Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 438 (NJ DDR 1987, S. 438); 438 Neue Justiz 11/87 Stand und Perspektiven des Weltraum rechts Prof. em. Dr. sc. GERHARD REINTANZ, Korrespondierendes Mitglied der Internationalen Astronautischen Akademie Prof. Dr. sc. REINHARD MÜLLER und MARTIN HOWALD, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Vor 30 Jahren, im August 1957, erschien in dieser Zeitschrift der erste Beitrag zu Fragen des Weltraumrechts.1 Während die Mehrzahl der Leser das Thema damals als ein rein akademisches betrachten mochte, verlief die Entwicklung auf dem Gebiet der Weltraumforschung auf Grund der Fortschritte in der Raketentechnik und bei der Miniaturisierung von Geräten zur Weltraumforschung äußerst rasch: Schon wenige Wochen später, am 4. Oktober 1957, wurde in der Sowjetunion der erste künstliche Erdtrabant (Sputnik I) gestartet. Damit war das Tor zum Weltraum aufgestoßen und der Weg zur rechtlichen Normierung neuer Tatbestände gewiesen.1 2 Die wissenschaftlich-technische Revolution unserer Tage ermöglicht die Erforschung und Nutzung des Kosmos in einem bisher nicht gekannten Umfang. Etwa 5 000 wissenschaftlich-technische Apparaturen wurden bisher in den Weltraum entsandt. Ein Dutzend Staaten und mehr betreiben für sich allein oder in Verbindung mit anderen Staaten Weltraumaktivitäten, die nicht nur der kosmischen Grundlagenforschung dienen, sondern zunehmend erdgerichtet sind und hier bedeutsame ökonomische Ergebnisse zeitigen.3 Beispielhaft sei verwiesen auf die Gebiete Nachrichtenübermittlung, Wettervoraussage und Erdfernerkundung4, Ernteprognose, Feststellung von Wald- und Moorbränden, Erkundung von Rohstofflagern, Navigationshilfen für See- und Luftfahrt, Rettung Verunglückter. Es wird daran gearbeitet, superreine Grundstoffe für die Datenverarbeitung in Kosmoswerkstätten herzustellen. Die führenden Weltraumstaaten Sowjetunion, USA, China, Frankreich, Japan bieten Dienstleistungen im Kosmos für andere Staaten an; die Weltraumaktivitäten werden kommerzialisiert.5 Völkerrechtliche Regelungen für Weltraumaktivitäten Die Fülle möglicher Weltraumaktivitäten und ihre wissenschaftlich-technische Spezifik verlangten und verlangen nach völkerrechtlichen Regelungen.6 Die Sowjetunion erwies sich als Initiator auf diesem Gebiet. Sie betonte wiederholt, daß alle Weltraumaktivitäten ausschließlich friedlichen Zwecken dienen müssen und daß völkerrechtliche Abkommen wie auch die institutionalisierten Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit dieses Grundanliegen zu realisieren und zu sichern hätten.7 Die vielfältigen Initiativen der UdSSR zur Kodifikation des Weltraumrechts im Rahmen der Vereinten Nationen fanden eine breite Unterstützung unter den UN-Mitgliedstaaten. Dies zeigt sich in folgender Entwicklung: Auf der Grundlage von Beschlüssen der UN-Vollversamm-lung aus den Jahren 1958, 1959 und 1961 wurde das Komitee für die friedliche Nutzung des Weltraums (COPUOS) gebildet8, das sich in einen Wissenschaftlich-Technischen und einen Juristischen Unterausschuß gliedert. Dem Komitee gehören gegenwärtig 53 Staaten, darunter die DDR, an. Aufgabe des Juristischen Unterausschusses ist es, die rechtlichen Fragen zu untersuchen, die sich aus der Erforschung und Nutzung des Weltraums ergeben. Er erarbeitet Resolutions- und Vertragsentwürfe und legt diese über das COPUOS und den Politischen Sonderausschuß der UN-Vollversammlung zur Beschlußfassung vor. Bedeutsame Ergebnisse dieser Tätigkeit sind u. a. die Vollversammlungs-Resolutionen 1721 (XVI) vom 20. Dezember 1961, 1884 (XVIII) vom 17. Oktober 1963, 1962 (XVIII) und 1963 (XVIII), beide vom 13. Dezember 1963, sowie 2222 (XXI) vom 19. Dezember 1966. Mit der zuletzt genannten Resolution wurde der Vertrag über die Prinzipien für die Tätigkeit der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag) angenommen. Er wurde am 27. Januar 1967 in Moskau, London und Washington für alle Staaten zur Unterzeichnung ausgelegt und trat am 20. Oktober 1967 in Kraft.9 Ihm gehören gegenwärtig 82 Staaten an, darunter die DDR. Der Weltraumvertrag enthält eine Reihe wichtiger Grundsätze, die heute die Prinzipien des Weltraumrechts dar stellen, so insbesondere die Freiheit der Erforschung und Nutzung des Weltraums und der Himmelskörper zum Wohle und im Interesse aller Länder (Art. I), die internationale Zusam- menarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums (Art. I und IX XII), die teilweise Demilitarisierung des Weltraums und die vollständige Demilitarisierung der Himmelskörper (Art. IV), das Verbot der nationalen Aneignung des Weltraums (Art. II), die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten für nationale Aktivitäten im Weltraum (Art. VI). Nach Abschluß des Weltraumvertrags war die Arbeit des COPUOS darauf gerichtet, einzelne Vertragsbestimmungen durch spezielle Abkommen näher auszugestalten. So wurden die Art. V und VIII durch das Abkommen über die Rettung von Kosmonauten und die Rückführung von Kosmonauten und Objekten, die in den Weltraum entsandt wurden, vom 22. April 196810 11 präzisiert. Das Abkommen, das die Hilfeleistung auf der Erde regelt und dazu bestimmte Informationsund Hilfeleistungspflichten für die Abkommenspartner festlegt, trat am 3. Dezember 1968 in Kraft. Ihm gehören gegenwärtig 78 Mitgliedstaaten an, darunter die DDR. Die Konvention über die internationale Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Weltraumobjekte verursacht wurden, vom 29. März 197211, gestaltet insbesondere Art. VII des Weltraum Vertrags näher aus. Sie trat am 30. August 1972 in Kraft; ihr gehören zur Zeit 71 Mitgliedstaaten an, darunter die DDR. Nach der Konvention haftet der Startstaat uneingeschränkt für Schäden, die sein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an in der Luft befindlichen Luftfahrzeugen verursacht. Für andere Fälle der Schadenszufügung haftet er nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Sind mehrere Staaten für den Schaden verantwortlich, dann besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Die Schadensregulierung erfolgt auf diplomatischem Wege. Kommt es innerhalb eines Jahres zu keiner Einigung, kann eine Schiedskommission über den Streit entscheiden. Die Konvention über die Registrierung von in den Weltraum entsandten Objekten vom 14. Februar 197512, die am 15. September 1976 in Kraft trat und der gegenwärtig 35 Mitgliedstaaten (darunter die DDR) angehören, konkretisiert Art. VIII des Weltraumvertrags. Die Konvention unterscheidet grundsätzlich zwischen nationaler und internationaler Registrierung der Weltraumobjekte. Jeder Staat, der ein Welt- 1 G. Reintanz, „Zur Rechtsnatur des Luftraums und des kosmischen Weltraums“, NJ 1957, Heft 16, S. 506 ff. Der Beitrag wurde unter dem Titel „Air Space and Outer Space“ nachgedruckt in: Legal Problems of Space Exploration, Washington 1961, S. 1134 ff. 2 Dazu ausführlich G. Reintanz, „Zur Entwicklung des Weltraumrechts“, NJ 1979, Heft 3, S. 115 ff. 3 Vgl. O. Kolbassow, Umweltschutz nach Völkerrecht, Moskau 1985, S. 196 f. 4 Vgl. dazu R. Müller/G. Reintanz, „Das Verhältnis von Souveränität und Weltraumfreiheit - am Beispiel der Erdfernerkundung“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Martin-Luther-Universität Halle, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe, 1985, Heft 1, S. 40 ff. 5 Dazu ausführlich H. Howald, Zulässigkeit und Grenzen der Tätigkeit wirtschaftlicher Unternehmen im Weltraum, unveröff. Thesen, Halle 1987. 6 Zum Kodifikationsprozeß vgl. W. Hampe, „Aktuelle Fragen der Entwicklung des Weltraumrechts im Rahmen der UNO“, NJ 1982, Heft 10, S. 439 ff. 7 Vgl. dazu G. Reintanz, „Weltraumrecht - Stand und Entwicklung“, NJ 1974, Heft 6, S. 168. Auch R. Wolfrum (Die Internationalisierung staatsfreier Räume. Berlin [Westj/Heidelberg/New York/Tokio 1984, S. 275 f.) geht auf die besonderen Bemühungen der UdSSR zur Verhinderung der Bewaffnung des Weltraums ein. 8 Zur Entstehungsgeschichte vgl. Autorenkollektiv (Leitung: A. S. Piradow), Weltraumrecht, Berlin 1978, S. 45 ff. 9 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 576 ff. - Zur Entstehungsgeschichte des Weltraumvertrags vgl. Autorenkollektiv, Weltraumrecht, a. a. O., S. 49 ff. 10 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 605 ff. Zur Vorgeschichte vgl. Autorenkollektiv, Weltraumrecht, a. a. O., S. 54 ff. 11 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 780 ff. Zur Vorgeschichte vgl. Autorenkollektiv, Weltraumrecht, a. a. O., S. 57 ff. vgl. ferner M. Konrad, „Zur Verantwortlichkeitsregelung für Schäden aus Weltraumaktivitäten“, NJ 1972, Heft 12, S. 341 ff. 12 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 922 ff. Vgl. dazu R. Luther/G. Reintanz, „Völkerrechtliche Regelungen zur Registrierung von Weltraumobjekten“, Deutsche Außenpolitik 1975, Heft 8, S. 1210 ff.; R. Müller, „The Contribution Made by the Convention on Registration of Outer Space Objects To ward the Codi-fication and Promotion of Space Law“, in Proceedlngs of the 28th Colloquium on the Law of Outer Space, New York 1986, S. 182 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin sowie gegen die Tätigkeit der Staatsorgane, insbesondere in bezug auf die Bearbeitungspraxis von Übersiedlungsersuchen und die Genehmigung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung Kader Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entsctgreiaid vorzulegen. ässmf Rückforderung und Verjährung.

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