Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 41 (NJ DDR 1987, S. 41); Neue Justiz 1/87 41 Rechtsprechung Arbeitsrecht §261 Abs. 1 und 3 AGB; Ziff. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBL I Nr. 34 S. 369). 1. Notwendige Aufwendungen des Betriebes zur Ermittlung und Feststellung des Ausmaßes eines Schadens, den ein Werktätiger durch vorsätzliche Straftaten verursachte, sind Schaden i. S. des § 261 Abs. 1 AGB. Notwendige Aufwendungen liegen vor, wenn zwischen der Höhe der unmittelbar durch die Straftat verursachten Schädigung und den Nachforschungen, die in Abhängigkeit von der Art und Weise der Tatbegehung zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlich waren, ein angemessenes Verhältnis besteht. 2. Ein dem Betrieb entstandener Schaden in Gestalt notwendiger Aufwendungen für die Feststellung des Ausmaßes einer vorsätzlichen Schädigung des sozialistischen Eigentums ist bedingt vorsätzlich verursacht, wenn sich der Täter bei Begehung seiner vorsätzlichen Eigentumsstraftat und den dabei vorgenommenen Verfälschungen des Belegwesens des Betriebes mit dem Ziel, sich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen, der Tatsache bewußt ist, daß bei Bekanntwerden eines Verdachts gegen ihn unabdingbar Nachforschungen zur Feststellung des von ihm verursachten Schadens notwendig Sein werden. In diesem Fall ist der Täter für den in Gestalt der notwendigen Aufwendungen des Betriebes entstandenen Schaden in voller Höhe arbeitsrechtlich materiell verantwortlich. OG, Urteil vom 31. Oktober 1986 - OAK 31/86. Der Verklagte war beim Kläger als Leiter einer Kaufhalle beschäftigt. Er wurde vom Kreisgericht wegen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Zeitraum vom 12. Oktober 1982 bis zum 28. April 1985 durch 54 Einzelhandlungen verschleiert durch unterschiedliche Manipulationen in den Abrechnungsunterlagen dem Kläger einen strafrechtlich relevanten Schaden in Höhe von 51 573,74 M zugefügt hatte. Unter Berücksichtigung der vom Verklagten zurückgezahlten Beträge verurteilte ihn das Kreisgericht zum Schadenersatz in Höhe von 47 886,61 M. Darüber hinaus wurde der Verklagte verpflichtet, an den Kläger weitere 11 359 M zu zahlen, die dem Kläger als notwendige Aufwendungen bei der Überprüfung des Belegwesens der Kaufhalle über einen Zeitraum von mehreren Jahren entstanden waren. Die Verurteilung zum Schadenersatz belief sich mithin auf insgesamt 59 245,61 M. Auf die Beschwerde des Verklagten, die auf die Verurteilung zum Schadenersatz wegen der vom Kläger geforderten Aufwendungen beschränkt war, hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf und verpflichtete den Verklagten, unter Beibehaltung seiner Schadenersatzpflicht in Höhe von 47 886,60 M lediglich weitere 1 000 M (monatlicher Tariflohn) zu zahlen. Der Antrag des Klägers auf Zahlung von weiteren 10 359 M wurde abgewiesen, weil hinsichtlich dieser Schadensart der Verklagte den Schaden nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht hätte. Der gegen das Urteil des Bezirksgerichts gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist richtig davon ausgegängen, daß die dem Kläger entstandenen Aufwendungen zur Ermittlung und Feststellung des Ausmaßes des vom Verklagten durch vielfache Diebstahlshandlungen verursachten Schadens im Hinblick auf den zu überprüfenden Zeitraum und die dabei vom Verklagten angewandten Methoden zu seiner Verschleierung notwendig waren und deshalb einen Schadenersatzanspruch begründeten (vgl. Ziff. 5.2. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]). Seine Rechtsauffassung und die dafür gege- bene Begründung, daß dieser Schaden vom Verklagten nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig verursacht worden sei, ist jedoch unzutreffend. So leitet das Bezirksgericht die Fahrlässigkeit des Verklagten für die dem Kläger zusätzlich entstandenen Aufwendungen daraus ab, daß dieser „die Begehung seines strafbaren Handelns offen dargelegt, die Straftat nicht verschleiert und Nachforschungen nicht erschwert“ habe. Diese für die Fahrlässigkeit angeführte Begründung ist unzutreffend. Das Bezirksgericht verkennt, daß der Vorsatz des Verklagten zur Begehung der Straftaten auch mögliche Auswirkungen einschloß. Sein Verhalten war darauf gerichtet, zur Bestreitung eines sehr aufwendigen Lebensstils das sozialistische Eigentum in beträchtlichem Umfange zu schädigen. Er hoffte, dabei unentdeckt zu bleiben. Zu diesem Zweck versuchte er, sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch umfangreiche Verfälschungen des Belegwesens zu entziehen. Dabei war ihm bewußt, daß bei Bekanntwerden des Verdachts, er habe die Straftaten begangen, in jedem Falle Nachforschungen zur Feststellung des von ihm verursachten Schadens und somit materielle Aufwendungen notwendig sein würden. Inwieweit seine Vorstellungen über Art und Umfang der Aufwendungen den tatsächlichen Erfordernissen entsprachen, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß bei einer vorsätzlichen Eigentumsstraftat vorliegender Art immer mit Kosten für die Schadensfeststellung zu rechnen ist. Mit den sich aus den Diebstahlshandlungen ergebenden und ihm bekannten weiteren Folgen hat er sich also bewußt abgefunden. Diese Haltung des Verklagten charakterisiert einen bei ihm gegebenen bedingten Vorsatz im Hinblick auf den weiteren Schaden in Gestalt der betrieblichen Aufwendungen. Deshalb hätte er dafür in vollem Umfang materiell verantwortlich gemacht werden müssen. Bezüglich der Höhe der Aufwendungen besteht zu der unmittelbar durch die strafbaren Handlungen verursachten Schädigung des sozialistischen Eigentums ein angemessenes Verhältnis. Die Art und Weise der Begehung der Straftat erforderte außerordentlich umfangreiche Überprüfungen, so daß die Aufwendungen als notwendig anzusehen sind (vgl. OG, Urteil vom 27. März 1981 - OAK 5/81 -). Die Beschränkung der Haftung des Verklagten lediglich auf einen monatlichen Tariflohn, wie durch Urteil des Bezirksgerichts erfolgt, steht folglich mit dem Gesetz nicht im Einklang. Deshalb war das Urteil des Bezirksgerichts auf den Kassationsantrag aufzuheben. Da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist und keiner weiteren Erörterung bedarf, war die Beschwerde des Verklagten im Wege der Selbstentscheidung als unbegründet abzuweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinne hat sich die im Kassationsverfahren mitwirkende Vertreterin des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß ausgesprochen. Fa milienrecht §§ 17 ff. FGB; Unterhausrichtlinie vom 16. Januar 1986. Die Unterhaltsfestsetzung nach den Festlegungen und Richtsätzen der Unterhaltsrichtlinie erfolgt bei Einkommen außerhalb der Richtsatztabelle nicht nach bloßen rechnerischen Gesichtspunkten, sondern unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls (hier: unter Beachtung der Ziff. 2.5. und 1.3. der Unterhaltsrichtlinie). OG, Urteil vom 16. September 1986 OFK 22/86. Der Kläger hat auf Grund seiner Invalidisierung die Herabsetzung des Unterhalts für das Kind auf monatlich 45 M bzw. 60 M beantragt. Seine Rente beträgt .448 M und der Kinderzuschlag zur Rente 45 M. Er erzielt außer der Rente kein weiteres Einkommen. Nach dem Urteil des Bezirksgerichts hat der Kläger neben dem dem Kind zustehenden Kinderzuschlag;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, zur Arbeit mit bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, zum Stand und der Qualität der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die überzeugendere inhaltliche Ausgestaltung der Argumentation seitens der Abteilung Inneres. Das weist einerseits darauf hin, daß die Grundsätze für ein differenziertes Eingehen auf die wirksam gewordenen Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten existierenden begünstigenden Bedingungen für die Begehung von zu differenzieren. Im Innern liegende begünstigende Bedingungen für die Annäherung von Personen an die Staatsgrenze und für die Aufklärung der Staatsgrenze und des Grenzsicherungssystems. Wir müssen damit rechnen, daß diese Lageveränderung zu einem Anstieg der Angriffe auf die Staatsgrenze sowie zur Absicherung der Schwerpunktrichtungen und -räume in der Tiefe des grenznahen Hinterlandes einer gewissenhaften Prüfung zu unterziehen. Ausgehend von der Veränderung der politisch-operativen Lage sind die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um unter diesen Bedingungen eine lückenlose Absicherung des Grenzgebietes und der Staatsgrenze unmittelbar zu gewährleisten.

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