Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 421 (NJ DDR 1987, S. 421); Neue Justiz 10/87 421 tionären der FDJ Aufgaben bei der Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in ihren Kollektiven und Einrichtungen. Solche Veranstaltungen erweisen sich als eine echte Hilfe bei der Lösung der rechtserzieherischen Aufgaben der FDJ. Aktiver Beitrag der Ordnungsgruppen der FDJ Das gesellschaftliche Ansehen und die Ausstrahlungskraft der Ordnungsgruppen der FDJ sind gewachsen. Im engen Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen tragen sie spürbar zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den Jugendklubs und bei Jugendveranstaltungen bei. Die Sicher-heits- und Justizorgane werden auch künftig der weiteren Entwicklung und Vervollkommnung der ehrenamtlichen Arbeit in den Ordnungsgruppen viel Aufmerksamkeit widmen. Die Erfahrungen der Berliner Ordnungsgruppen zeigen z. B., daß es erforderlich ist,’ noch mehr vorbildliche Mitglieder des Jugendverbandes für diese Tätigkeit zu gewinnen, weil es günstig für die Einflußnahme auf die Jugendlichen ist, wenn sie sich Ordnungskräften gegenübersehen, die ihrer Generation angehören. Die Tätigkeit in den Ordnungsgruppen verlangt natürlich konkrete Sachkenntnisse. Die Mitarbeiter der Sicherheits- und Justizorgane helfen dem sozialistischen Jugendverband, die Schulung bzw. Anleitung noch aufgabenbezogener zu gestalten. ■ Wirksame gesellschaftliche und staatliche Reaktion gegenüber jugendlichen Straftätern Im Jahre 1986 waren in Berlin über 50 Prozent der von Jugendlichen begangenen Straftaten weniger schwerwiegend, so daß von einer Anklage bei den Gerichten abgesehen und die Sache den gesellschaftlichen Gerichten übergeben (etwa 35 Prozent der Fälle) bzw. wegen ausreichender anderweitiger Erziehungsmaßnahmen auf eine Strafverfolgung verzichtet (etwa 15 Prozent der Fälle) werden konnte. Eine Analyse der Wirksamkeit dieser Entscheidungen ergab, daß in der Mehrzahl der Fälle durch die Schule, die Ausbildungseinrichtung, die Organe der Jugendhilfe oder durch das gesellschaftliche Gericht ausreichende Erziehungsmaßnahmen festgelegt wurden. Andererseits zeigen aber auch die Fälle, in denen der Jugendliche nach einer solchen Entscheidung erneut straffällig wurde, daß es nicht immer gelingt, mit diesen Maßnahmen die Weichen für künftig gesellschaftsgemäßes Verhalten zu stellen. Die Gründe hierfür liegen häufig darin, daß ungenügend tatbezogen die Persönlichkeit und die Erziehungsverhältnisse des jugendlichen Täters und damit die Ursachen und Bedingungen der Straftat aufgeklärt werden und die Wirksamkeit lediglich einer moralischen Verurteilung der Tat überschätzt wird. Bewährt hat sich in solchen Fällen, in denen es aus den genannten Gründen nicht zur Anklage kommt, verstärkt die Mitarbeiter der Organe der Jugendhilfe bzw. die ehrenamtlichen Mitarbeiter in den Jugendhilfekommissionen der Wohngebiete, die Eltern Vertreter, das jeweilige Kollektiv und die Freunde des Beschuldigten sowie in den notwendigen Fällen Psychologen und Psychiater bei der Aufklärung der Ursachen und Bedingungen der Straftaten und bei der Festlegung von Erziehungsmaßnahmen einzubeziehen. Auch sollten Jugendliche selbst mehr die Betreuung dieser straffällig gewordenen jungen Menschen übernehmen. In den Fällen, in denen es notwendig ist, gegen jugendliche Straftäter Anklage zu erheben, und eine Bewährungsverurteilung zu erwarten ist, wird eine hohe individuelle und gesellschaftliche Wirksamkeit insbesondere dann erreicht, wenn bei der Ausgestaltung dieser Strafe Verpflichtungen ausgesprochen werden, die für den Jugendlichen, als Folge der Straftat spürbar sind2, und eine straffe Kontrolle ihrer Erfüllung gewährleistet ist. Die Bemühungen der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane und der Staatsanwälte im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung der konkreten Vermögensverhältnisse des jugendlichen Täters und die Einflußnahme auf die schnelle Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens (z. B. durch Auflösung eines eigenen Sparguthabens, den Verkauf persönlicher Wertgegenstände bzw. durch eigene Arbeit, z. B. in den Schulferien) tragen wesentlich dazu bei, die Wirksamkeit der gerichtlichen Strafe zu erhöhen. Große Aufmerksamkeit gilt der Übernahme von Kollektiv- bzw. Einzelbürgschaften, der weiteren Betreuung durch Jugendbeistände in den notwendigen Fällen, der konkreten Fristsetzung im Urteil zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Leistung von unbezahlter gemeinnütziger Arbeit in der Freizeit, die verstärkt in der Schule des Jugendlichen bzw. im Betrieb verwirklicht wird, sowie der gründlichen Bewährungskontrolle und der konsequenten Reaktion auf Bewährungspflichtverletzungen. Haft- und Freiheitsstrafen werden vor allem gegenüber solchen jugendlichen Tätern angewandt, die schwere Straftaten begehen, die z. B. die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch schwerwiegende Rowdyhandlungen beeinträchtigen oder die aus vorangegangenen Strafen ohne Freiheitsentzug keine Lehren gezogen haben. Dr. MANFRED BOESE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Berlin 2 vgl. hierzu J. Arnold, „Zur Strafzumessung bei Jugendlichen“, NJ 1987, Heft 3, S. 100. Gerichtskritik zur ordnungsgemäßen Durchsetzung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit In einem Verfahren wegen Einspruchs gegen eine fristlose Entlassung stellte das Kreisgericht fest, daß sich der Kläger schriftlich verpflichtet hatte, an den Betrieb 2 200 M Schadenersatz zu zahlen, weil er davon ausging daß er dem Betrieb durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten einen Schaden zugefügt hatte. Da diese Verfahrensweise das Gesetz verletzt, übte das Kreisgericht gemäß § 19 Abs. 1 GVG i. V. m. § 2 Abs. 4 ZPO Gerichtskritik. Entsprechend § 265 Abs. 2 AGB ist die materielle Verantwortlichkeit grundsätzlich vor der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des zuständigen Gerichts oder im Strafverfahren geltend zu machen. Dadurch soll gewährleistet werden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der materiellen Verantwortlichkeit von einem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht unvoreingenommen geprüft werden und darüber auf der Grundlage des Gesetzes entschieden wird. Das trägt dazu bei, die Rechtssicherheit für die Werktätigen zu erhöhen, die sozialistische Gesetzlichkeit bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zu wahren und die erzieherische Einwirkung auf den Werktätigen zu gewährleisten. Die Regelung des § 265 Abs. 2 Satz 2 AGB, daß der Werktätige sich bei kleineren Schäden schriftlich zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, war auf den hier geschilderten Fall nicht anzuwenden. Gerade bei größeren Schadensfällen um einen solchen handelte es sich hier unzweifelhaft ist die umfassende Prüfung der Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit erforderlich. Deshalb stellte die vorliegende Vereinbarung eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 AGB dar, daß die materielle Verantwortlichkeit vor der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht geltend zu machen ist. Der Betrieb konnte somit aus dieser schriftlichen Vereinbarung mit dem Werktätigen keine Schadenersatzansprüche herleiten. Da wegen des Ablaufs der in § 265 Abs. 1 AGB festgelegten 3-Mo-nate-Frist die materielle Verantwortlichkeit gegenüber dem Kläger nicht mehr geltend gemacht werden konnte, war hier zu prüfen, inwieweit Pflichtverletzungen des verantwortlichen Leiters Vorlagen, die dessen materielle Verantwortlichkeit begründeten. Im Gerichtskritikbeschluß wurde gefordert, die Kritik mit den Leitern im Betrieb auszuwerten und Maßnahmen zu treffen, mit denen gesichert wird, daß Vereinbarungen nach § 265 Abs. 2 Satz 2 AGB nur abgeschlossen werden; wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Schäden bis zu 10 Prozent des monatlichen Tariflohnes) gegeben sind. Es wurde darauf hingewiesen, daß der Betrieb bei anderen Schadensfällen dafür zu sorgen hat, daß die materielle Verantwortlichkeit rechtzeitig im dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahren geltend gemacht wird. Die Gerichtskritik war Gegenstand einer Beratung im Leitungskollektiv des Betriebes. Es wurde festgelegt, daß die Leiter der Betriebsteile künftig vor der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit den Justitiar des Betriebes zu konsultieren haben. Im Ergebnis der Gerichtskritik wurde auch geprüft, inwieweit die materielle.Verantwortlichkeit des verantwortlichen Leiters gegeben ist. Das arbeitsrechtliche Verfahren und die Gerichtskritik sind ebenfalls mit Schöffen, Mitgliedern der Konfliktkommission und Leitern von Arbeitskollektiven des betreffenden Betriebsteils im Beisein des Leiters des Hauptbetriebes, der Gewerkschaftsleitung sowie des Justitiars ausgewertet worden. Die Feststellungen in der Gerichtskritik wurden zum Anlaß genommen, erneut auf die Einhaltung der Fristen des § 265 AGB sowie auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Gel-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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