Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 398 (NJ DDR 1987, S. 398); 398 Neue Justiz 10/87 vitäten unterschiedlicher staatlicher und gesellschaftlicher Organe verlangen ein hohes Maß an Abstimmung, ja Übereinstimmung. Auch hier wird sich bewähren, daß sich schon seit Jahren die gemeinsamen staatlichen und gesellschaftlichen Anstrengungen, Kriminalität zu verhüten, im kooperativen Handeln unter strikter Wahrung der Eigenverantwortung jedes Organs äußern. Im Wort „Amnestie“ steckt das griechische Wort „mneme“ (= Gedächtnis), und daher findet man in alten, bürgerlichen Lexika unter dem Stichwort „Amnestie“ oft .die Erklärung „Vergessen“ (einer Straftat). Diese „Erläuterung“, aber auch das, was sonst noch in diesen Nachschlagewerken zu finden ist, taugt nicht, um Sinn und Wesen solch einer staatspolitischen Entscheidung im Sozialismus zu erklären. Bei unserer allgemeinen Amnestie geht es nicht um ein „Vergessen“ der Tat, sondern um Bewährung des Täters in der Gesellschaft. Das ist Inhalt von Ziff. 5 der Festlegungen des Staatsratsvorsitzenden, wonach in den Fällen, in denen amnestierte Personen innerhalb von drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, auch die bisher nicht vollstreckte Strafe zusätzlich zu verwirklichen bzw. dem eingestellten Strafverfahren Fortgang zu geben ist. Soweit es um Personen geht, die aus der Strafhaft entlas- sen werden, ist dieser Weg nicht neu und hat sich früher schon bewährt. Erstmals wird diese 3-Jahres-Frist jetzt auch auf Ermittlungsverfahren angewandt. Den Untersuchungsorganen und Staatsanwälten wird damit eine große Verantwortung übertragen. Es bedarf zielstrebiger Arbeit, um im Amnestiezeitraum über die bis zum 7. Oktober 1987 eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Und wie immer ist hierbei Qualität und rationelle Arbeit gefragt. Dies um so mehr, als diese Arbeitsergebnisse möglicherweise nach drei Jahren jeder Prüfung standhalten sollen. Die Beweissicherung wird um so anspruchsvoller, je länger die Zeit zwischen Tat und gerichtlichem Verfahren währt. Die Zuverlässigkeit der Ermittlungen sichert, daß die durch die Amnestie be-zeichnete Konsequenz auch nach diesem längeren Zeitraum gewährleistet wird. Ideenreiche Arbeit, organisatorisches Geschick und hohe fachliche Qualifikation, über die die Angehörigen der Untersuchungsorgane und die Staatsanwälte verfügen und die sich schon oft bewährt haben, sind gefordert und werden erbracht. Das tiefe Verständnis für diese allgemeine Amnestie beflügelt auch die Arbeit all jener, die zu ihrer Verwirklichung beitragen. Das betrifft nicht zuletzt die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane. Abschaffung der Todesstrafe in der DDR Prof. Dr. sc. ERICH BUCHHOLZ, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Einer der drei bedeutsamen Beschlüsse des Staatsrates der DDR vom 17. Juli 1987, die in besonderer Weise zum Ausdruck bringen, daß Humanismus und Rechtssicherheit zum Wesen unseres sozialistischen Staates gehören, ist der Beschluß über die Abschaffung der Todesstrafe in der DDR (GBl. I Nr. 17 S. 192). Danach ist unbeschadet der noch vorzunehmenden Änderung des StGB durch die Volkskammer, zu der der Staatsrat gemäß Art. 65 der Verfassung die entsprechenden Gesetzesvorlagen unterbreitet seit dem 17. Juli 1987 der Ausspruch einer Todesstrafe in unserem Lande nicht mehr zulässig. Dieser Beschluß hat sowohl innerstaatliche als auch internationale Relevanz. Er steht wie es in seiner Begründung heißt „in Übereinstimmung mit Empfehlungen im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen zur schrittweisen Beseitigung der Todesstrafe aus dem Leben der Völker“.1 Die Internationale Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, die in Art. 6 das Recht auf Leben als Menschenrecht verankert und Kriterien für die Anwendung der Todesstrafe aufstellt, geht davon aus, daß die Todesstrafe auf Grund souveräner Entscheidungen der Staaten schließlich abgeschafft werden wird. Auch auf verschiedenen internationalen Konferenzen, so z. B. dem VI. UNO-Kongreß über die Kriminalitätsvorbeugung und die Behandlung der Straftäter (Caracas 1980), ist über die Abschaffung der Todesstrafe in den UN-Mitgliedsländern diskutiert worden. Die UN-Vollversammlung hat u. a. in den Resolutionen 2857 (XXVI) von 1971 und 32/61 von 1977 auf die zunehmende Einschränkung der Anwendung der Todesstrafe orientiert und deren vollständige Abschaffung für wünschenswert gehalten. Historisches zur Todesstrale Die Todesstrafe, die zu den ältesten staatlichen Strafmitteln gehört, kann nur aus ihrer konkret-historischen, gesellschaftlichen Bedingtheit und Entwicklung heraus begriffen werden. In seinem Aufsatz „Die Todesstrafe Herrn Cobdens Pamphlet Anordnungen der Bank von England“ aus dem Jahre 1853 hat Karl Marx die Frage aufgeworfen: „Wenn also Verbrechen in ihrer Häufigkeit und Art die Regelmäßigkeit von Naturerscheinungen zeigen, besteht da , nicht die Notwendigkeit statt den Scharfrichter zu verherrlichen1, der eine Partie Verbrecher beseitigt, nur um wieder Platz für neue zu schaffen , ernstlich über1 die Änderung des Systems nachzudenken, das solche Verbrechen züchtet?“2 Mit dieser Einordnung von Straftat und Strafe in die gesellschaftlichen Zusammenhänge hat Marx eine klare wissenschaftliche Orientierung für das Herangehen an die Todesstrafe gegeben. Bereits gegen Ausgang des Mittelalters wandten sich namhafte Humanisten wie Erasmus von Rotterdam und Thomas Morus sowie am Vorabend der bürgerlichen Revolution Aufklärer wie Beccaria, Hommel, Voltaire und Marat gegen die Todesstrafe und forderten deren Einschränkung bzw. Abschaffung.3 Sie taten dies unter dem Eindruck massenhafter Anwendung dieser Strafart oft in grausamen Hinrichtungsformen durch die feudale Strafjustiz, vorwiegend gegenüber „dem gemeinen Volk“, besonders gegen „Aufrührer“ und „Aufständische“. Ihrem sozialen und politischen Inhalt nach war die Förderung nach Einschränkung bzw. Abschaffung der Todesstrafe Bestandteil des Kampfes des aufsteigenden progressiven Bürgertums gegen den Feudalismus. Zugleich brachte die bürgerliche Klassenposition trotz ihrer historisch-klassenmäßigen Begrenztheit in jener progressiven Phase gewisse allgemeingültige, allgemein-menschliche Ideen zum Ausdruck. Dies ist der Grund dafür, weshalb die Arbeiterklasse, als sie sich später gegen die Anwendung der Todesstrafe durch die Klassenjustiz der zur Herrschaft gelangten Bourgeoisie wandte, an die Ideen der bürgerlichen Aufklärer anknüpfte. 1 ND vom 18. JuU 1987, S. 1. 2 Marx/Engels, Werke, Bd. 8, Berlin 1960, S. 509. 3 Vgl. etwa K. F. Hommel, Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen, Berlin 1966, S. 114 ff., und dazu das Nachwort von J. Lekschas, a. a. O., S. 223 ff.; J. P. Marat, Plan einer Crlmlnalgesetzgebung, Berlin 1955, S. 48 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Jeweils zu behandelnde Thematik auf das engste mit den praktischen Problemen, Erfahrungen und Erkenntnissen aus dem eigenen Verantwortungsbereich verbunden und konkrete positive und negative Beispiele unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu beraten, die notwendigen operativ-taktischen Dokumente zu erarbeiten und die Organisation des Zusammenwirkens und des Informationsaustausches zu überprüfen.

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