Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 417 (NJ DDR 1987, S. 417); Neue Justiz 10/87 417 menhang des Einzelfalls muß zweifelsfrei nachgewiesen werden, wie folgendes Beispiel verdeutlicht: Ein dreijähriges Kind hatte ein rezeptpflichtiges starkes Herzmedikament eingenommen. Die Mutter war zwar für die sorglose Aufbewahrung des Medikaments nicht verantwortlich, erkannte aber an dem im Röhrchen verbliebenen Rest, wieviel Tabletten das Kind zu sich genommen haben mußte. Obwohl das Kind bewußtlos wurde, unternahm die Mutter nichts, weil sie letztlich seinen Tod wollte. Erst als sie meinte, es werde gleich sterben, rief sie ihren Ehemann. Die danach veranlaßten ärztlichen Rettungsmaßnahmen waren ohne Erfolg. Das Problem bestand darin, den kausalen Zusammenhang zwischen den rechtlich gebotenen notwendigen und möglichen, aber unterlassenen Maßnahmen und den tödlichen Folgen zu begründen. Nach den medizinischen Gutachten waren die Überlebenschancen bis zum Beginn intensiver medizinischer Maßnahmen angesichts des damaligen Kenntnisstandes über die Wirkung des eingenommenen Medikaments und der konkreten Möglichkeiten, zu einem früheren Zeitpunkt Gegenmaßnahmen zu ergreifen, ungünstig. Es war wenig wahrscheinlich, daß das Kind überhaupt gerettet werden konnte. Derartige Zweifel mußten gemäß § 6 Abs. 2 StPO zugunsten der Angeklagten gewertet werden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Unterlassung durch die Mutter des Kindes und dem eingetretenen Tod war nicht nachgewiesen. Als sie den Tod des Kindes wollte und deshalb keine Hilfe herbeiholte, wirkte das Medikament bereits tödlich. Daß das Kind die Tabletten einnehmen konnte, ist auf eine von der Angeklagten nicht zu vertretende andere Ursache zurückzuführen. In diesem Fall war die Mutter dennoch strafrechtlich verantwortlich, denn als sie festgestellt hatte, was geschehen war, unternahm sie nichts, um den Eintritt des Todes bei ihrem Kind zu verhindern, weil sie ihn wollte. Sie wurde wegen versuchten Mordes bestraft.7 Schließlich soll in diesem Zusammenhang noch darauf aufmerksam gemacht werden, daß bei der Teilnahme mehrerer Angeklagter an einer. Straftat aus dem Freispruch eines Angeklagten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht im Umkehrschluß gefolgert werden darf, daß damit die Schuld des anderen Angeklagten feststeht.8 Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten Zur Feststellung der Wahrheit in der gerichtlichen Beweisaufnahme gehört als untrennbarer Bestandteil die Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten. Diese Forderung ist in §§ 8 und 222 StPO festgelegt und auch in der Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts enthalten. Neben den Fällen, in denen von der Aufklärung der Persönlichkeitsumstände des Täters die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der strafbaren Handlung abhängt (z. B. wenn bestimmte Persönlichkeitsmerkmale zugleich Tatbestandsvoraussetzung sind, wie in §§ 142] 150, 161 a und 193 StGB), ist sie von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der Schwere der Tat und damit schließlich für die Auswahl und Festlegung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Welche Umstände der Persönlichkeit des Täters Einfluß auf Art und Maß der Strafe haben können und somit im Strafverfahren auch aufzuklären sind, bestimmt § 61 Abs. 2 StGB. Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Tatschwere nicht nur durch die objektive Schädlichkeit der Straftat charakterisiert wird, und es hat gefordert, auch die subjektiven Umstände, wie die Motive des Täters und die Intensität des Täterwillens, die dem Tatgeschehen zugrunde liegenden konkreten Ursachen und Bedingungen sowie Umstände in der Art und Weise der Tatbegehung sorgfältig und sachbezogen aufzuklären, zu prüfen und in die Wertung des Charakters und der Schwere der Tat einzubeziehen. Damit werden die Gerichte zugleich auf wesentliche Seiten der notwendigen Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten orientiert. Erst dadurch ist eine richtige Einordnung der Straftaten, in die konkreten gesellschaftlichen Zusammenhänge sowie eine differenzierte Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit möglich.9 Diese Grundsätze hatte ein Bezirksgericht in einem Straf- verfahren nicht beachtet und den Angeklagten wegen mehrfachen, teils in Mittäterschaft begangenen Diebstahls zum. Nachteil sozialistischen Eigentums (Vergehen gemäß §§ 158 Abs. 1, 161 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte als Schichtleiter in seinem Betrieb bestehende begünstigende Umstände ausgenutzt und eine Reihe von Diebstahlshandlungen begangen, die insgesamt einen Schaden von über 9 000 M zur Folge hatten. Bei den entwendeten Materialien handelte es sich jedoch um solche, die keinen wesentlichen Einfluß auf den Produktionsprozeß hatten und teilweise Wertminderungen aufwiesen. Bei seinen Straftaten hatte der Angeklagte keine besondere Tatintensität entwickelt. Sein Verhalten Vor und nach der Tat führte zu der Schlußfolgerung, daß er sich künftig gesellschaftsgemäß verhalten werde. Er erfüllte seine Arbeitsaufgaben vorbildlich und verkaufte seinen Pkw, um den Schaden wiedergutzumachen. All diese Umstände rechtfertigten den Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung. Das Urteil des Bezirksgerichts wurde daher vom Obersten Gericht kassiert.10 11 Feststellungen zur Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten Mit der genannten Kassationsentscheidung wurde zugleich verdeutlicht, daß neben den Umständen der Persönlichkeit des Angeklagten, die über die Schuld in die Tatschwere eingegangen sind, solche Faktoren aufgeklärt und bewertet werden müssen, die Aufschluß über die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftig gesellschaftsgemäßem Verhalten geben. Es ist zu begrüßen, daß gerade dieses Problem theoretisch stärker durchdrungen wird. Überhaupt haben sich Kriminologen und Strafrechtswissenschaftler dankenswerterweise in den letzten Jahren stärker mit Grundfragen der Persönlichkeit im sozialistischen Strafrecht, mit dem Persönlichkeitskonzept beschäftigt, was von der Praxis aufmerksam zur Kenntnis genommen wird.11 Auf der Tagesordnung steht nunmehr die Nutzbarmachung wesentlicher theoretischer Erkenntnisse für die Praxis. Das erfordert allerdings auch, auf einige u. E. überzogene Vorstellungen von Wissenschaftlern hinzuweisen. Beispielsweise geht E. Kosewähr davon aus, als Ergebnis des Strafverfahrens „in Kooperation mit dem Straftäter seine realen Möglichkeiten für gesellschaftsgemäßes Verhalten“ sichtbar zu machen, was voraussetze, im Strafverfahren nach den positiven Anknüpfungspunkten für die Subjektposition des Täters zu suchen und sich „zur Charakteristik sozialer Aktivität als Schwerpunkt der Persönlichkeitsuntersuchung“ hinzuwenden.12 Es ist zu betonen, daß die Aufklärung der Persönlichkeit des Täters im Strafverfahren und damit auch in der gerichtlichen Beweisaufnahme tatbezogen erfolgen muß. Das betrifft auch die Feststellung der Umstände der Fähigkeit zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten. Wenngleich solche Umstände in der Regel zwar über die Tatschwere hin-ausgehen, sind sie dennoch in richtiger Relation zu ihr zu berücksichtigen, nämlich in dem Sinne, nicht alle möglichen Faktoren der Persönlichkeit des Täters aufzuklären. Uferlo-sigkeit bei der Aufklärung der Persönlichkeit des Täters darf auch nicht unter Berufung auf die stärkere Beachtung seiner 7 OG, Urteil vom 25. Juni 1981 - 5 OSB 91/80 zitiert bei J. Lek-schas/R. Beckert/R. Schröder, „Kausalitätsprüfung im Strafrecht“, NJ 1982, Heft 5, S. 212. 8 OG, Urteil des Präsidiums vom 26. April 1984 - I PR 1-15-1/84. 9 Vgl. OG, Urteil vom 30. August 1984 - 4 OSK 12/84 - (OG-Infor-mationen 1984, Nr. 5, S. 45). 10 OG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 OSK 10/85 - (OG-Informa- tlonen 1985, Nr. 6, S. 12). 11 Vgl. beispielsweise E. Buchholz/H. Dettenborn, „Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem Handeln“, NJ 1979, Heft 10, S. 440 ff.; dieselben, „Berücksichtigung der Fähigkeit und Bereitschaft des Straftäters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten bei der Strafzumessung“, NJ 1980, Heft 3, S. 109 ff.; G. Kräupl, „Das Proportionalitätsprinzip und die Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit sowie ihrer sozialen Umwelt bei der Strafzumessung“, Staat und Recht 1980, Heft 5, S. 434 ff.; E. Kosewähr, „Zu den Grundlagen einer kriminologischen Persönlichkeitstheorie und einigen Folgerungen“, Staat und Recht 1986, Heft 10; S. 775 ff. 12 E. Kosewähr, a. a. O., S. 782 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit des Untersuchungshaf tvollzuges in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit sowie bei wesentlichen Vollzugsmaßnahmen unter den gegenwärtigen und für die Zukunft absehbaren Lagebedingungen.

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