Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 42 (NJ DDR 1987, S. 42); 42 Neue Justiz 1/87 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 25 M bzw. 30 M Unterhalt zu zahlen. Die Verklagte bat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers zu berichtigen, der dem Berufungssenat bei seiner Rückrechnung des Einkommens von 5 M je 50 M Einkommen ausgehend von der Richtsatztabelle der Unterhaltsrichtlinie unterlaufen sei. Rechnerisch ergäbe sich ein monatlicher Unterhalt von 35 M bzw. 40 M. Der Berufungssenat hat antragsgemäß seine Entscheidung berichtigt. Gegen den Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 82 Abs. 2 ZPO hat das Gericht im Urteil vorhandene Schreib- und Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, weil die Bestimmung der Unterhaltshöhe außerhalb der Richtsatztabelle der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für Kinder Unterhaltsrichtlinie vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S. 41; NJ 1986, Heft 3, S. 97) nicht nach bloßen rechnerischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Insofern liegt der Ausgangspunkt für den Berichtigungsantrag der Verklagten in der Art und Weise der Unterhaltsfestsetzung, die das Bezirksgericht in seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Sie entspricht nicht den Orientierungen der Unterhaltsrichtlinie. Die Aussage in der Urteilsbegründung des Bezirksgerichts, „Bei der Festsetzung dieses Betrags mußte eine Rückrechnung nach den Richtsätzen der Richtlinie des Obersten Gerichts der DDR vom 16. Januar 1986 in der Form erfolgen, daß von dem geringsten angegebenen Unterhaltssatz von 55 M bzw. 60 M bei einem Einkommen von 350 M je 50 M um 5 M zurückgerechnet wird“, ist unzutreffend. In Ziff. 1.2. der Unterhaltsrichtlinie wird in Verbindung mit der Richtsatztabelle, ihrem Beginn bei 350 M und ihrem Ende bei 2 000 M ausgeführt, daß die Unterhaltshöhe unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls durch Fortschreibung der Tabellensätze festzusetzen ist. Von einer Ausgestaltung der Richtsatztabelle für Einkommen unter 350 M hat das Plenum des Obersten Gerichts abgesehen, weil sie der Unterhaltsfestsetzung selten zugrunde zu legen sind und in diesen Fällen im allgemeinen Besonderheiten zu beachten sind, die ohnehin Abweichungen von etwaigen Richtsätzen erfordern würden (vgl. U. Rohde, „ Zu Einzelfragen der neuen Unterhaltsrichtlinie“, NJ 1986, Heft 3, S. 101). Im vorliegenden Verfahren ist von folgendem auszugehen: Für die Besonderheiten,, die sich für die Unterhaltsbemessung ergeben, wenn der Unterhaltsverpflichtete Rentner ist, enthält Ziff. 2.5. der Unterhaltsrichtlinie spezielle Aussagen. Das Bezirksgericht ist hiervon ausgegangen und hat ebenso wie das Kreisgericht beachtet, daß der Kinderzuschlag zur Rente dem Kind zur Verfügung zu stellen ist. Die vom Bezirksgericht gewählte Formulierung des Urteilsspruchs den Kinderzuschlag gesondert auszuweisen hat gegenüber dem Urteilsspruch des Kreisgerichts den Vorzug der größeren Klarheit. Mit dem Kinderzuschlag ist die Unterhaltshöhe bezogen auf die Mindestrente bestimmt. Erhält der Unterhaltsverpflichtete, wie im vorliegenden Verfahren, eine Rente, die die Mindestrente übersteigt, ist ein weiterer Unterhaltsbeitrag nach dem zusätzlichen Betrag der Rente festzusetzen. Das Bezirksgericht ist insoweit rechnerisch zutreffend von 150 M ausgegangen (448 M abzüglich 300 M Mindestrente). Bei dieser wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsverpflichteten war der in Ziff. 1.3. der Unterhaltsrichtlinie erwähnte Ausnahmefall gegeben, daß die wirtschaftliche Lage des Erziehungsberechtigten von Bedeutung ist, weil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erheblich eingeschränkt ist. Das erforderte also, in die Überprüfung auch das Einkommen der Mutter des Kindes einzubeziehen und bei der Festsetzung der Höhe entsprechend zu beachten. Im Hinblick auf das Einkommen der Verklagten, das sie im Berufungsverfahren unbestritten mit 350 M bis 400 M angegeben hat, ist der im Urteil des Bezirksgerichts festgesetzten Unterhaltshöhe von monatlich 25 M bzw. 30 M zuzustimrpen, weil sie die wirtschaftliche Lage beider Elternteile angemessen berücksichtigt. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, daß der Berechtigungsantrag und -beschluß die Folgen aus der unzutreffenden, nicht der Unterhaltsrichtlinie entsprechenden Betrachtungsweise des Bezirksgerichts sind. Tatsächlich lagen jedoch keine Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils wegen eines Rechenfehlers gemäß § 82 Abs. 2 ZPO vor. Der Antrag der Verklagten mußte deshalb im Kassationsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses des Bezirksgerichts als unzulässig abgewiesen werden. Zivilrecht * 1 §§ 8 Abs. 2, 15 Abs. 3, 21, 32 Abs. 1 PatG; § 27 PVerfO; §§ 1, 4, 2 Abs. 6 PatG (1950). 1. Der Erfinder oder der Ursprungsbetrieb einer durch ein sog. notwendiges Wirtschaftspatent geschützten technischen Lösung, der vor Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung des Patents auf das Patent und das Geltendmachen von Rechten daraus verzichtet hat, ist kein Verfahrensbeteiligter. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine technische Lösung, mit der die sog. Blindheit der Fachwelt überwunden wird, als erfinderische Leistung anzuerkennen ist. OG, Urteil vom 20. Dezember 1985 4 OPB 3/85. Der Verklagte ist Urheber der technischen Lösung, die mit einem Wirtschaftspatent unter Schutz gestellt wurde. Das Patent wurde am 25. Juli 1977 angemeldet und gemäß § 5 Abs. 1 PatÄndG am 23. August 1978 mit dem Titel „Verfahren zur Herstellung von Elektroden bei keramischen Kondensatoren“ erteilt. Im nachträglichen Prüfungsverfahren wurde es mit einem Sachanspruch für einen Kondensator mit keramischem Dielektrikum und einem dessen Herstellung betreffenden Verfahrensanspruch bestätigt. Der geschützten Lösung liegt die Aufgabe zugrunde, kostengünstige Materialien für die Elektroden keramischer Kondensatoren zu finden, ohne daß die elektrischen und mechanischen Eigenschaften negativ beeinflußt werden, und das Herstellungsverfahren effektiv zu gestalten. Die Patentschrift gemäß § 6 Abs. 1 PatÄndG wurde am 8. Juni 1983 ausgegeben. Der Kläger, dem am 22. Januar 1980 die Benutzungserlaubnis erteilt wurde und der auf Zahlung der Erfindervergütung in Anspruch genommen worden ist, hat im Oktober 1984 Antrag auf Nichtigerklärung des Patents gestellt. Der Ursprungsbetrieb, das VE Kombinat K., hat vor Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens gegenüber dem Patentamt schriftlich auf das Patent verzichtet. Die Spruchstelle für Nichtigerklärung von Patenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen hat das Patent teilweise für nichtig erklärt und dem Patentanspruch folgende Fassung gegeben: „1. Kondensator mit keramischem Dielektrikum und Kupferkontaktschicht mit einer dazwischenliegenden Haftschicht, gekennzeichnet dadurch, daß die Haftschicht aus Chrom oder Chrom-Nickel besteht und eine Schichtdicke von 20 bis 60 nm aufweist und daß die Kontaktschicht eine Schichtdicke von 300 bis 1 000 nm aufweist. 2. Verfahren zur Herstellung eines Keramikkondensators nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, daß durch Bedampfung, Hochratesputtern,. Ionenplattierung oder Plasmaplattierung im Hochvakuum die Haftschicht auf das auf 250 bis 350 °C vorgeheizte keramische Dielektrikum und danach ohne Unterbrechung des Hochvakuums die Kontaktschicht auf die Haftschicht aufgebracht wird. “ Zur Begründung hat die Spruchstelle im wesentlichen ausgeführt: Kondensatoren mit Kupferkontaktschicht und darunterliegender Nickelhaftschicht seien seit 1961 auf Grund einer Patentschrift bekannt gewesen und das Unterbreiten des später vom Verklagten gemachten Substitutionsvorschlags zur Verwendung von Chrom-Nickel anstelle von Nickel hätte auf Grund eines 1961 veröffentlichten Fachbuches von H. nahegelegen. Da die Fachwelt daran jedoch über viele Jahre vorbeigegangen sei, sei die Schutzfähigkeit zu bejahen. Diese sog. Blindheit der Fachwelt sei zu berücksichtigen, da die Veröffentlichung von H. nicht den Schichtaufbau von Keramikkondensatoren betreffe und somit nicht zum engeren Fachbereich gehöre. Die Nutzung der strittigen Lösung sei technisch und ökonomisch vorteilhaft, für sie habe ein großes gesellschaftliches Bedürfnis bestanden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 42 (NJ DDR 1987, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 42 (NJ DDR 1987, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung die Möglichkeit von Befragungen mit dem Beschuldigten zu geben. Genossen. Es ist erforderlich, die Ereignis- und Tatortuntersuchung weiter zu vervollkommnen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X