Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 378 (NJ DDR 1987, S. 378); 378 Neue Justiz 9/87 Berichte Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß Oberrichter Dr. ROLF SCHRÖDER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts HANS-DIETER HUHN, wiss. Mitarbeiter des Vizepräsidenten des Obersten Gerichts Die Feststellung der objektiven Wahrheit ist das grundlegende Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens und die Voraussetzung dafür, daß Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit gegenüber jedermann durchgesetzt werden. Die sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an die Durchführung jedes Verfahrens bestimmen auch den Maßstab für die Qualität der Tätigkeit aller daran beteiligten Rechtspflegeorgane. Das war der Ausgangspunkt für die am 25. Juni 1987 vom Straf-und Militärkollegium des Obersten Gerichts durchgeführte 3. Wissenschaftliche Konferenz über die gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. An ihr nahmen Vertreter von Universitäten und Hochschulen, der zentralen Justiz- und Sicherheitsorgane und des Rates der Vorsitzenden der Kollegien der Rechtsanwälte sowie die Mitglieder des Straf- und Militärkollegiums des Obersten Gerichts teil. Der Vizepräsident des Obersten Gerichts Dr. G. Körner hob einleitend hervor, daß die Konferenz dazu beitragen soll, die Beweisführung durch die Gerichte zu qualifizieren. Seit Verabschiedung der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß am 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169; OG-Informationen 1986, Nr. 5, S. 14) haben sich bedeutende gesellschaftliche Veränderungen vollzogen. Die sich daraus ergebenden Aufgaben für eine effektive Bekämpfung und Vorbeugung der Kriminalität stellen höhere Anforderungen auch an die Beweisführung und Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren. Sie haben den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen unter Nutzung von Natur- und Gesellschaftswissenschaften Rechnung zu tragen. Außerdem wurden in der Rechtsprechung zu einzelnen Abschnitten der Beweisrichtlinie Erkenntnisse gewonnen, die auf ihre Verallgemeinerungsfähigkeit zu überprüfen sind.1 Grundsätze des Strafverfahrens und Prinzipien der Beweisführung Zur wissenschaftlichen Beweisführung betonte Prof. Dr. H. Luther (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) in der Diskussion, daß Gesetzlichkeit, Wissenschaftlichkeit, Objektivität und Unvoreingenommenheit Garantien für die Feststellung der objektiven Wahrheit im sozialistischen Strafverfahren sind. Die Einheit von Wahrheit, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit in der Beweisführung sichere die Erfüllung des Ziels des Strafverfahrens, jeden Schuldigen, aber keinen Unschuldigen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die stadiale Gliederung im Strafverfahren sei Ausdruck der jeweiligen Kompetenz und Verantwortung der einzelnen Organe der Strafrechtspflege. In der Anleitung der Rechtspflegeorgane zur Beweisführung komme der Forderung nach Objektivität und Unvoreingenommenheit sowie der Einheit von Wahrheit, Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit besondere Bedeutung zu. Die ein einheitliches System bildenden 6 Grundsätze des Strafverfahrens und die in der Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts enthaltenen 4 Prinzipien der Beweisführung, stellte Prof. Dr. K.-H. Beyer (Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig) in ihren wesentlichen Zusammenhängen dar und würdigte sie als praktische Handlungsanleitung zur Gestaltung des sozialistischen Strafverfahrens. Ausgangspunkt für die Gewährleistung der Grundsätze des Strafverfahrens sei die Beweisführungspflicht der Organe der Strafrechtspflege. Wissenschaftlichkeit und Unvoreingenommenheit der Beweisführung seien die Voraussetzungen für die Wahrheitsfeststellung hinsichtlich aller belasten- den und entlastenden Umstände. Nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme habe das Gericht immer nur auf der Grundlage der Hauptverhandlung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu entscheiden; das bedeute z. B. für die zweifelsfreie Feststellung der Schuld unmittelbare Beweise vor mittelbaren zu nutzen und Aussagen nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zu verlesen. Beweisführung im gerichtlichen Eröffnungsverfahren Als das Hauptziel des Eröffnungsverfahrens bezeichnete H. Willamowski (Ministerium der Justiz) die Prüfung, inwieweit hinreichender Tatverdacht i. S. des § 193 StPO gegeben ist. Die Beweisprüfung müsse sich aber auch darauf beziehen, welche Beweismittel im Ermittlungsverfahren gesichert und' ob diese auf gesetzlich zulässige Weise erlangt worden sind. Gleichfalls müsse das Vorliegen der strafprozessualen Voraussetzungen für die Durchführung des gerichtlichen Hauptverfahrens oder die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht in diese Prüfung einbezogen werden. Nach gründlichem Aktenstudium habe das Gericht in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu entscheiden, welche Beweismittel Gegenstand der gerichtlichen Beweisaufnahme werden sollen. Das Gericht habe aber auch die Ursachen und Bedingungen der Straftat sowie die Persönlichkeit des Angeklagten aufzuklären und gesellschaftliche Kräfte wirksam und den strafprozessualen Bestimmungen gemäß in das Verfahren einzubeziehen. Schlußfolgernd aus dem Bericht an die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 21. Dezember 1982 über die Hauptverhandlung erster Instanz in Strafsachen (OG-Informationen 1983, Nr. 1, S. 3 ff.) schlug er vor, eine fehlende, aber notwendige psychiatrische Begutachtung des Angeklagten ebenso wie die Nichtmitwirkung gesellschaftlicher Kräfte am Strafverfahren als Gründe für die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Nachermittlung (§190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO) gelten zu lassen. Überprüfung des Wahrheitsgehalts von Aussagen Zum Inhalt und zu den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung des Wahrheitsgehalts von Aussagen Beschuldigter, Angeklagter und Zeugen führte Prof. Dr. Dr. sc. med. H. Szewczyk (Nervenklinik des Bereiches Medizin Charite der Humboldt-Universität Berlin) eine Reihe von Regeln der Aussagepsychologie an.1 2 Unter anderem erwähnte er das Merkmal der Konstanz des Berichts, wobei es sich nicht um die Konstanz in der wörtlichen Rede, sondern im Sinngehalt der Aussagen handle. Konstant sei ein Bericht, wenn er in den Grundzügen und charakteristischen Details des Geschehens sinngemäß den gleichen Inhalt wiedergebe, auch* mit unterschiedlichen Worten und mit unterschiedlichen Satzstellungen. Als weitere Kriterien nannte er die Konkretheit und Anschaulichkeit der Schilderung sowie den Detailreichtum derjenigen Geschehnisteile, die für die Aussageperson wesentlich sind. Er wies darauf hin, daß erlebnismäßig Wesentliches nicht mit strafrechtlich Bedeutsamem verwechselt werden dürfe. Erhöhten Beweiswert habe eine Aussage dann, wenn die Schilderung so plastisch gegeben werde, wie es im allgemeinen nur derjenige zu tun vermag, der das Geschehen selbst erlebt habe. Beachtlich seien auch Fehler bei der Wahrnehmung und Erinnerung.' Ein nicht voll verstandenes Tatgeschehen werde von Zeugen iri Abhängigkeit von der eigenen Lebenserfahrung interpretiert oder umgestaltet, ein unvollkommen gesehenes Tatgeschehen in Richtung des Erwarteten als ausgeführt wahrgenommen. Je unklarer ein Geschehen, je schwieriger die Wahrnehmungsumstände und je beeinträchtigter die Aussageperson zUr Zeit der Wahrnehmung waren, desto größer sei die Gefahr der Verfälschung besonders in Richtung des Erwarteten. Prof. Dr. A. Römer (Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin) wies auf die dominierende Rolle der Aussagen von Beschuldigten, Angeklagten und Zeugen für die Beweisführung hin. Das stelle hohe Anforderungen an 1 Vgl. G. Körner, in: Der Schöffe 1987, Heft 8, S. 164 ff. 2 Das Vorliegen dieser Kriterien ist u. E. zwar kein Beweis der Wahrhaftigkeit der Aussage, ihr Fehlen sollte aber Bedenken an der Wahrheit der Aussage anmelden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu mißbrauchen. Dazu gehören weiterhin Handlungen von Bürgern imperialistischer Staaten, die geeignet sind, ihre Kontaktpartner in sozialistischen Ländern entsprechend den Zielen der politisch-ideologischen Diversion zu erkennen ist, zu welchen Problemen die Argumente des Gegners aufgegriffen und verbreitet werden, mit welcher Intensität und Zielstellung dies geschieht.

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