Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 427 (NJ DDR 1987, S. 427); Neue Justiz 10/87 427 S. 472 f.; OG, Urteil vom 28. November 1978 2 OZK 42/78 NJ 1979, Heft 4, S. 189), im wesentlichen ausgeschlossen. 4. Die Voraussetzungen dafür, in Abwesenheit des Verklagten zu verhandeln und zur Sache zu entscheiden, hat das Bezirksgericht zutreffend bejaht. Unentschuldigtes Fernbleiben einer Prozeßpartei i. S. von § 156 Abs. 2 ZPO kann auch dann angenommen werden, wenn eine nicht ausreichende Entschuldigung vorliegt, wie sie nach der Sachverhaltsdar-stellung hier gegeben war. Prinzipiell gilt, daß bei der Bewertung der Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen zu einer Gerichtsverhandlung sowohl die gesetzlich begründeten Pflichten der Prozeßparteien zur Mitwirkung im Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 ZPO zu beachten sind, als auch eine lebensnahe Beurteilung vorzunehmen ist. Zu Recht hat das Bezirksgericht die vorhandenen Sach-feststellungen, besonders die Aussagen des Geschädigten und die fachärztlichen Auskünfte, als ausreichende Grundlage für die Entscheidung angesehen. Nur unter der Voraussetzung, daß der Sachverhalt für die vom Berufungsgericht zu treffende Entscheidung geklärt werden kann (§ 45 Abs. 3 i. V. m. §147 Abs. 3 ZPO), ist auch bei Nichterscheinen einer Prozeßpartei zur Berufungsverhandlung jede Entscheidung zu treffen, die im Berufungsverfahren an sich zulässig ist. Hierbei ist davon auszugehen, daß im Berufungsverfahren bereits weitergehende Sachfeststellungen vorliegen und daß andererseits bei mangelhaften Feststellungen statt abschließender Selbstentscheidung die Sache an das Kreisgericht zurückverwiesen werden kann. Im vorliegenden Fall ist das Bezirksgericht zutreffend zur abschließenden Entscheidung gelangt. Dr. HERBERT MOCHOW, Richter am Obersten Gericht § 20 Abs. 4 ZPO; § 63 Abs. 1 ZGB. Zar Wirksamkeit einer Zuständlgkeitsvereinbarung durch Vertragsformular. BG Erfurt, Beschluß vom 5. Februar 1987 BZR 2/87. Die Prozeßparteien haben einen Bauleistungsvertrag abgeschlossen. Die Kläger mit Wohnsitz in W. machen mit ihrer Klage Garantie- und Schadenersatzansprüche gegen den verklagten VEB in O. geltend. Das Kreisgericht W. hat mit Beschluß seine örtliche Unzuständigkeit festgestellt und das Verfahren an das Kreisgericht O. verwiesen, weil die Prozeßparteien in § 12 Ziff. 7 des Bauleistungsvertrages die Zuständigkeit des Kreisgerichts O. vereinbart hätten. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die vertragliche Vereinbarung der Prozeßparteien über die Zuständigkeit des Kreisgerichts O. sei rechtlich nicht wirksam, da es sich um einen formularmäßig vorgefertigten Vertrag handele. Zur Wirksamkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 20 Abs. 4 ZPO sei erforderlich, daß diese ausdrücklich erfolge. Mit dem vorliegenden Vertragsformular sei ihnen die Möglichkeit genommen, von der dispositiven Regelung des § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO Gebrauch zu machen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts in Zivilrechtssachen regelt § 20 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Prozeßparteien können gemäß § 20 Abs. 4 ZPO auch die Zuständigkeit eines anderen Kreisgerichts vereinbaren. Das ist vorliegend der Pall. Die Prozeßparteien haben in § 12 Ziff. 7 des abgeschlossenen Bauleistungsvertrages ausdrücklich vereinbart, daß Gerichtsstand des Verklagten als Auftragnehmer das Kreisgericht O. ist. Das Beschwerdevorbringen der Kläger unter Bezugnahme auf das Lehrbuch Zivilprozeßrecht, Berlin 1980, S. 171, daß der zwischen den Prozeßparteien abgeschlossene Bauleistungsvertrag ein Formularvertrag und deshalb die von der zivilprozessualen Regelung abweichende Zuständigkeitsfestlegung unwirksam sei, trifft nicht zu. 0 Der vorliegende Text des Bauleistungsvertrags ist hekto-graphiert, also für Fälle gleichen Sachverhalts vervielfältigt. Er enthält jedoch neben den Anlagen die konkreten individuellen Vereinbarungen der Prozeßparteien über den Vertragsgegenstand. Auf diese Vereinbarungen ist auch die Klage wegen der geltend gemachten Ansprüche gestützt. Die getroffene Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts O. ist gemäß § 20 Abs. 4 ZPO zulässig. Wie die anderen formularmäßig vorgefertigten und die individuell festgelegten Vertragspunkte ist die Zuständigkeitsvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärung der Prozeßparteien Vertragsbestandteil geworden. An diese Vereinbarung sind die Prozeßparteien gebunden. Von einer einseitigen Zuständigkeitsfestlegung kann deshalb nicht ausgegangen werden. Strafrecht * 1 §§ 21 Abs. 5, 113 Abs. 1 Ziff. 3 StGB; §§ 54 Abs. 3, 197 StPO. 1. Zum Umfang der gerichtlichen Prüfung, ob das der Tat (hier: Totschlagshandlung) nachfolgende Handeln des Täters zur Wiederbelebung des bewußtlosen Opfers tätige Reue gemäß § 21 Abs. 5 StGB darstellt. 2. Zu den Pflichten des Gerichts bei der Entscheidung über den Antrag des Arbeitskollektivs auf Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers. OG, Urteil vom 21. Mai 1987 - 5 OSB 25/87. Das Bezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (Verbrechen gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dabei wurde von folgendem wesentlichen Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte lebte seit September 1985 mit der später .Geschädigten zusammen und beabsichtigte, sie zu heiraten. Ab Anfang 1986 kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, weil der Angeklagte Beziehungen der Geschädigten zu ihrem geschiedenen Ehemann vermutete und befürchtete, von ihr verlassen zu werden. Die Absicht, sich in diesem Fall das Leben zu nehmen, demonstrierte er gegenüber der Geschädigten mit zwei Suizidversuchen. Am 21. März 1986 kam es nach einem Besuch des geschiedenen Ehemannes der Geschädigten erneut zu Auseinandersetzungen. Um vor dem Angeklagten Ruhe zu haben, ging die Geschädigte ins Schlafzimmer. Der Angeklagte folgte ihr und fragte sie, ob sie sich ernstlich von ihm trennen wolle. Dies bejahte sie. Daraufhin umklammerte der Angeklagte mit beiden Händen ihren Hals, drückte kräftig zu und äußerte: „Ich lasse dich nie mit einem anderen Mann gehen, niemals. Dafür sorge ich. Mach deine Augen endlich zu!“ Nachdem die Geschädigte bewußtlos geworden war, ließ er von ihr ab und schnitt sich die Pulsader am linken Unterarm auf. Als die Geschädigte wieder zu sich kam, äußerte er, sie solle ihn „ in Ruhe sterben lassen. “ Der Angeklagte bestreitet, die Geschädigte bewußt gewürgt zu haben. Nach seiner Sachdarstellung habe die im Bett liegende Geschädigte versucht aufzustehen, und er habe sie ins Bett zurückgedrückt. Als sie sich drehte, um das Bett auf der anderen Seite zu verlassen, habe er ihr den rechten Arm um den Hals gelegt und sie für wenige Minuten stark an sich gepreßt, woraufhin sie bewußtlos geworden sei. Er habe sie beatmet, festgestellt, daß sie selbständig Lüft holte, und ihr die Schlafanzughose ängezogen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Geschädigte töten wollen. Mit der Berufung wird eingewandt, daß die Tatschilderung des Angeklagten weder durch die gerichtsmedizinischen Feststellungen noch durch andere Beweismittel zweifelsfrei widerlegt und deshalb von der Richtigkeit seiner Aussagen zum Geschehensablauf auszugehen sei. Für den Fall der Bestätigung des im' angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts wird geltend gemacht, daß ein. Handeln des Angeklagten mit Tötungsvorsatz gleichwohl zweifelhaft sei. Außerdem habe der Antrag des Arbeitskollektivs auf Zulassung eines gesellschaftlichen Verteidigers keine Beachtung gefunden. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Bezirksgericht. Aus der Begründung: Entgegen dem Berufungsvorbringen steht aus den im erstinstanzlichen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen fest, daß die vom Angeklagten geschilderte Art und Weise einer ungewollten Halskompression mit dem festgestellten Verletzungsbild nicht zu vereinbaren ist (wird näher ausgeführt). Der Angeklagte hat die Geschädigte massiv und nachhaltig nach gerichtsmedizinischer Einschätzung über einen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 427 (NJ DDR 1987, S. 427) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 427 (NJ DDR 1987, S. 427)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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