Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 405 (NJ DDR 1987, S. 405); Neue Justiz 10/87 405 fristlosen Entlassung beenden. Damit würde zugleich auch das Delegierungsverhältnis abgebrochen. Diese Rechtslage resultiert aus der Spezifik des Delegierungsverhältnisses, da es nur auf der Grundlage eines bereits bestehenden (in der Regel unbefristeten) Arbeitsrechtsverhältnisses existieren kann. Wird dieses' Arbeitsrechtsverhältnis beendet, kann der Delegierungsvertrag selbständig nicht weiter bestehen; er löst sich auf. Vergleichbar ist das mit der automatischen Auflösung eines Qualifizierungsvertrags, wenn das .Arbeitsrechtsverhältnis beendet wurde.5 In der Praxis wird ein solcher Fall sicher die Ausnahme bleiben und nur bei sehr schwerwiegenden Vorkommnissen (z. B. Begehung einer Straftat durch den Werktätigen, durch die die weitere Ausübung der Arbeitsaufgabe unmöglich wurde) anzuwenden sein. Auch hier ist immer auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 56 AGB (Vor- liegen der Gründe des Abs. 1; Schriftform unter Angabe der Gründe; Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung des Beschäftigungsbetriebes; Unterstützung bei der Aufnahme einer anderen Arbeit) zu achten. Gegebenenfalls ist bei entsprechender Willensübereinstimmung der Abschluß eines neuen unbefristeten Arbeitsvertrags des Werktätigen mit dem Einsatzbetrieb möglich, wobei zu beachten ist, daß die mit der fristlosen Entlassung bezweckte erzieherische Wirkung nicht verlorengehen darf. 5 Im Lehrbuch des Arbeitsrechts (a. a. O., S. 232) wird hervorgehoben, daß der Qualifizierungsvertrag nur auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses möglich ist. Folgerichtig schließt sich die Aussage an, daß eine Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses die Beendigung des Qualifizierungsvertrags bewirkt (S. 238). Ähnliche Aussagen trifft das Lehrbuch leider nicht auch für den Delegierungsvertrag, was zweifellos zu ergänzen wäre. Übernahme der Strafverfolgung im Rechtsverkehr in Strafsachen zwischen der DDR und anderen sozialistischen Staaten Prof. Dr. sc. LOTHAR REUTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Dr. KAROLA WILLE, Institut für Internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig Die Rechtsverkehrsbeziehungen in Strafsachen zwischen der DDR und anderen sozialistischen Staaten sind auf der Grundlage der sich vertiefenden internationalistischen Zusammenarbeit dieser Staaten auf politischem, ökonomischem und kulturellem Gebiet weiterentwickelt worden und in den politischen und sozialen Prozessen ihrer fortschreitenden Annäherung begründet Dies zeigt sich insbesondere in der Herausbildung, Gestaltung und praktischen Nutzung der Übernahme der Strafverfolgung als selbständiges Institut des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs in Strafsachen. Durch die weitgehende rechtliche Ausgestaltung dieses Instituts wird eine effektive gemeinsame Kriminalitätsbekämpfung unter Beachtung der souveränen Rechte und Interessen der Staaten gewährleistet.1 Verhältnis zwischen Auslieferung und Übernahme der Strafverfolgung Die Übernahme der Strafverfolgung ist ihrer Herkunft nach eine subsidiäre Maßnahme zur Auslieferung. Der völkerrechtlich anerkannte Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsbürger hatte zur Folge, daß Personen, die nach Begehung einer Straftat im Ausland in ihren Heimafstaat zurückgekehrt waren, für die Tat strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnten, da * eine Auslieferung nicht möglich war. Um die. Lückenlosigkeit des Strafverfolgungsprozesses zu sichern, wurde zwischen den Staaten vereinbart, daß der Staat, dessen Staatsbürger der Täter ist, die Strafverfolgung für die im Ausland begangene Straftat übernimmt, wenn der Staat, auf dessen Territorium sie begangen wurde, darum ersucht. Dementsprechend wurden die Anwendungsvoraussetzungen der Übernahme der Strafverfolgung von denen der Auslieferung bestimmt.1 2 Die Übernahme gelangte nur zur Anwendung, wenn der Täter nach dem Begehen einer Straftat, die nach den bestehenden Verträgen eine Auslieferungsstraftat bildete, in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war. Die Übernahme der Strafverfolgung in dieser Form ergänzte die Auslieferung mit der Zielstellung der Vermeidung der Straffreiheit gegenüber dem Täter; sie trug damit komplementären Charakter.3 Übernahme der Strafverfolgung in internationalen Verträgen und Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Ländern Die Rechtsverkehrsverträge der DDR mit den anderen sozialistischen Ländern, die in den 50er Jahren abgeschlossen worden waren, gestalteten die Übernahme der Strafverfolgung in herkömmlicher Weise lediglich als Surrogat für eine auf Grund des Auslieferungsverbots eigener Bürger nicht erfolgende Auslieferung. Dementsprechend verpflichteten sich die Vertragsstaaten auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates, die Strafverfolgung nach den eigenen Gesetzen gegen eigene Staatsangehörige durchzuführen, wenn diese auf dem Territorium des ersuchenden Staates eine Auslieferungsstraftat begangen haben.4 5 6 Anfang der 70er Jahre wurde in der Praxis das Rechtsinstitut der Übernahme der Strafverfolgung weiter entwickelt.5 Das Neue bestand darin, Tiaß der ersuchende Staat die Entscheidung traf, das Strafverfahren an den Heimatstaat zu übergeben, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt der Straftäter in der Regel noch auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragspartners befand. Die damit verbundenen Maßnahmen zur Rückkehr des Straftäters in den Heimatstaat, die umfassende Beweissicherung bis hin zu eigenhändigen Niederschriften der Straftäter zum strafrechtlichen Vorwurf in ihrer Muttersprache führten zur notwendigen Verselbständigung des Rechtsinstituts der Übernahme der Strafverfolgung. Diese Ergebnisse der Praxis schlugen sich dann nieder in den in der Mitte der 70er Jahre abgeschlossenen Änderungsund Ergänzungsprotokollen zu den Rechtsverkehrsverträgen der DDR mit der VR Polen, der CSSR und der Ungarischen VR6 sowie in den Ende der 70er Jahre/Anfang der 80er Jahre abgeschlossenen Rechtsverkehrsverträgen der DDR mit der UdSSR, der VR Bulgarien, der Republik Kuba, der SR 1 Das zeigt die Analyse der Rechtsverkehrsverträge der DDR mit anderen sozialistischen Ländern, der tatsächlichen Rechtsverkehrsbeziehungen der DDR einerseits und der anderen sozialistischen Länder andererseits. Vgl. O. Hajdok, „Einige Bemerkungen zur Übergabe des Strafverfahrens in das Ausland“, Prokuratura 1982, S. 39 ff. (tschech.); C. Klapal, „Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten des RGW auf dem Gebiet des Strafrechts“, Infor-macnitydnik 1984, Heft 1, S. 35 ff. (tsChech.); L. Gardocki, Einige Fragen der mternationalisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für im Ausland begangene Straftaten, Warschau 1979, S. 38 (poln.). 2 Vgl. 3. Köhler, Internationales Strafrecht, Stuttgart 1917, S. 195. 3 Vgl. L. GardoCki, a. a. O. 4 Vgl. Rechtshilfeverträge der DDR mit der CSSR vom 11. September 1956 (GB1.-I Nr. 99 S. 1188) in Art. 60; VR Polen vom 1. Februar 1957 (GBl. I Nr. 52 S. 414) in Art. 66; Ungarischen VR vom 30. Oktober 1957 . (GBl. I 1958 Nr. 21 S. 278) in Art. 66; UdSSR vom 28. November 1957 (GBl. I 1958 Nr. 19 S. 242) in Art. 58; VR Bulgarien vom 27. Januar 1958 (GBl. I Nr. 62 S. 713) in Art. 65; SR Rumänien vom 15. Juli 1958 (GBl. I Nr. 62 S. 741) in Art. 59. 5 Vgl. hierzu: F. Rafalowski, „Auslieferung und Übernahme der Strafverfolgung“, Problemy Praworzgdnoäci 1973, Heft 10, S. 20 (poln.); M. Filar, „Die Rechtsstellung des Ausländers im polnischen Strafrecht“, Palestra 1977, Heft 12, S. 37 ff. (poln.). 6 Vgl. Protokolle zu den Rechtshilfeverträgen der DDR mit der VR Polen vom 18. April 1975 (GBl. II Nr. 12 S. 246); CSSR vom 10. Dezember 1975 (GBl. II 1976 Nr. 9 S. 208); Ungarischen VR vom 10. Februar 1977 (GBl. II Nr. 10 S. 204).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände läßt sich in zweierlei Hinsicht bestimmen. Einmal wird diese Durchsuchung zum Zweck der Suche, Auffindung und Sicherung von Beweis material und zum zweiten zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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