichert. Beide Wege sind Reaktionen auf nicht qualitätsgerechte Leistungen, die sowohl individuelle als auch gesellschaftliche Interessen berühren. In diesem Zusammenhang haben sich die Bestimmungen des ZGB, insbesondere § 148 ff., grundsätzlich als gut handhabbares und wirksames Instrumentarium für die Durchsetzung von Garantieansprüchen erwiesen. Unter den beim Kauf neuer Waren in Frage kommenden Garantieansprüchen wird der Nachbesserung eine Vorrangstellung eingeräumt. Sie ist zumeist der optimale Weg zur schnellen Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit einer Ware unter Wahrung der berechtigten Interessen der Käufer und bei Beachtung volkswirtschaftlicher Belange. Sofern die in § 152 ZGB genannten drei Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Käufer das Nachbesserungsangebot zurückweisen und einen anderen Garantieanspruch gemäß § 151 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 ZGB geltend machen. Soll ein in der Garantiezeit aufgetretener Mangel durch Nachbesserung behoben werden, sieht § 154 ZGB anknüpfend an die rechtspolitische Zielstellung der Gebrauchswertgarantie konsequenterweise eine Verlängerung der Garantiezeit von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer vor. Diese klare und logische Aussage schließt jedoch recht unterschiedliche Auffassungen zur Berechnung der Garantiezeitverlängerung sowie entsprechend unterschiedliche Handelspraktiken nicht aus. Folglich sollte diese Frage im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung geklärt werden. Die in § 154 Abs. 1 ZGB vorgesehene Verlängerung bezieht sich zweifellos auf die Garantiezeit, die mit Übergabe der Ware an den Käufer beginnt und grundsätzlich sechs Monate beträgt, jedoch durch Rechtsvorschriften oder durch Vertrag verlängert werden kann (vgl. § 149 Abs. 1 ZGB). Ausgehend vom häufigsten Fall, daß die Ware, die nachgebessert werden soll, zum Zeitpunkt der Mängelanzeige keine oder nur eine beschränkte Gebrauchsfähigkeit mehr besitzt, kann der Käufer spätestens seit diesem Zeitpunkt den Kaufgegenstand nicht voll nutzen. Meist wird die mangelhafte Ware bei der Mängelanzeige bereits dem Garantieverpflichteten zur Nachbesserung übergeben, so daß jegliche Nutzung objektiv unmöglich wird. Folglich wird die Nutzung nicht erst am Tag nach der Mängelanzeige unmöglich, sondern spätestens am Tag der Mängelanzeige selbst. Die Zeit vom Auftreten des Mangels bis zur tatsächlich vorgenommenen Mängelanzeige beim Garantieverpflichteten geht ohnehin zu Lasten des Käufers. Er ist von seiner Interessenlage und gemäß § 157 ZGB gehalten, unverzüglich nach Feststellung des Mangels seine Ansprüche geltend zu machen. Krankheit, Sonn- und Feiertage und ähnliche Hinderungsgründe gehen zu Lasten seiner Nutzungsmöglichkeit, da sie für den Lauf der Garantiezeit bedeutungslos sind. Die Verantwortung für eine unbedingte Wahrung der berechtigten Interessen der Käufer muß für den Bürger dann um so spürbarer werden, wenn er seinen Mitwirkungspflichten durch Mängelanzeige nachgekommen ist. Hier kommt es auch auf den einen Tag an, der dann verlorenginge, wenn man der u. E. unrichtigen Auffassung beipflichten wollte, daß die Verlängerung der Garantiezeit grundsätzlich mit dem Tag beginnt, der auf die Mangelanzeige folgt.1 Die Ursache für diese seit Jahren erstaunlicherweise unbestritten gebliebene Position scheint u. E. darin zu bestehen, daß die Verlängerung der Garantiezeit fälschlich als Frist angesehen und mit § 470 f. ZGB zur Fristenberechnung in Verbindung gebracht wird. Durch die Berechnungsmodalitäten für die Garantiezeit (Fristbeginn: einen Tag nach der ■Übergabe der Ware) soll dem Käufer eine volle sechsmonatige Gebrauchswertgarantie gesichert werden. Diese Fristen- regelung bei der Garantiezeitberechnung ist jedoch u. E. weder unter rechtspolitischem noch unter rechtssystematischem Aspekt für die Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung geeignet. Bei der in § 154 Abs. 1 ZGB ausgestalteten Rechtsfolge der Nachbesserung handelt es sich um eine absolute Verlängerung der Garantie zeit, deren Anfangs- und Endtermin eindeutig durch die Begriffe „Mängelanzeige“ und „Rückgabe der Ware“ bestimmt ist und u. E. nicht durch eine sachlich unangebrachte Anwendung der Fristenregelung modifiziert werden darf. Folglich muß der Tag der Mängelanzeige ein Tag sein, um den sich die Garantiezeit verlängert. Die zahlreichen Publikationen über die Garantieregelungen enthalten sowohl eindeutige als auch mißverständliche Formulierungen zur Verlängerung der Garantiezeit. Im Lehrbuch des Zivilrechts wird u. E. eindeutig formuliert: „Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer (bzw. auch zwischen Hersteller und Käufer) bestehen fort, jedoch ist für die Zeit von (Hervorhebung von uns D. Verf.) der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware eine Nutzung nicht möglich. Folgerichtig wird daher gemäß § 154 die Garantiezeit genau um diese Zeit verlängert. “2 Der ZGB-Kommentar knüpft an die Zeit zwischen Mängelanzeige und Rückgabe der Ware3 an und läßt damit verschiedenen Interpretationen Raum. Erfreulich eindeutig und vom Anliegen der Gebrauchswertgarantie geprägt, argumentiert das Rechtshandbuch für den Bürger: „Für die Zeit von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der nachgebesserten Ware an den Käufer verlängert sich die Garantiezeit (§ 154 Abs. 1 ZGB), da der Käufer während dieses Zeitraumes nicht die Möglichkeit besitzt, die Ware zu nutzen und dabei eventuell weitere vorhandene Mängel festzustellen. “4 Wir halten es für angebracht, diese oder ähnliche richtige Aussagen vor allem in populärwissenschaftlichen Publikationen durch Formulierungen oder Beispiele zu ergänzen, die eine Fehlinterpretation ausschließen. Die Bürger sollen befähigt werden, eigenverantwortlich und nach Möglichkeit außergerichtlich, ihre Garantiefragen in Zusammenarbeit mit den Garantieverpflichteten lösen zu können. Dazu brauchen sie und die Mitarbeiter der Handelsorgane klare und verständliche Aussagen über die gesetzlichen Regelungen. 1 Vgl. Fragen und Anworten ln NJ 1980, Heft 2, S. 87; I. Tauchnitz, „Übersicht über die Rechtsprechung zur Garantie beim Kauf“, NJ 1981, Heft 12, S. 538 ff. Hier wird ohne weitere Argumentation davon ausgegangen, daß grundsätzlich der Tag nach der Mängelanzeige für die Verlängerung der Garantiezeit ausschlaggebend ist Lediglich für die Fälle, in denen anerkannte Mängel in Übereinstimmung mit dem Käufer erst zu einem vereinbarten späteren Termin nachgebessert werden, wird von dieser Grundaussage abgewichen. I. Tauchnitz führt dazu aus (S. 539): „Zu der in § 154 Abs. 1 ZGB geregelten Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung ist in der Praxis die Auffassung vertreten worden, daß dann, wenn für die Durchführung der Nachbesserung ein späterer Übergabetermin der Ware festgelegt und diese bis dahin weiter genutzt wird, die Verlängerung der Garantiezeit nicht mit dem auf die Mängelanzeige folgenden Tag, sondern erst zum Zeitpunkt der festgelegten Übergabe der Ware an den Garantieverpflichteten beginnt.“ 2 Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 389. 3 Vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 1.1. zu § 154 (S. 208). 4 Rechtshandbuch für den Bürger, Berlin 1985, S. 367. Zum Widerruf gerichtlicher Einigungen im Ehescheidungsverfahren Dr. HANS GRUTZA, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) Gemäß § 46 ZPO haben die Prozeßparteien die Möglichkeit, in Ehesachen über die nach § 13 ZPO mit der Scheidung verbundenen Ansprüche gerichtliche Einigungen abzuschließen. Gegenüber allen übrigen Einigungen gelten hier jedodi die in § 46 Abs. 4 ZPO geregelten Besonderheiten. Diese Einigungen werden nicht schon durch die Protokollierung, sondern erst durch das Urteil bestätigt, weil sie nur für den Fall der Auflösung der Ehe Gültigkeit haben. Die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Protokollierung (§ 46 Abs. 2 ZPO) gilt insoweit nicht, sondern die Möglichkeit des Widerrufs wird vom Zeitraum bis zur Bestätigung im Urteil bestimmt (er kann also länger oder kürzer sein). Danach können solche Einigungen nur durch eine Berufung gegen das;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Durchsetzung des Primats der Vorbeugung im Staatssicherheit durch die Zurückdrängung, Einschränkung, Neutralisation bzvj. Beseit igung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei die Beschlüsse des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik die Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik und die Weisungen des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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