Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 414

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 414 (NJ DDR 1987, S. 414); 414 Neue Justiz 10/87 Staat und Recht im Imperialismus Entwicklungstendenzen des gegenwärtigen bürgerlichen Arbeitsrechts (Schluß)* Prof. Dr. sc. MANFRED PREMSSLER, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig Der Stellenwert demokratischer Rechte der Arbeiterklasse und ihrer Gewerkschaften im bürgerlichen Arbeitsrecht Für die Frage, welchen Weg die kapitalistischen Länder nehmen werden, ob die Entwicklung politisch weiter nach rechts geht oder ob eine demokratische Wende eingeleitet wird, erhalten die demokratischen Rechte der Arbeiterklasse und ihrer Gewerkschaften notwendigerweise einen höheren Stellen-wert~äls vordem.* 23-Sie werden zum Gradmesser für die verschiedenen Abstufungen der bürgerlichen Demokratie, je nachdem, in welcher Quantität und Qualität der Angriff auf diese Rechte geführt wird, in welcher Weise sie eingeschränkt, ausgehöhlt und aufgehoben werden oder inwieweit reale Möglichkeiten einer Verteidigung dieser Rechte, ihres Ausbaus und ihrer kämpferischen Durchsetzung gegeben sind. Der Kampf um diese Rechte ist Bestandteil der gesellschaftspolitischen Gesamtstrategie der revolutionären Arbeiterbewegung, die auf die Erkämpfung einer antimonopolistischen Demokratie orientiert. Da dessen erstes Teilergebnis darin bestehen muß, die konservativ-sozialreaktionäre Variante imperialistischer Herrschaftsausübung zurückzudrängen und dagegen die Positionen einer sozialreformistischen, bürgerlich-liberalen Variante zu formulieren und dieser zum Durchbruch zu verhelfen24, kann dabei das Wechselverhältnis zwischen der Existenz und dem Gebrauch dieser Rechte einerseits und der Art imperialistischer Herrschaftspolitik andererseits nicht übersehen werden. Diese Rechte, die als Arbeiter- und Gewerkschaftsrechte bezeichnet werden sollten25, haben durchweg soziale, ökonomische und politische Elemente in sich aufgenommen. Sie sind deshalb nicht ohne weiteres einem dieser Bereiche zuzuordnen, es sei denn, man bewertet bestimmte Elemente als bestimmende Elemente. Aber selbst wenn man der Gefahr einer willkürlichen Zuordnung entginge, bliebe der Fakt, daß die organische Einheit dieser Rechte zerrissen wird. Sozialökonomische Belange können heute nur zugleich als politische Forderungen verfochten werden26; ebenso bleiben politische Forderungen ohne ihre sozialökonomische Fundierung ein Abstraktum. Deshalb ist es einseitig betrachtet und damit falsch , wenn man das Mitbestimmungsrecht, das Koalitionsrecht und das Streikrecht als politische Rechte,' das Recht auf Arbeit und das Recht auf soziale Sicherheit hingegen als soziale Rechte bezeichnet.27 Angesichts der Massenarbeitslosigkeit in den meisten kapitalistischen Ländern sowie angesichts der Tatsache, daß das Recht auf Arbeit alle gesellschaftlich wichtigen Gruppen bewegt und daß die Gewerkschaften ihre Forderungen, dieses Recht in die Verfassung aufzunehmeh und notwendige Maßnahmen zu seiner Realisierung zu treffen, in erster Linie an die staatlichen Machtorgane und an die politischen Parteien richten müssen (ohne dabei die Unternehmerverbände als Tarif Parteien aus ihrer Verantwortung zu entlassen), wird niemand bestreiten können, daß das Recht auf Arbeit nach dem Recht auf ein Leben im Frieden das wichtigste politische Recht der Gegenwart ist. Allein mit Mitteln der Tarifpolitik ist Strukturkrisen und hoher Arbeitslosigkeit nicht beizukommen. Natürlich wird mit den vorstehenden Überlegungen das traditionelle und auch durch völkerrechtliche Vereinbarungen festgeschriebene System der Zuordnung dieser Rechte in Frage gestellt. Für das praktische Vorgehen mag das belanglos sein. Jedoch kommt es in dem hier erörterten Zusammenhang darauf an, den richtigen theoretischen Ansatzpunkt für die These .herauszufinden, daß diese Rechte von dem allgemeinen Katalog der bürgerlichen Grundrechte abgehoben werden müssen, und dies auch begrifflich zum Ausdruck zu bringen.28 Die Erkenntnis der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheörie, daß die Erringung demokratischer und sozialer Rechte der Arbeiterklasse im Kapitalismus prinzipiell nichts am Klassenwesen des bürgerlichen Rechts ändert, wird damit nicht etwa aufgehoben. Das Wesen des bürgerlichen Rechts ergibt sich in der Tat nicht aus der Summe der unterschiedlichen Interessen, die sich in seinen Regelungen widerspiegeln, sondern aus der auf den kapitalistischen Produktionsverhältnissen beruhenden bürgerlichen Staats- und Rechtsordnung. Aber der Kampf der Arbeiterklasse um ge-gesellschaftlichen Fortschritt hängt wesentlich von der Verteidigung und vom Ausbau demokratischer Rechtspositionen ab. Das schließt die Tatsache ein, daß die durch verfassungsmäßige Rechte eröffneten Möglichkeiten mit rein juristischen Mitteln weder ausgeschöpft noch gewährleistet und folgerichtig die Anstrengungen realer Klassenkämpfe nicht durch die Anstrengung des Begriffs ersetzt werden können.29 Dennoch erhebt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn man diese Rechte als nicht mehr unter einem bürgerlichen Vorzeichen stehend betrachtet30 oder sie als Rechte bezeichnet, durch die sich die Monopolbourgeoisie, obwohl sie diese Rechte zum Teil in ihre eigene Verfassung aufgenommen hat, gefesselt fühlt.31 Es muß vielmehr deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, daß diese Rechte in ihrer Grundsubstanz den Interessen des Kapitals zuwiderlaufen und unter bestimmten objektiven und vor allem subjektiven Voraussetzungen zu einem den revolutionären Kampf befördernden Element werden können. Das heißt konkret: sie müssen als ein Element der Verteidigung der bürgerlichen Demokratie und der Verhinderung einer politischen Entwicklung nach rechts betrachtet werden, zugleich aber auch als ein Element, das demokratische Umwälzungen und eine Wende zu demokratischem und sozialem Fortschritt voranzutreiben vermag. Hier läuft m. E. ein Prozeß ab, in dem sich eine neue Qualität dieser Rechte herausbildet. Der Prozeß der Herausbildung einer neuen Qualität der Arbeiter- und Gewerkschaftsrechte Die von der Arbeiterklasse in Jahrzehnten erkämpften Rechte prägen sich im antimonopolistischen Kampf weiter aus: sie dienen ihrem unverfälschten Inhalt nach ausschließlich den Interessen der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten Kräfte und sind unmittelbar auf die Zurüekdrängung der Monopolmacht gerichtet. Sie sind also nicht ausschließlich Rechtstitel, die nur für die Zukunft wirken, sich erst nach Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1987, Heft 8, S. 325 ff. veröffentlicht. 23 K.-H. Röder („Theoretische und methodologische Probleme der Erforschung des politischen Systems des heutigen Kapitalismus“, a. a. O,, S. 7) hat zu Recht hervorgehoben, daß die Formen und Methoden der politischen Herrschaft des Imperialismus unterschiedliche Möglichkeiten für die Entfaltung des Kampfes der Arbeiterklasse bieten und daß es dieser deshalb nicht gleichgültig sein kann, in welchen politischen Formen und Methoden die herr- ' sehenden Kräfte den Klassenkampf führen. 24 Vgl. H. Jung, „Zum Konzept der Entwicklungsvarianten des staatsmonopolistischen Kapitalismus im Lichte der Leninschen Theorie“, in: 70 Jahre Lenins Werk „Der Imperialismus als höchstes Stadium des Kapitalismus“ (11. Leipziger Politökonomisches Symposium zur Imperialismusforschung), Bd. 1, Leipzig 1987, S. 90 f. Es heißt dort: Von einem „sozialen und politischen Mas-sendrück hängt es letztlich ab, ob und inwieweit soziale und demokratische Reformen im Interesse der Arbeiterklasse und der Kräfte der Demokratie durchgesetzt werden können und eine solche Entwicklung im Rahmen einer reformistisch-etatistischen Entwicklungsvariante des staatsmonopolistischen Kapitalismus Raum gewinnt, die die Kommunisten der BRD mit dem Konzept der Wende zu demokratischem und sozialem Fortschritt Umrissen haben“. Vgl. auch Thesen des 8. Parteitags der DKP, in: Protokoll des 8. Parteitags der Deutschen Kommunistischen Partei (Hamburg, 2.-4. Mal 1986), Neuß 1986, S. 506 ff. 25 Darauf wird im letzten Abschnitt dieses Beitrags noch näher eingegangen. 26 So zu Recht J. DötsCh, in: K.-H. Röder (Hrsg.), Das Politische System der BRD (Geschichte und Gegenwart), Berlin 1985, S. 311. 27 So aber J. DötsCh, in: K.-H. Röder (Hrsg.), a. a. O., S. 311 ff. und S. 337. Auch M. Premßler/A. Ondrusch (a. a. O.) haben das Recht auf Arbeit, das Koalitionsrecht, das Tarifrecht, das Streikrecht und das Mitbestimmungsrecht einseitig unter den Begriff „soziale Rechte“ subsumiert. 28 Vgl. M. Premßler, „Politische Rechtsentwicklung und die Bedeutung der sozialen und demokratischen Rechte“, in: Die bürgerlichen Staatsformen im Imperialismus (Internationales Symposium des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR, Neubrandenburg, Oktober 1981), Teil 2, Berlin 1982, S. 56 ff. 29 So H. Klenner, „Menschenrechte, materialistisch hinterfragt“, Schriften und Informationen des DDR-Komitees für Menschenrechte 1978, Heft 4, S. 10. 30 Vgl. Staatsrecht bürgerlicher Staaten, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 181. - Selbst diese Überlegung fehlt jedoch in der 2., überarbeiteten und ergänzten Auflage dieses Lehrbuchs, Berlin 1986. 31 Vgl. H. Klenner, a. a. O., S. 9.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 414 (NJ DDR 1987, S. 414) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 414 (NJ DDR 1987, S. 414)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht, vorläufigen Einstellung des Erhebung der Anklage oder Beantragung eines Strafbefehls bei Gericht. Die diesbezüglichen Befugnisse der Untersuchungsorgane und des Staateanwaltes sind differenziert geregelt.

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