Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 407 (NJ DDR 1987, S. 407); Neue Justiz 10/87 407 Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Übernahme der Strafverfolgung Die Übergabe der Strafverfolgung an einen anderen Staat erfolgt unter ganz bestimmten Bedingungen. Da die Verfolgungsübernahme die Möglichkeit der konkreten Strafverfolgung in dem übernehmenden Staat voraussetzt, impliziert diese Rechtsverkehrsform als Voraussetzung eine beiderseitige Strafbarkeit der zu verfolgenden Handlung. Da die Strafrechtsordnungen der sozialistischen Länder trotz übereinstimmender sozialökonomischer Grundlagen durch vielfältige objektive und subjektive, politische, ökonomische, kulturelle, historische u. a. Determinanten bedingt sind, existieren gegenwärtig bei vielen Übereinstimmungen doch beträchtliche Unterschiede im Umfang der Kriminalisierung von Handlungen, in der Tatbestandsbildung und in den Sank-tjonssystemen.14 Um eine tatsächliche Verfolgbarkeit der Handlung im übernehmenden Staat zu gewährleisten, ist als Anwendungsvoraussetzung nicht nur eine beiderseitige Strafbarkeit des Delikts in abstracto (Vorhandensein einer entsprechenden Straf Vorschrift), sondern eine beiderseitige Strafbarkeit des Delikts in concreto (Verfolgbarkeit und Strafbarkeit des Delikts im Einzelfall) erforderlich. Beiderseitige Strafbarkeit in concreto beinhaltet dabei nicht die adäquate Subsumierung der Handlung unter einen in beiden Staaten gleich bezeichnten Tatbestand. Vielmehr genügt die mögliche Strafbarkeit nach einer vorhandenen Strafvorschrift. Die Feststellung der gleichen Strafbarkeit der Handlung bereitet gegenwärtig vielfach Schwierigkeiten, da vergleichende Untersuchungsergebnisse über die Strafrechtsordnungen der sozialistischen Staaten zumindest in der DDR erst in Ansätzen vorliegen.15 Solche Untersuchungen wären jedoch zweifellos für die weitere Qualifizierung der Übernahmepraxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Sie sind insbesondere bei jenen Straftaten angezeigt, die vorzugsweise von Bürgern anderer sozialistischer Staaten in der DDR oder umgekehrt von Bürgern der DDR im sozialistischen Ausland begangen werden (Eigentums- und Verkehrsstraftaten). In diesen Zusammenhang sollten auch die Bemühungen zur weiteren Angleichung der Strafrechtsordnungen der sozialistischen Länder eingeordnet werden, wie sie insbesondere unter Nutzung des gegenseitigen Erfahrungsaustausches und gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungen betrieben werden. Für bestimmte Bereiche, wie z. B. für die Verkehrsstraftaten, sollten diese Bemühungen intensiviert werden.16 Gründe für die Nichtanwendung der Übernahme der Strafverfolgung Ungeachtet der mit der Übernahme der Strafverfolgung verbundenen Vorteile für den Prozeß der Strafverfolgung und Strafenverwirklichung existieren verschiedene Gründe, die der Anwendung dieser Rechtsverkehrsformen entgegenstehen. Dies betrifft Straftaten, die auf Grund ihrer Schwere wie beispielsweise bei Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte, gegen die Souveränität bzw. gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung die Wahrnahme der souveränen Straf hoheitsrechte durch den Tatortstaat erfordern. Weiterhin können strafprozessuale Aspekte einen Abschluß des Strafverfahrens im' Tatortstaat gebieten. Hierzu zählen insbesondere Verfahren mit komplizierten Beweisfragen, in denen ein Beweisprüfungs- und Beweiswürdigungsprozeß im Tatortstaat zur Feststellung der objektiven Wahrheit unumgänglich ist. Gleichfalls betrifft das solche Verfahren, die im Interesse der Wahrung der Rechte der Geschädigten nicht übergeben werden sollten. Weiterhin können prozeßökonomische Gründe eine Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Tatortstaat notwendig machen. Das trifft z. B. in den Fällen zu,- in denen Täter aus mehreren Ländern an der Straftat beteiligt sind oder vorerst eine Rückkehr des Straftäters in seinen Heimatstaat nicht zu erwarten ist.17 Weiterentwicklung des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs und Anforderungen an die Strafverfolgungsorgane Um nach einem Abschluß des Strafverfahrens im Tatort- staat einen- wirksamen Strafenverwirklichungsprozeß gegen- über dem ausländischen Straftäter zu ermöglichen, werden weitere Formen des zwischenstaatlichen strafrechtlichen Rechtsverkehrs notwendig. Mit der Konvention über den Vollzug der Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger der Täter ist, vom 19. Mai 1978 wurde die rechtliche Möglichkeit geschaffen, im Tatortstaat ausgesprochene Freiheitsstrafen im Heimatstaat des Täters zu vollstrecken.18 Um künftig gleichfalls im Tatortstaat ausgesprochene Strafen ohrie Freiheitsentzug im Heimatstaat verwirklichen zu können, wären weiter Regelungen auf dem Gebiet des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs in Strafsachen geboten. Die Weiterentwicklung des rechtlichen Instrumentariums würde es gestatten, die in der gegenwärtigen Entwicklungsetappe bestehenden Anforderungen an die Bekämpfung im Ausland begangener Straftaten wirksam zu bewältigen und die Ziele der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in ihrer Einheit von Schutz, Vorbeugung und Erziehung gegenüber diesen Tätern zu realisieren. Die Realisierung der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen auf dem Gebiet des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs zwischen der DDR und anderen sozialistischen Ländern stellt hohe Anforderungen an die Arbeit der Rechtspflegeorgane. Beispielsweise erfordert die Verwirklichung der Verfolgungsübernahme eine sorgfältige, umfassende und zügige Aufdeckung sowie Aufklärung des Sachverhalts durch die Organe des Tatortstaates, weil die Ergebnisse des Beweiserarbeitungsprozesses im Tatortstaat wesentlich die Wirksamkeit des Prozesses der Strafverfolgung im übernehmenden Staat beeinflussen. Unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit der betreffenden Organe ist die Kenntnis der bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Wahrnahme der hieraus entstehenden Verantwortung für eine erforderliche qualitative und quantitative Absicherung der bestehenden Verpflichtungen. Gemäß § 147 Ziff. 7 StPO obliegt es der Staatsanwaltschaft, über die „Abgabe der Sache zur weiteren Strafverfolgung an einen anderen Staat“ zu entscheiden. Das setzt nicht nur die zweifelsfreie Feststellung der Identität des Täters (Tatver-dächtigen) voraus, sondern erfordert eine allseitige und unvoreingenommene Ermittlung der objektiven Wahrheit und soweit in der DDR möglich der Täterpersönlichkeit. Nur auf dieser Grundlage kann unter Beachtung der vereinbarten Ausschließungsgründe überzeugend eine Abgabeentscheidung durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit umgekehrt die DDR Strafsachen zur Verfolgung übernimmt, sind die entsprechenden Ermittlungsverfahren unter der Leitung der zuständigen Staatsanwälte in hoher Qualität und zügig zum Abschluß zu bringen. Von der abschließenden Entscheidung ist der übergebende Staat zu unterrichten. Die Praxis des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs in Strafsachen zwischen der DDR und anderen sozialistischen Staaten erschöpft sich natürlich nicht im Institut der Übernahme der Strafverfolgung. Doch hat sich dieses Institut als am besten geeignet erwiesen, um die Zusammenarbeit der sozialistischen Staaten in Strafsachen auf dem Niveau der internationalistischen Beziehungen dieser Staaten zu gestalten. Eine weitere wissenschaftliche Durchdringung der sich hier stellenden vielfältigen Fragen erscheint auch angesichts ihrer lebhaften wissenschaftlichen Diskussion in der CSSR, der Ungarischen VR und der VR Polen geboten. Darauf aufmerksam zu machen war ein Anliegen unseres Beitrags, in dem notwendigerweise viele praktische Detailfragen unberücksichtigt bleiben mußten.18 14 Vgl. L. Reuter, Entwicklung der Strafgesetzgebungen und Strafpolitik in den europäischen sozialistischen Ländern, Diss. B., Jena 1983, S. 9. 15 Vgl. E. Buchholz/L. Reuter, „Einige Aspekte der Methodologie und Methodik des Rechtsvergleichs auf dem Gebiet des Strafrechts“, Staat und Recht 1984, Heft 6, S. 457 ff. 16 Vgl. C. Klapal, a. a. O., S. 41. 17 Vgl. zu den Ausschließungsgründen L. Gardocki, „Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen“, a. a. O., S. 62; ebenso A. Hlavathy, a. a. O., S. 164. 18 Vgl. Konvention über die Übergabe zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen zum Vollzug der Strafe in dem Staat, dessen Staatsbürger sie sind, vom 19. Mai 1978 (GBl. II 1980 Nr. 1 S. 24). 19 Dazu ausführlich K. Wille, Der Rechtsverkehr in Strafsachen zwischen der DDR und anderen sozialistischen Staaten unter besonderer Berücksichtigung der Übernahme der Strafverfolgung, Diss. A, Jena 1986. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Zivilprozeßrecht der DDR (Kommentar zur Zivilprozeßordnung) Herausgeber: Ministerium der Justiz 327 Seiten; EVP (DDR): 21,50 M Nach dem Grundriß des Zivilprozeßrechts (Berlin 1977) und dem Lehrbudi (Berlin 1980) liegt nun der von der Praxis lange erwartete ZPO-Kommentar vor. Das Autorenkollektiv 15 erfahrene Praktiker und 4 Rechtswissenschaft ler unter Leitung von Dr. G.-A. Lübchen (Ministerium der Justiz) war, aufbauend auf den Lehrmaterialien, um eine ausführliche, praxisorientierte Erläuterung der einzelnen Prozeßrechtsnormen bemüht (ZPO einschließlich 1-, 2. und 3. DB zur ZPO). Dabei hat es die Erfahrungen aus der Jetzt mehr als 10jährigen Anwendung der ZPO sowie die Erkenntnisse der Zivilprozeßrechtswissenschaft gründlich ausgewertet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht festgestellt und bewiesen werden. Dazu gehört daß die erforderlichen Uberprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen, bei denen wir die Unterstützung anderer operativer Diensteinheiten in Anspruch nehmen müssen, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung stellen die Untersuchungsorgane stets in Rechnung, daß die bürgerlichen Oustiz- und Polizeiorgane den Beweiswert mate reeller- Beweismittel gegenüber ideellen Bewe qof tma überbewerten. Des weiteren gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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