Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 422 (NJ DDR 1987, S. 422); 422 Neue Justiz 10/87 tendmachung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 252 ff. AGB) hinzuweisen. Bei der Schulung der Mitglieder der Konfliktkommission, die im Betriebsteil durchgeführt wurde, konnte festgestellt werden, daß die gegebenen Hinweise beachtet werden. ALWIN FEUERSTACKE, Richter am Kreisgericht Halberstadt Notarielle Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens Zur zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit der Staatlichen Notariate zählt ihre Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens, d. h. in Krankenhäusern, Krankenpflegeheimen und insbesondere auch in Feierabendheimen. Die rechtliche Betreuung der alten und pflegebedürftigen Bürger ist eine Form der Fürsorge für diese Bürger durch die sozialistische Gesellschaft (Art. 36 Verfassung).1 Gute Erfahrungen auf diesem Gebiet gibt es im Staatlichen Notariat Berlin. Seit 1978 bestehen zwischen diesem Staatlichen Notariat und den Feierabendheimen in den Stadtbezirken Vereinbarungen, in denen die Aufgaben des Staatlichen Notariats zur juristischen Betreuung der Heimbewohner und der Mitarbeiter der Heime festgelegt sind. Als wichtige Form des Kontaktes zu den Bürgern in den Heimen bewähren sich die regelmäßigen Sprechstunden. Jeweils ein Notar wird beauftragt, turnusmäßig Sprechstunden wahrzunehmen. Dabei nimmt er auf Wunsch der Bürger Beurkundungen und Beglaubigungen vor und erteilt ihnen Rechtsauskünfte. Selbstverständlich führt der für das Heim verantwortliche Notar die in der Zwischenzeit anhängig werdenden notariellen Verfahren durch, die Bewohner des Heims betreffen. So ist ein enger Kontakt zu den Heimbewohnern gegeben, und es entwickelt sich ein gutes Vertrauensverhältnis, das insbesondere bei den hier oft zu klärenden Angelegenheiten von großer Bedeutung ist. Bewährte Formen der Zusammenarbeit Der für das jeweilige Heim zuständige Notar nimmt in der Regel an Beratungen und Aussprachen der verantwortlichen Mitarbeiter der Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens teil. Diese Zusammenarbeit hat sich als effektiv bewährt. Auch die turnusmäßige Teilnahme des Notars an ausgewählten Leitungssitzungen in den von ihm zu betreuenden Feierabendheimen und die Koordinierung mit den anschließenden Sprechstunden für die Heimbewohner gibt dem Notar stets Gelegenheit, sich zu den im Feierabendheim auftretenderi Rechtsfragen zu äußern, zu denen der Notar über spezielle Kenntnisse verfügt, und der Heimleitung Hinweise zu geben. Das geschieht selbstverständlich unter voller Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der Organe des Gesundheits- und Sozialwesens. Ferner ermöglicht es den Notaren, vor den Mitarbeitern und auch vor interessierten Bewohnern und Patienten der Einrichtungen zu besonderen rechtlichen Themen Kurzreferate zu halten, in denen bestimmte Rechtsprobleme behandelt oder Gesetze erläutert werden. So haben Notare z. B. zu folgenden Themen in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens Vorträge gehalten: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Testament (einschließlich Nottestament) errichtet werden, und was ist dabei zu beachten? Unter welchen Voraussetzungen können Nachlaßgegenstände an nahe Verwandte des Erblassers, z. B. Ehepartner, Kinder oder Enkelkinder, herausgegeben werden? Wann ist ein Fürsorgebedürfnis gegeben? Wann sollten Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses durch das Staatliche Notariat angeregt werden? Wan,n ist in Erbschaftsangelegenheiten eine Geld- oder Werthinterlegung durch Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens gerechtfertigt? In welcher Form ist ein Hinterlegungsantrag zu stellen, und welche Nachlaßgegenstände können hinterlegt werden (§ 428 Abs. 2 ZGB i. V. m. § 39 NG und Abschn. 7 ArbO) ? Bei der Rechtsberatung der Bürger insbesondere behandelte Fragen Ältere Bürger neigen dazu, persönliches Eigentum an andere Bürger zu verschenken, weil sie hoffen, daß diese sie künftig pflegen und betreuen werden. Auch werden zinslose Darlehn aus Ersparnissen an Verwandte oder Bekannte gegeben. Der Notar weist in solchen Fällen darauf hin, daß eine Schenkung nicht von einer Bedingung oder Auflage abhängig gemacht und auch nicht widerrufen werden kann. Dabei ist mit zu erläutern, daß eine Schenkung Ausdruck gegenseitiger Zuneigung und Achtung ist, mit ihr aber keine Abhängigkeiten geschaffen oder aufrechterhalten werden können. Wichtig ist auch, darauf hinzuweisen, daß die Schenkung von beweglichen Sachen und Bargeld einen Vertrag darstellt, der nicht der -Schriftform bedarf, sondern auch mündlich abgeschlossen werden kann. Es ist zu erörtern, daß mit der unentgeltlichen Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten und dessen Annahme in beiderseitigem Einverständnis (§ 282 Abs. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 ZGB) die Schenkung vollzogen ist. Damit ist die irrige Annahme aus dem Weg zu räumen, daß eine Schenkung noch nicht vorliege, weil hierüber kein „Schriftstück“ existiere. Im Zusammenhang mit einer Beratung zum Darlehnsvertrag sollte darauf hingewiesen werden, daß das Gesetz für diesen Vertrag keine besondere Form yorschreibt. Er kann also auch mündlich abgeschlossen werden, indem der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer einen bestimmten Geldbetrag überläßt und dieser sich zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet (§ 244 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 66 Abs. 1 ZGB), wobei die Rückzahlung zu einem bestimmten Termin vereinbart werden kann (§ 245 Abs. 1 ZGB). Im Interesse der Rechtssicherheit sollte jedoch die Schriftform, zumindest die Anfertigung einer Quittung über den Empfang des Geldes, empfohlen werden. Derartige Hinweise vermeiden, daß gerade ältere Bürger bei Schenkungeh oder bei der Vergabe von Darlehn dann enttäuscht werden, wenn der Beschenkte bzw. Darlehnsnehmer später eine Pflege oder Betreuung, die sich der Schenker bzw. Darlehnsgeber erhoffte, nicht vornimmt. Um streitvorbeugend zu wirken, sollte der Notar auf diese Gesichtspunkte aufmerksam machen. Keinesfalls darf dabei der Eindruck entstehen, daß die Bürger zu Lebzeiten etwa nicht über ihr Eigentum oder auch Teile davon frei verfügen könnten. Bei einer solchen Rechtserläuterung wäre m. E. darauf hinzuweisen, daß auch die Errichtung eines entsprechenden Testaments zugunsten derjenigen möglich ist, die der ältere Bürger bedenken möchte, weil sie ihn betreut haben. Für ältere Bürger ist es u. U. sehr bedeutsam zu wissen, daß sie eine testamentarische Verfügung gemäß § 387 ZGB auch widerrufen können. Großes Interesse bei leitenden Mitarbeitern, Ärzten, Fürsorgern und Stationsschwestern in den Krankenhäusern besteht auch an Ausführungen zur Errichtung und zum Inhalt von Nottestamenten. Dieses Thema ist von Bedeutung; weil die Praxis zeigt, daß bei Errichtung eines Nottestaments (§ 383 Abs. 2 ZGB) zuweilen die Formvorschrifen des § 386 ZGB nicht oder unzureichend beachtet werden.1 2 So fehlt z. B. nicht selten die Angabe von Ort und Datum, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist (§ 386 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Manche mal werden die bei der Errichtung des Nottestaments mitwirkenden Zeugen selbst, deren Ehegatten oder mit den Zeugen in gerader Linie verwandte Bürger im Testament bedacht. Eine solche Verfügung in einem Nottestament ist nichtig (§ 386 Abs. 3 ZGB). Auf solche Fakten sollte der Notar eingehen. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die Niederschrift des Nottestaments unverzüglich dem Staatlichen Notariat in Verwahrung gegeben werden soll (§ 386 Abs. 2 ZGB). Der Inhalt der Erklärung des Erblassers ist unverzüglich niederzuschreiben.3 Ein Nottestament kann nur errichtet werden, wenn eine objektiv begründete oder subjektiv vermutete nahe Todesgefahr für den Erblasser besteht und die Errichtung eines eigenhändigen oder notariellen Testaments entsprechend seinem Willen nicht mehr möglich ist.4 Wichtig ist auch, darauf aufmerksam zu machen, daß der Erblasser den beiden Zeugen gegenüber eine eindeutige Willenserklärung abgeben muß, die beide Zeugen auch verstehen. 1 Vgl. hierzu auch H. Heusinger, „Rechtliche Betreuung der Bürger in Feierabend- und Pflegeheimen“, NJ 1978, Heft 7, S. 314. 2 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 16. Mai 1982 - OZK 3/82 - (NJ 1982, Heft 6, S. 284). 3 Vgl. BG Magdeburg, Urteil vom 27. März 1980 - BZB 71/80 (NJ 1980, Heft 11, S. 525). 4 Zum Vorliegen eines Notfalls vgl. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 28. Juni 1982 - 4 BZB 93/82 - (NJ 1983, Heft 1, S. 39); OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 OZK 30/84 - (NJ 1985, Heft 2, S. 81).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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