Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 383 (NJ DDR 1987, S. 383); Neue Justiz 9/87 seiner bisherigen Stellung als Gesamteigentümer (ff 42 Abs. 3 ZGB) ableitet, hätte es nahegelegen, daß sich die Prozeßparteien durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung oder eine gerichtliche Einigung vor der Entscheidung über das Eigenheim gegenseitig ein Vorkaufsrecht emgeräumt hätten (vgl. OG, Urteile vom 2. September 1980 3 OFK 19/80 [NJ 1981, Heft 3, S. 137] und vom 12. Februar 1985 - 3 OFK 13/84 - [NJ 1985, Heft 7, S. 294]). Das ist nicht geschehen. Deshalb hatte das Kreisgericht zu prüfen, ob dem Antrag des Klägers, ihm ein Vorkaufsrecht durch gerichtliche Entscheidung zu gewähren, zu entsprechen war. Die angeführten Urteile des Obersten Gerichts enthalten zu dieser Frage keine Aussage. Sie schließen jedoch mit ihrer Orientierung auf eine Einigung der Prozeßparteien über ein Vorkaufsrecht (§ 306 ZGB) eine Festlegung durch ein Urteil nicht aus. Abgesehen davon, daß der bisherige Antrag des Klägers unzulänglich formuliert ist, wird aus seinem Inhalt doch erkennbar, daß er darauf gerichtet ist, die Verklagte zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), nämlich ihrerseits dem Kläger ein Vorkaufsrecht an dem Eigenheim einzuräumen und dessen Eintragung im Grundbuch zu beantragen (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Buchst, b Grundstücksdokumentationsordnung sowie §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 4 Grundbuchverfahrensordnung). Im Hinblick auf die rechtliche Begründetheit dieses Anspruchs ist davon auszugehen, daß die Eigentumsgemein-' Schaft der Ehegatten mit ihren speziellen Regelungen im Familiengesetzbuch (§ 13 FGB) keine Aussagen über ein Vorkaufsrecht enthält. Hierfür gibt es bei bestehender Ehe auch kein Bedürfnis. Im Fall der Ehescheidung und der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums kann jedoch die besondere Interessenlage des Ehegatten, der nicht- das Alleineigentum am Grundstück oder Eigenheim erhält, nicht übersehen werden. Sie ist im allgemeinen dadurch charakterisiert, daß beide Ehegatten mit Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen dazu beigetragen haben, das gemeinschaftliche Eigentum zu schaffen. Gerade bei dem Bau eines Eigenheims sind im allgemeinen von beiden Ehepartnern und weiteren Familienmitgliedern umfangreiche Leistungen zu erbringen, die für alle Beteiligten und für die gesamte Lebensführung der Familie ihre Auswirkungen haben. Bei der Entscheidung über das künftige Alleineigentum nach Ehescheidung sprechen vielfach für die eine wie die andere Prozeßpartei beachtliche Gesichtspunkte. Im allgemeinen wird der Ehegatte, der das Alleineigentum am Grundstück oder Eigenheim erhalten hat, nicht dessen Verkauf beabsichtigen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß im Laufe des weiteren Lebens besondere Umstände eintreten, die einen Verkauf nahelegen oder erfordern. Das kann z. B'. der berufsbedingte Umzug in einen anderen Ort oder eine neue Eheschließung sein mit der Folge, daß das Eigenheim aufgegeben wird. Sobald ein Verkauf beabsichtigt ist oder vorbereitet wird, entsteht eine Situation, die die Interessen des früheren Ehegatten in seiner vormaligen Rechtsstellung als Gesamteigentümer stark berührt. Sie ist der eines Miteigentümers angenähert und vergleichbar,, für den nach § 38 Abs. 1 bzw. §42 Abs. 2 ZGB ein Vorkaufsrecht besteht, wenn ein anderer Miteigentümer seinen Anteil an einen nicht zur Eigentumsgemeinschaft gehörenden Dritten verkaufen will. Deshalb ist über die entsprechende Anwendung der §§ 38 Abs. 1, 39 ZGB die Möglichkeit gegeben, die rechtlichen Interessen des geschiedenen Ehegatten, der nicht Alleineigentümer wird, bei der Eigentumsverteilung gemäß § 39 FGB durch die gerichtliche Entscheidung über ein Vorkaufsrecht zu wahren. Das Kreisgericht hätte also eine ordnungsgemäße Antragstellung .seitens des Klägers vorausgesetzt, auf deren inhaltliche Ausgestaltung bereits eingegangen wurde die Möglichkeit, die Verklagte antragsgemäß zu verurteilen. §§ 32 Abs. 4 Satz 2, 68 Abs. 2 ZPO. Für die persönliche Teilnahme der Prozeßparteien an mündlichen Verhandlungen, nachdem die Ehe durch Teilurteil rechtskräftig geschieden ist, trifft bei weiterem Fortgang des Verfahrens die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu. OG, Urteil vom 19. Februar 1987 - OFK 4/87. 383 Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien durch Teilurteil geschieden. Wegen der beantragten Eigentumsverteilung ist das Verfahren noch anhängig. Das Kreisgericht hat dem Verklagten eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 M auferlegt, weil er unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde des Verklagten als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Prozeßparteien gemäß § 3 Abs. 1 ZPO das Recht und die Pflicht haben, am Verfahren teilzunehmen, und daß Verletzungen dieser Pflicht nicht hinzunehmen sind. Um einen konzentrierten Verlauf des Verfahrens-zu gewährleisten, haben die Gerichte mit den Mitteln des Prozeßrechts auf die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Verfahrensbeteiligten Einfluß zu nehmen. Die Möglichkeit des Gerichts, eine Ordnungsstrafe auszusprechen, ist ein Mittel, dieses Ziel zu erreichen. Das Bezirksgericht hat jedoch nicht beachtet, daß für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens einer ordnungsgemäß geladenen Prozeßpartei nach den speziellen Regelungen der §§ 66, 67 ZPO zu verfahren ist. Weitergehende Sanktionen in Form einer Ordnungsstrafe können gefnäß § 68 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt sein, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen einer Prozeßpartei angeordnet hat und die Nichterfüllung dieser Aufforderung eine Beeinträchtigung der Rechte und Interessen der anderen Prozeßpartei mit sich bringt (OG, Urteil vom 28. Februar 1978 - 2 OZK 1/78 - NJ 1978, Heft 10, S. 455). Dabei ist auch zu beachten, daß § 177 Abs. 1 ZPO fite Möglichkeit bietet, durch die Kostenentscheidung die Interessen der durch schuldhafte Pflichtverletzungen beeinträchtigten anderen Prozeßpartei zu wahren. In Ehesachen ist das persönliche Erscheinen der Prozeßparteien zur mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich anzuordnen, weil nach § 32 Abs. 4 Satz 1 ZPO generell ihre persönliche Teilnahme erforderlich ist, es sei denn, das Gericht hätte gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 ZPO hierauf verzichtet. Wird die Ehe durch Teilurteil rechtskräftig geschieden, trifft für die persönliche Teilnahme der Prozeßparteien an mündlichen Verhandlungen im weiteren Verfahren die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu. Danach ist deren persönliche Teilnahme anzuordnen, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts, zur Erhöhung der erzieherischen Einflußnahme oder aus anderen Gründen notwendig ist. Die Prüfung und Vornahme dieser Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Vorsitzenden. Nach der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils hätte demzufolge nur bei Vor liegen einer diesbezüglichen richterlichen Anordnung von einer rechtswirksamen Verpflichtung des Verklagten zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden können. Daran würde auch die Übersendung eines ausgefüllten Vordrucks „Ladung des Verklagten in Zivil- und sonstigen Familiensachen I. Instanz“ nichts ändern, in dem die Worte „Ihre persönliche Teilnahme ist angeordnet“ nicht ausgestrichen sind. Fehlt eine richterliche Anordnung zur persönlichen Teilnahme, kann jedenfalls keiner Prozeßpartei eine Ordnungsstrafe wegen Nichterfüllung der fehlenden Anordnung auferlegt werden. Der Vorsitzende hatte ausweislich das persönliche Erscheinen nicht angeordnet. Der Verklagte hat durch sein Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung am 3. September 1986 weder einer richterlichen Anordnung zuwidergehandelt noch die Rechte und Interessen der Klägerin beeinträchtigt. Eine Prozeßpartei, die im Verfahren wie der Verklagte durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, beeinträchigt durch ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung, ohne durch Anordnung des Vorsitzenden zur persönlichen Teilnahme verpflichtet zu sein, keine Rechte und Interessen anderer Prozeßparteien.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

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