Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 384 (NJ DDR 1987, S. 384); 384 § 174 Abs. 3 ZPO. Das Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung der getroffenen Feststellungen“ in der Bestimmung über die Kostenentscheidung in'Ehesachen (§174 Abs. 3 Satz 1 ZPO) erfaßt nicht allein die Gründe der Ehescheidung, sondern auch Umstände aus den mit der Ehesache verbundenen Verfahren. OG, Urteil vom 12. März 1987 OFK 5/87. Auf den übereinstimmenden Antrag der Prozeßparteien hat das Kreisgericht deren Ehe geschieden. Jede Prozeßpartei übt das Erziehungsrecht für ein Kind aus. Mit dem Ehescheidungsverfahren war das Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden. Es bestand aus dem Eigenheim mit einem Wert von etwa 50 000 M, weiteren Sachen im Werte von etwa 8 000 M und einem in der Höhe umstrittenen Sparguthaben von etwa 10 000 M. Durch Endurteil hat das Kreisgericht dem Kläger ein Drittel und der Verklagten zwei Drittel der Kosten des Verfahrens auferlegt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in demselben Verhältnis verteilt. Beide Gerichte gingen bei der Kostenentscheidung davon aus, daß bei einem annähernd gleichen. Nettoeinkommen beider Prozeßparteien von 1000M bzw. 940 M der Verklagten mehr Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, weil sie in höherem Maße als der Kläger Gründe für die Ehescheidung gesetzt habe. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Es ist nicht gerechtfertigt, der Verklagten einen höheren Kostenanteil als dem Kläger aufzuerlegen. Das hätte bei annähernd gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen nur erfolgen können, Wenn aus den Feststellungen des Kreisgerichts abzuleiten wäre, daß def Sinnverlust der Ehe gänzlich oder überwiegend durch das Verhalten der Verklagten unter Nichtbeachtung der Grundsätze der ehelichen Gemeinschaft (§§ 5, 9, 10, 11 und 12 FGB) herbeigeführt wurde. Das war jedoch nicht der Fall, weil die Ehe schon zur Zeit der vorangegangenen, im Jahre 1979 erhobenen Klage in hohem Maße gefährdet war und beide Prozeßparteien es nicht verstanden haben, den Konflikt zu lösen. Nach § 174 Abs. 3 ZPO ist es nicht ausgeschlossen, auch weitere Umstände zu beachten. Das Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung der getroffenen Feststellungen“ erfaßt nicht allein die Gründe der Ehescheidung, sondern auch Umstände aus den mit der Ehesache verbundenen Verfahren (wie der Anfechtung der Vaterschaft [vgl. OG, Urteil vom 20. Januar 1981 - 3 OFK 37/80 - NJ 1981, Heft 8, S. 375]). In der vorliegenden Ehesache, mit der auf Antrag der Prozeßparteien die Eigentumsverteilung verbunden wurde, war von Bedeutung, daß der Gebührenwert gemäß § 172 Abs. 3 ZPO durch die Eigentumsverteilung bestimmt ist. Für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren ist nicht der Wert der Ehesache etwa 10 000 M , sondern der Gebührenwert des verbundenen Verfahrens zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums etwa 30 000 M maßgeblich. Der Umfang der Kosten wird demzufolge von diesem Wert bestimmt. Die Gerichte hätten sich, ausgehend von diesem Gebüh-renwSt, einen Überblick über den Umfang der Verfahrenskosten und die Auswirkungen der Kostenverteilung auf jede Prozeßpartei zu verschaffen gehabt (vgl. OG, Urteil vom 6. Juli 1982 - 3 OFK 20/82 - NJ 1982, Heft 11, S. 516). Bei einem Gebührenwert von 30 000 M für die Verfahren vor dem Kreis- und dem Bezirksgericht wären Gerichtsgebühren und Gebühren für die beiden Rechtsanwälte der Prozeßparteien in Höhe von etwa 6 000 M entstanden gegenüber etwa 2 000 M Gebühren für das Eheverfahren vor dem Kreisgericht und das Berufungsverfahren zum Erziehungsrecht und zum Unterhalt für die Kinder. Bei der vom Kreis- und Bezirksgericht vorgenommenen Kostenverteilung wären von der Verklagten etwa 4 000 M an Gebühren zu tragen. Die auf die Gründe der Ehescheidung gestützte Kostenentscheidung führt deshalb in ihren Auswirkungen für die Verklagte zu unvertretbaren Ergebnissen. Neue Justiz 9/87 Bei der Entscheidung über die Kosten wäre auch zu beachten gewesen, daß für den Antrag jeder Prozeßpartei, das Eigenheim als Alleineigentum zu erhalten, wesentliche Gesichtspunkte sprachen und daß sie über weitere Ansprüche Einigungen abgeschlossen hatten. Abgesehen davon, daß für die Kostenentscheidung im Eheverfahren im allgemeinen Gesichtspunkte des Obsiegens und Unterliegens gemäß § 174 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht bestimmend sein können, wäre auch im Hinblich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Kostenverteilung in selbständigen Verfahren zur Eigentumsverteilung eine ungleiche Belastung der Prozeßparteien nicht gerechtfertigt gewesen (OG, Urteil vom 25. August 1981 - 3 OFK 27/81 -NJ 1982, Heft 2, S. 89). Aus den angeführten Gründen waren die gesamten Kosten des Verfahrens nach § 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO jeder Prozeßpartei zur Hälfte aufzuerlegen. Zivilrecht §§ 245, 474 Abs. 1 Ziff. 2, 475 Zlff. 3 ZGB. Wird für die Rückzahlung eines Darlehns Ratenzahlung vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist von zwei Jahren entsprechend der Fälligkeit der jeweiligen Raten zu laufen. OG, Urteil vom 11. November 1986 2 OZK 32/86. Die Prozeßparteien haben am 8. April 1978 einen schriftlichen Darlehnsvertrag abgeschlossen, wonach der Verklagte von den Klägern 10 000 M erhalten hat, die ab 1980 in monatlichen Raten von mindestens 150 M zurückgezahlt werden sollten. Am 18. April 1985 haben die Kläger Klage erhoben und die Rückzahlung des Darlehns beantragt. Sie haben dazu vorgetragen, daß sie dem Verklagten wegen seiner persönlichen Schwierigkeiten die Rückzahlung gestundet hätten. Bisher habe er noch keine einzige Rate zurückgezahlt. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, daß er in Wirklichkeit kein Darlehn erhalten habe. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Darlehnsforderung ist entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht in vollem Umfang verjährt. Das ergibt sich aus folgendem: Richtig ausgeführt hat das Bezirksgericht zunächst, daß Ansprüche aus Verträgen, mithin auch aus Darlehnsverträgen, zwei Jahre nach Fälligkeit verjähren. Auf Grund des vorliegenden schriftlichen Darlehnsvertrags ist es davon ausgegangen, daß die Verjährungsfrist am 1. Januar 1981 zu laufen begonnen hat. Das ist im Prinzip nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht beachtet, daß nach den von den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarungen ab diesem Zeitpunkt die Rückzahlung lediglich in monatlichen Raten von mindestens 150 M einsetzen sollte. Daraus folgt, daß im Januar 1981 nur die erste Rate in Höhe von 150 M fällig geworden ist und deren Verjährung am ersten Tag des folgenden Monats begann (§ 475 Ziff. 3 ZGB). Dementsprechend trat die Fälligkeit der jeweiligen weiteren Raten erst in den nachfolgenden Monaten ein. Danach richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist der jeweils fälligen Rate, so daß der volle Darlehnsbetrag erst mit Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate verjährt sein kann. Somit kann im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Darlehnsforderung durch die Kläger nur ein Teilbetrag verjährt gewesen sein. Da das Bezirksgericht auf Grund der von ihm unrichtigerweise angenommenen Verjährung der gesamten Forderung auch zur Sache noch keine Entscheidung getroffen hat, wird es das nach Feststellung der noch nicht verjährten Beträge nunmehr nachzuholen haben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 384 (NJ DDR 1987, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 384 (NJ DDR 1987, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der und der Klassenauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus reagieren und Fragen,.die das Leben stellt, nicht einer einfühlsamen Wertung unterzogen VgT. Mielke, Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Grundorganisation erneut und nachdrücklich die Aufgabe. Durch eine wirksame operative Zusammenarbeit, die umfassende Nutzung aller operativen Mittel und Möglichkeiten und der Potenzen der Untersuchungsarbeit ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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