Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 400 (NJ DDR 1987, S. 400); 400 Neue Justiz 10/87 gen Stand: Sie betrug im Durchschnitt der Jahre 1960 bis 1969 132 741 Straftaten, was einer Kriminalitätsrate von 776 entsprach.!7 Die Strafverfolgung faschistischer- Verbrechen war bereits weitgehend abgeschlossen: Von 1945 bis 1964 wurden 12 807 Täter verurteilt; in 118 Fällen davon wurde die Todesstrafe verhängt.17 18 Unter diesen Umständen war es bei der Ausarbeitung des ersten sozialistischen Strafgesetzbuchs der DDR von 1968 möglich, eine weitgehende gesetzliche Einschränkung der Anwendbarkeit der Todesstrafe vorzusehen. Bereits vorher hatte das Oberste Gericht in einer Grundsatzentscheidung betont: zwar könne auf die Todesstrafe noch nicht verzichtet werden; „sie findet jedoch zum Schutz der Lebensinteressen des Staates und seiner Bürger nur dann Anwendung, wenn ihr Ausspruch als schwerste Maßnahme des sozialistischen Rechts unumgänglich ist. Ihre Anwendung stellt somit die Ausnahme dar, und sie bedarf in jedem Fall einer konkreten, überzeugenden Begründung“.19 20 Nach dem neuen StGB blieb die Todesstrafe zulässig bei einigen schwersten Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit sowie bei Kriegsverbrechen (Kap. 1 des Besonderen Teils des StGB), ferner bei besonders scäi wer wiegenden Staatsverbrechen29 (Kap. 2 des Besonderen Teils des StGB). Bei schwersten Militärverbrechen (Kap. 9 des Besonderen Teils des StGB) war die Todesstrafe nur angedroht, wenn die Tat im Verteidigungszustand begangen wird. Im Bereich der allgemeinen Kriminalität war die Todesstrafe nur bei besonders schwerwiegenden Fällen des Mordes (§ 112 Abs. 2 StGB) vorgesehen. In Übereinstimmung mit Art. 6 der Internationalen Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte wurde die Todesstrafe in keinem Fall absolut angedroht, sondern stets nur alternativ neben der Androhung von Freiheitsstrafe. Bei Jugendlichen, Schwangeren und bei später geisteskrank Gewordenen war sie unanwendbar (§60 Abs. 2 StGB). Des weiteren war ebenfalls im Einklang mit Art. 6 der Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte ihr Vollzug erst zulässig, nachdem dem Staatsrat gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verfassung Gelegenheit gegeben war, über ein Gnadengesuch zu entscheiden (§ 348 Abs. 1 StPO). In der Praxis wurde die Todesstrafe äußerst selten ausgesprochen; in den wenigen Fällen ihrer Anwendung machte der Staatsrat in großem Umfang von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch. Seit Jahren wurde die Todesstrafe in der DDR weder ausgesprochen noch vollstreckt. Dies entsprach wie es in der Begründung zum Beschluß des Staatsrates über die Abschaffung der Todesstrafe heißt dem „veränderten Umfang und Charakter der Kriminalität sowie dem humanistischen Wesen der sozialistischen Gesellschaft“. Voraussetzungen für die völlige Abschaffung der Todesstrafe in der DDR Damit sind im vergangenen Jahrzehnt entscheidende Voraussetzungen herangereift, um die Todesstrafe in der DDR uneingeschränkt abzuschaffen. Der Staatsrat faßt sie in der Begründung zu seinem Beschluß wie folgt zusammen: „Im Ergebnis der erfolgreichen Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft verfügt die DDR über eine stabile politische, ökonomische und soziale Basis, die eine höhe öffentliche Ordnung und Sicherheit als eine wesentliche Voraussetzung für die Geborgenheit der Bürger garantiert. Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität sind zu einem gesamtgesellschaftlichen Anliegen geworden. Auf dieser Grundlage ist die Kriminalität kontinuierlich zurückgegangen, so daß die DDR heute zu den Ländern mit der niedrigsten Kriminalitätsrate der Welt gehört. Die Mehrzahl der in der DDR begangenen Straftaten sind weniger schwerwiegend. Tötungsverbrechen und andere gefährliche Gewaltdelikte haben seit Jahren einen geringen Anteil an den Straftaten. “ Die Kriminalstatistik der DDR weist seit vielen Jahren ein beachtliches Absinken der Kriminalität aus, wobei gelegentlich Schwankungen auftraten. Wurden im Durchschnitt der Jahre 1970 bis 1979 noch 124 802 Straftaten registriert, was einer Kriminalitätsrate von 739 entspricht, so waren es im Durchschnitt der Jahre 1980 bis 1985 nur noch 121152 Straftaten (Kriminalitätsrate: 726). Im Jahre 1986 hatten wir die -niedrigste Zahl an Straftaten seit 25 Jahren: 110 768; das entspricht 666 Straftaten auf 100 000 Einwohner. Bedeutsam ist dabei, daß seit Anfang der 60er Jahre im Durchschnitt jährlich nur zwischen 110 bis 150 vorsätzliche (darunter auch versuchte) Tötungen Vorkommen; 1986 waren es 112 und damit 25 weniger als 1985.21 Hinzu kommt ein weiteres Argument* das der Staatsrat in seiner Begründung anführt: „Die DDR ist ihrer nationalen und internationalen Verantwortung zur konsequenten Bestrafung von Nazi- und Kriegsverbrechen und zur Ausmerzung der Wurzeln von Faschismus und Militarismus gerecht geworden. Auch künftig wird die DDR dieser völkerrechtlichen Verpflichtung nachkommen, ohne daß es dabei der Anwendung der Todesstrafe bedarf. Das haben die Erfahrungen aus der Strafrechtsprechung der Gerichte der DDR in den letzten Jahren bestätigt.“ Seit dem 8. Mai 1945 bis zum Ende des Jahres 1986 wurden auf dem Territorium unserer Republik insgesamt 12 876 Personen wegen der Teilnahme an faschistischen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit rechtskräftig verurteilt22, d. h. seit 1965 nur noch 69 Täter. Die langjährige Praxis unserer Gerichte hat bewiesen, daß es unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen auch in solchen Fällen künftig nicht mehr der Todesstrafe bedarf, auch nicht mehr ihrer gesetzlichen Androhung. In der Begründung zum Beschluß des Staatsrates heißt es dazu: „Das Strafrecht der DDR enthält alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen, um auch ohne diese Strafart den allseitigen Schutz der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Bürger vor kriminellen Angriffen zu gewährleisten. “ International ist der Beschluß des Staatsrates auch deshalb bedeutsam, weil trotz der vielfältigen Bestrebungen im Rahmen der UNO die Todesstrafe in vielen Ländern der Welt teilweise recht häufig angewandt wird. In einigen Ländern ist sie lediglich für Straftaten der allgemeinen Kriminalität abgeschafft (also nicht für Militärdelikte oder Staatsverbrechen); in anderen Ländern wird über die Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert. In den USA beispielsweise wird unter der Reagan-Administration diese Strafart verstärkt angewandt: In 37 der 50 Bundesstaaten ist sie vom Gesetz vorgesehen, und in 26 dieser 37 Staaten gibt es für Verurteilungen keine untere Altersgrenze, d. h. die Todesstrafe kann auch gegen Jugendliche angewendet werden.23 Seitdem das Oberste Gericht der USA im Jahre 1976 ihre Anwendung für zulässig erklärte, „sind in den USA über 70 Hinrichtungen durch den elektrischen Stuhl, die Gaskammer, durch Erschießungskommando oder durch Injektion erfolgt“.24 In den Todeszellen der USA warteten im Frühjahr 1987 fast 1 900 zum Tode Verurteilte, vornehmlich Afroamerikaner, auf die Vollstreckung.25 Angesichts dieser Tatsachen bekundet der Beschluß des Staatsrates der DDR über die Abschaffung der Todesstrafe die Position unseres sozialistischen Staates zu einem Recht der Menschheit auf ein friedliches und menschenwürdiges Leben, zur Wahrung und konsequenten Verwirklichung aller Menschenrechte der ökonomischen, sozialen und kulturellen wie der politischen und Bürgerrechte in ihrer Einheit. 17 Vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1986, a. a. O., S. 387; Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch, a. a. O., S. 43. 18 Vgl. H. Benjamin u. a., Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1949-1961, a. a. O., S. 278. 19 OG, Urteil vom 19. November 1965 - 5 Ust 60/65 - (NJ 1966, Heft 5, S. 156 [157 f.]). 20 Verbrechen gegen die DDR, insbesondere Verbrechen gegen die Staatsgrenze, hatten auch in den 60er Jahren nicht nachgelassen (vgl. dazu H. Benjamin u. a., Zur Geschichte der Rechtspflege der DDR 1961-1971, Berlin 1986, S. 256 ff.). 21 Vgl. NJ 1987, Heft 7, S. 287. 22 Vgl. G. Wendland, „Nürnberg mahnt und warnt!“, NJ 1986, Heft 12, S. 485. 23 Vgl.: „USA: Todesstrafe gegen Jugendliche“, NJ 1987, Heft 4, S. 142. 24 Meldung der US-amerikanischen Nachrichtenagentur AP vom 22. April 1987. 25 Ebenda. Vgl. dazu auch: „Rassistisch motivierter Doppelstandard im USA-Strafrecht“, NJ 1987, Heft 4, S. 153'.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 400 (NJ DDR 1987, S. 400) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 400 (NJ DDR 1987, S. 400)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Genossen Erich Honecker, wiederholt zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus beschränkt sich unser Traditionsbild nicht nur einseitig auf die durch den Kampf der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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