Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 406 (NJ DDR 1987, S. 406); 406 Neue Justiz 10/87 Vietnam und der SR Rumänien.7 Damit wurde auf staatsvertraglicher Ebene die Strafverfolgungsübernahme als eigenständige Rechtsverkehrsform rechtlich gestaltet. Mit der Verselbständigung konnte die Definition der Auslieferungsstraftat beim Rechtsinstitut der Übernahme der Strafverfolgung entfallen, und es wurde nur auf die beiderseitige Strafbarkeit der begangenen Handlungen orientiert. Damit war die Möglichkeit geschaffen, auch den geringen Teil derjenigen Strafverfahren einander zu übergeben, bei denen die Strafandrohung die Anforderungen der Auslieferungsstraftat nicht erfüllt. Weiterhin wurde mit den in diese Verträge bzw. Protokolle (mit der CSSR in Art. 60, der VR Polen in Art. 66, der UdSSR in Art. 79, der SR Vietnam in Art. 72 und der Republik Kuba in Art. 54) aufgenommenen Bestimmungen, daß eine Übernahmepflicht auch in den Fällen besteht, in denen die Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates als Straftat und nach dem Recht des ersuchten Staates lediglich als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit bzw. Übertretung (administrative Rechtsverletzung) zu beachten ist, deren Anwendungsbereich erheblich erweitert. Eine weitere bedeutsame Bestimmung, die wesentlich zur Erhöhung der Wirksamkeit der Übernahme der Strafverfolgung beiträgt, ist die Verpflichtung der Staaten, mit dem Verfahren übergebene Schadenersatzanträge in das Verfahren einzubeziehen (Änderungs- und Ergänzungsprotokolle mit der Ungarischen VR in Art. 66, der VR Polen in Art. 66; Verträge mit der VR Bulgarien in Art. 73, der SR Vietnam in Art. 72, der SR Rumänien in Art. 56, der Republik Kuba in Art. 54, der UdSSR in Art. 80). Diese Regelungen, die der Wahrung der Rechte der Geschädigten dienen, verdeutlichen besonders die qualitativ neuen Momente in den Rechtsverkehrsbeziehungen der sozialistischen Länder. Außerdem regeln diese Verträge und Protokolle eine Reihe prozessualer Fragen, wie z. B. die Rückführung der betreffenden Person in ihren Heimatstaat, die Benachrichtigung des ersuchenden Staates über den Ausgang des Strafverfahrens im übernehmenden Staat, die Einbeziehung im Ausland erhobener Beweise in das Verfahren des übernehmenden Staates sowie den Inhalt des Übernahmeersuchens. Damit hatte die Übernahme der Strafverfolgung in den Rechtsverkehrsbeziehungen in Strafsachen zwischen der DDR und den sozialistischen Staaten endgültig eine dominierende Stellung erhalten. Für diese Entwicklung sind mehrere Aspekte ausschlaggebend: War der ursprüngliche Grund, der zur Herausbildung der Übernahme der Strafverfolgung als eigenständiger Rechtsverkehrsform führte, die Vermeidung der Straffreiheit gegenüber dem Straftäter, so trat nunmehr der Aspekt hervor, mit der Übernahme der Strafverfolgung durch den Heimatstaat des Straftäters die Einheit von Strafverfolgung und Strafenverwirklichung, den Ausspruch einer differenzierten und individualisierten Strafe, bei der die Persönlichkeit des Straftäters hinreichend Berücksichtigung findet, sowie auch einen wirksamen Prozeß der Strafenverwirklichung und der Resozialisierung zu sichern.8 Die Erfahrungen, insbesondere in der CSSR, DDR, VR Polen und der Ungarischen VR, hatten erkennen lassen, daß gerade darin die Vorzüge der Übernahme der Strafverfolgung liegen. Sie hat z. B. dazu beigetragen, weitgehend pragmatische Strafen gegenüber Ausländern im Tatortstaat allein aus Gründen fehlender Möglichkeiten der Strafenverwirklichung (z. B. bei einer Verurteilung auf Bewährung) zu vermeiden. In der Praxis hatte sich die Verfolgungsübernahme aber auch als ein Institut erwiesen, das der weiteren Festigung der Gesetzlichkeit im Strafverfahren gegen Ausländer diente. So brachte sie z. B. eine erleichterte und unkomplizierte Verwirklichung des Rechts auf Verteidigung und der Mitwirkung der Bürger im Strafverfahren. Gleichzeitig beinhaltet die Verfolgungsübernahme humanitäre Aspekte9, beispielsweise hinsichtlich der Wahrung und Sicherung der Interessen von Verhafteten. Rechtscharakter der Übernahme der Strafverfolgung Mit einer Übergabe der Strafverfolgung überträgt der Tatortstaat seinen Strafanspruch an den Heimatstaat des Straftäters. Dagegen verwirklicht der übernehmende Staat den aus dem Personalitätsprinzip erwachsenden Strafhoheitsanspruch gegenüber seinem Staatsbürger. Die Entscheidung, die weitere Strafverfolgung durch den Tatortstaat zu beenden und als Ausdruck staatlicher Souveränität dem sozialistischen Bruderstaat zu übertragen, drückt die neuen Beziehungen auch auf diesem Gebiet aus.10 11 Die souveräne Entscheidung des Tatortstaates führt auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung dazu, daß es die durch den anderen Staat getroffene Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters akzeptiert und die Voraussetzungen einer erneuten Strafverfolgung gegenüber diesem Täter im Tatortstaat entfallen. Damit ist mit der Verfolgungsübernahme eine Ausdehnung des Grundsatzes des Verbots der doppelten Bestrafung auf den zwischenstaatlichen Bereich verbunden.11 Diese Rechtsfolge, die sich aus dem Wesen der Übernahme der Strafverfolgung ergibt, fehlt bislang in den meisten Rechtsverkehrsverträgen, wodurch die Möglichkeit einer erneuten Strafverfolgung durch die Organe des Tatortstaates besteht, da dessen Strafanspruch objektiv weiter besteht. Lediglich die neuen Verträge mit der VR Bulgarien in Art. 78, der UdSSR in Art. 81 und der SR Vietnam in Art. 74 bestimmen, daß mit Eintritt der Wirksamkeit der von den zuständigen Organen des ersuchten Staates getroffenen abschließenden Entscheidung die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen des ersuchenden Vertragsstaates entfallen. Um der Konzeption der Verfolgungsübernahme und damit einer wirksamen Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung zu entsprechen, sollten künftig gleichfalls derartige Regelungen in den anderen rechtlichen Verträgen an gestrebt werden. In der Strafrechtswissenschaft der Ungarischen VR, der CSSR und der VR Polen wird hervorgehoben, daß mit der Übernahme der Strafverfolgung ein Jurisdiktionsverzicht verbunden ist und eine „Teilung der Rechtsprechung in Strafsachen in Anlehnung an das Kriterium der Staatsbürgerschaft des Täters (Personalitätsprinzip)“ erfolgt.12- Diese Konzeption hat zur Folge, daß mit einer Übernahme der Strafverfolgung zwei Strafverfahren verbunden sind, von denen das eine mit der Abgabe des Strafverfahrens im Tatortstaat endet und das andere mit der Übernahme des Strafverfahrens zur Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen. Verantwortlichkeit im Heimatstaat eingeleitet wird. Das bedeutet, daß sämtliche bereits im Tatortstaat ergangenen strafprozessualen Maßnahmen im übernehmenden Staat erneut vorzunehmen sind.13'Um jedoch die Rationalität und Effektivität der Strafverfolgung zu gewährleisten, ist es notwendig, bestimmte prozessuale Handlungen, die bereits im Ausland ergangen sind, anzuerkennen und in das Verfahren des übernehmenden Staates einzubeziehen. Das betrifft insbesondere bereits im Tatortstaat erhobene Beweise. Deren Anerkennung und Verwendung ist von wesentlicher Bedeutung für die Feststellung der objektiven Wahrheit in derartigen Strafverfahren und damit letztlich für ein gerechtes Strafurteil. Die Anerkennung im Ausland erhobener Beweise, die eine Zuerkennung der gleichen Rechtswirksamkeit beinhaltet, kann sich lediglich auf solche Beweismittel beziehen, die als gesetzlich zulässige Beweismittel im innerstaatlichen Recht des die Strafverfolgung übernehmenden Staates geregelt sind, da ansonsten ein Widerspruch zu dessen innerstaatlichem Recht bestünde. Während der Vertrag zwischen der DDR und der VR Bulgarien in Art, 73 regelt, daß die von den zuständigen Organen des ersuchenden Vertragsstaates gesicherten Beweismittel von den zuständigen Organen des ersuchten Vertragsstaates bei der Durchführung des Strafverfahrens verwendet werden können, fehlen in den anderen Verträgen derartige Regelungen. Die Staatenpraxis zeigt jedoch, daß die betreffenden Organe der anderen sozialistischen Länder übergebene Beweismittel in die übernommenen Strafverfahren einbeziehen, sie also gewohnheitsrechtlich anerkennen. Um de lege ferenda eine solche Anerkennung als Voraussetzung der Verwendbarkeit im Ausland erhobener Beweise zu sichern, bedarf es entsprechender Regelungen im innerstaatlichen Recht sowie auf internationaler Ebene. 7 Vgl. Rechtshilfeverträge der DDR mit der VR Bulgarien vom 12. Oktober 1978 (GBl. II 1979 Nr. 4 S. 62); UdSSR vom 19. September 1979 (GBl. II 1980 Nr. 1 S. 12); Republik Kuba vom 8. Juni 1979 (GBl. II 1980 Nr. 1 S. 1); SR Vietnam vom 15. Dezember 1980 (GBl. II 1981 Nr. 4 S. 66); SR Rumänien vom 19. März 1982 (GBl. II Nr. 6 S. 106). 8 Vgl. O. Hajdok, a. a. O., S. 41 f.; F. Havelka, „Zu einigen Fragen der vertraglichen Regelung der Rechtshilfe in Strafsachen“, Socia-listickä zäkonnost 1978, Heft 4, S. 14 (tschech.). 9 Vgl. H. Luther/L. Reuter, „Strukturen und Methoden der internationalen und regionalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts - Bericht der DDR-Landesgruppe der AIDP zum Thema IV des XIII. Internationalen Strafrechtskongresses“, in: Revue Internationale de Droit Penal, Toulouse 1984, S. 298 (engl.). 10 Vgl. G. Seidel, Zum Wechselverhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht, Berlin 1985, S. 37. 11 Vgl. L Gardocki, „Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen“, Sozialistitscheskaja sakonnost 1979, Heft 6, S. 61 (russ.). 12 L. Gardocki, Einige Fragen der Intemationalisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für im Ausland begangene Straftaten, a. a. O.; ebenso C. Klapal, a. a. O.; A. Hlavathy, „Die rechtspolitischen Aspekte der Abtretung der Jurisdiktion“, Magyar Jog 1984, Heft 2, S. 135 ff. (ung.). 13 Vgl. L. Gardocki, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 406 (NJ DDR 1987, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 406 (NJ DDR 1987, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Stz-aßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgesehen. Mit Wirkung werden die Grenzor-dnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Kraft treten. Im Zusammenhang mit den eintretenden Veränderungen werden auf Beschluß des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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