Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 404

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 404 (NJ DDR 1987, S. 404); 404 Neue Justiz 10/87 Auflösung des Delegierungsvertrags unter Ausschluß des Einsatzbetriebs nicht zulässig, aber ohne den delegierenden Betrieb möglich ist; der Werktätige hingegen muß in jedem Fall mit der vorzeitigen Auflösung einverstanden sein. Das bedeutet, daß, wenn der Einsatzbetrieb oder der Werktätige einer angestrebten Auflösungsvereinbarung nicht zustimmt gleich, ob einer drei- oder zweiseitigen , in jedem Fall nur noch die Möglichkeit der Kündigung des Delegierungsvertrags bleibt. Wenn die zweiseitige Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung des Delegierungsvertrags zwischen dem Werktätigen und dem Einsatzbetrieb zustande kommt, besteht für den delegierenden Betrieb die Pflicht, den Werktätigen bei seinem Erscheinen im Betrieb weiter zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen (§ 50 Abs. 5 letzter Satz AGB); er kann sich dem Werktätigen gegenüber nicht auf die Unkenntnis der Vereinbarung berufen. Dem Anliegen kameradschaftlicher Zusammenarbeit bei der Gestaltung der Rechtsverhältnisse wird m. E. in diesem Zusammenhang am besten Rechnung getragen, wenn die vorzeitige Auflösung des Delegierungsvertrags durch eine dreiseitige Vereinbarung erfolgt, da die vorzeitige Auflösung alle drei Partner berührt. § 50 Abs. 5 AGB sieht eine solche dreiseitige Vereinbarung zur vorzeitigen Auflösung des Delegierungsvertrags zwar nicht vor; damit ist sie aber m. E. nicht ausgeschlossen. Es entspricht dem im Arbeitsrecht geltenden Vertragsprinzip, daß die beteiligten Partner ebenso die Beendigung von Rechtsverhältnissen durch eine Vereinbarung herbeiführen können, wie sie durch Willensübereinstimmung das Rechtsverhältnis begründet haben. Eine solche dreiseitige Auflösung würde m. E. den Interessen aller Beteiligten am besten entsprechen, und vor allem den delegierenden Betrieb besser in die Lage versetzen, seine sich aus der Beendigung der Delegierung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Auf jeden Fall ist, wenn es nur zu einer zweiseitigen Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung kommt, der Beschäftigungsbetrieb rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, daß die Delegierung beendet ist. Die vorzeitige Auflösung des Delegierungsvertrags durch fristgemäße Kündigung Der notwendigen Konsequenz, die Auflösung arbeitsrechtlicher Verträge nicht nur auf die Willensübereinstimmung der beteiligten Partner abzustellen, entspricht die Möglichkeit der fristgemäßen Kündigung des Delegierungsvertrags mit der Folge, daß der Werktätige in seinem Beschäftigungsbetrieb wieder zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen eingesetzt wird (§ 50 Abs. 5 AGB) Aus der Diktion des § 50 Abs. 1 Satz 1 AGB ist m. E. eindeutig abzuleiten, daß jeder der Partner zur Kündigung des Delegierungsvertrags berechtigt ist, denn Werktätiger und Einsatzbetrieb sind nur bezüglich der zweiseitigen Vereinbarung zur vorzeitigen Auflösung expressis verbis genannt. Hinsichtlich der Kündigung wurde keinerlei Einschränkung vorgenommen, und im Gesetz ist auch nirgendwo ein Hinweis erkennbar, der darauf deutet, daß nur der Werktätige und der Einsatzbetrieb gemeint sein sollen. Das Kündigungsrecht auch des delegierenden Betriebes ist m. E. deshalb logisch, weil man anerkennen muß, daß bei ihm Umstände vorliegen können, die einer weiteren Aufrechterhaltung der Delegierung entgegenstehen.4 Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind bei der Kündigung eines Delegierungsvertrags zu beachten? An die Kündigung durch den Werktätigen sind keine anderen Anforderungen zu stellen, als sie für die Kündigung des Arbeitsvertrags ansonsten vorgesehen sind. Er kann also den Delegierungsvertrag schriftlich unter Angabe der Gründe kündigen (§ 54 Abs. 4 Satz 2 AGB). Die Kündigung durch den Betrieb ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 54 Abs. 3 AGB), vorherige Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung des kündigenden Betriebes (§ 54 Abs. 1 AGB), Einhaltung der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 54 Abs. 4 AGB). Die Regelung des §54 Abs. 3 Satz 2 AGB, nach der die Kündigung voraussetzt, daß die Übernahme einer zumutbaren anderen Arbeit im Betrieb mit dem Werktätigen nicht vereinbart werden kann, trifft hingegen nur auf den befristeten Arbeitsvertrag und nicht auf den Delegierungsvertrag zu. Insoweit ist darauf zu verweisen, daß § 50 Abs. 5 AGB eben nur eine entsprechende und damit nicht zwingend die gleichlautende Anwendung der Bestimmungen über die Auflösung eines befristeten Arbeitsvertrags vorschreibt. Von dieser Feststellung ist auch bei der Beantwortung der Frage auszugehen, welche Kündigungsgründe für die beteiligten Betriebe zulässig sind. Hinsichtlich des Einsatzbetriebes sind dies: Wegfall des für die Delegierung maßgeblichen Grundes (§ 50 Abs. 5 Satz 3 AGB), Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeitsaufgabe (§ 54 Abs. 3 Buchst, a AGB), Unmöglichkeit der Beseitigung von Mängeln im Vertrag (§ 54 Abs. 3 Buchst, b AGB). Während der erstgenannte Kündigungsgrund ausdrücklich auf den Einsatzbetrieb bezogen geregelt wurde, ergeben sich die beiden anderen aus der Anwendung der Bestimmung über die Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags, die hier m. E. zulässig ist. Bezüglich des delegierenden Betriebes kann man als Kündigungsgrund nur die Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung und nicht auch die Nichteignung des Werktätigen gelten lassen. Zum einen ist nicht verständlich, warum der delegierende Betrieb unwiderruflich an den Delegierungsvertrag gebunden sein sollte, wenn ein nichtbefugter Mitarbeiter diesen abgeschlossen hat. Zum anderen kann dagegen die Feststellung, daß der Werktätige für die vereinbarte Arbeitsaufgabe nicht geeignet ist, nur dort erfolgen, wo er diese zu erfüllen hat, und das ist der Einsatzbetrieb. Die entsprechende Anwendung des § 54 Abs. 3 AGB bedeutet also in diesem Fall, daß nur der unter Buchst, b genannte Kündigungsgrund für den delegierenden Betrieb zugelassen werden kann. Da als betriebliche Kündigungsgründe nur diejenigen zulässig sind, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind, dürfen weitere nicht Grundlage einer Kündigung sein. Darauf hinzuweisen scheint insbesondere mit Blick auf den delegierenden Betrieb notwendig zu sein. So ist es m. E. gegenwärtig nicht gerechtfertigt, als Grund für eine Kündigung anzuerkennen, daß der sofortige Wiedereinsatz des Werktätigen im delegierenden Betrieb dringend erforderlich ist. Beispielsweise könnte sich infolge von Betriebsstörungen ein erhöhter Arbeitskräftebedarf ergeben. Daß in diesem Fall zuerst die delegierten Werktätigen wieder für den Betrieb verfügbar sein müßten, leuchtet wohl ein. Da das geltende Recht einen solchen Kündigungsgrund nicht vorsieht, wäre eine Ergänzung de lege ferenda anzuregen. Mit einer dreiseitigen Vereinbarung über die vorzeitige Auflösung könnte der angestrebte Zweck bereits jetzt erzielt werden. Die vorzeitige Auflösung durch fristlose Entlassung Die fristlose Entlassung ist bekanntlich nicht nur die strengste Disziplinarmaßnahme, sondern sie beendet das Arbeitsrechtsverhältnis. Im Rahmen einer Delegierung ist im Gesetz keine selbständige Entlassung vorgesehen. Der Bestimmung in § 56 Abs. 1 AGB ist zu entnehmen, daß die fristlose Entlassung das fristlose Ausscheiden des Werktätigen aus dem „eigentlichen“ Beschäftigungsbetrieb betrifft. Die Befugnis zum Ausspruch einer fristlosen Entlassung hat deshalb nur der delegierende Betrieb. Die selbständige fristlose Beendigung des Delegierungsverhältnisses ist ausgeschlossen. Der delegierende Betrieb kann jedoch auch während einer Delegierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Werktätigen durch Ausspruch der 4 Zu dieser Frage halte Ich die Ausfüiirungen lm Lehrbuch des Arbeitsrechts für nicht ausreichend, wenn nur auf das Kündigungsrecht des Werktätigen und des Einsatzbetriebes eingegangen wird (vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1984, S. 134).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 404 (NJ DDR 1987, S. 404) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 404 (NJ DDR 1987, S. 404)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Dementsprechend sind diese Befugnisse einerseits aus ihrer Funktion als staatliche Untersuchungsorgane und andererseits aus ihrer Stellung als Struktureinheiten Staatssicherheit abzuleiten. Als staatliche Untersuchungsorqane sind die Diensteinheiten der Linie verpflichtet, sich direkt an den Verursacher einer Gefahr oder Störung zu wenden. Diese aus dem Erfordernis der schnellen und unverzüglichen Beseitigung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden Erfordernissen des sofortigen und differenzierten frühzeitigen Reagierens auf sich vollziehende Prozesse und Erscheinungen von Feindtätigkeit gewinnt die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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