Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 377 (NJ DDR 1987, S. 377); Neue Justiz 9/87 377 Wesentlich erscheinen uns auch Festlegungen dahingehend, wer im Fall der Anwendung des erweiterten Weisungsrechts Weisungsbefugter sein soll. Während die Regelung zur vorübergehenden Übertragung anderer Arbeit (§ 84 ff. AGB) keine diesbezügliche Orientierung enthält, Verweist die Regelung zur Anordnung von Überstundenarbeit ausdrücklich auf eine differenzierte Festlegung der diesbezüglichen Weisungsbefugnis in der Arbeitsordnung (§ 173 Abs. 1 AGB), die aber in vielen Fällen nicht vorhanden, ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, der tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen des Gegenstands des erweiterten Weisungsrechts ist eine undifferenzierte Handhabung auch eine Gleichstellung mit der Weisungsbefugnis beim normalen Weisungsrecht abzulehnen. So kann u. E. sowohl die vorübergehende Übertragung anderer Arbeit wie auch die Anordnung von Überstundenarbeit nicht jedem leitenden Mitarbeiter, gleich welcher Leitungsebene, überlassen bleiben. Es bedarf auch hier einer differenzierten, den konkreten betrieblichen Erfordernissen Rechnung tragenden Festlegung. Für besonders wichtig und bedeutsam halten wir auch die Festlegung zur Weisungsbefugnis in Ausnahmesituationen, z. B. bei Unglücksfällen, Havarien, Bränden usw. Unter Aus-nahmesituatiön möchten wir solche Situationen verstanden wissen, die sich im Interesse der Abwehr oder der Minderung von Gefahren und Schäden für Leben und Gesundheit, sozialistisches und persönliches Eigentum und für die Volkswirtschaft unter dem Aspekt störungsfreier Produktionsprozesse ergeben. Die in Arbeitsordnungen mitunter enthaltene Festlegung, daß bei Unfällen, Havarien und Bränden der Sicherheitsinspektor bzw. die Mitarbeiter der entsprechenden Abteilung ein „sachbezogenes“ Weisungsrecht besitzen, ist u. E. allein schon deshalb nicht ausreichend, weil bei Eintritt der Ausnahmesituation der Sicherheitsinspektor sich in der Regel nicht am Ereignisort befindet, möglicherweise aber auch der für die betreffende Struktureinheit zuständige und mit Weisungsbefugnis ausgestattete leitende Mitarbeiter nicht anwesend ist. Für die Fälle, die ein sofortiges koordiniertes Vorgehen gebieten, sollte allen leitenden Mitarbeitern, die entsprechend ihrer Arbeitsaufgabe Verantwortung als Leiter für die Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung und Sicherheit tragen, unabhängig von ihrer strukturellen Zuordnung, Weisungsbefugnis übertragen werden. Es handelt sich auch hier um den Fall des bereits erwähnten sachbezogenen Weisungsrechts, dessen Anwendungsbereich sich nicht, wie vielfach unrichtigerweise angenommen, auf das Tätigwerden von Funktionalorganen beschränkt. Prof. Dt. sc. ROBERT HEUSE und Dozent Dr. sc. WOLFGANG RÖSSGER, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Erfahrungen aus der Arbeit der Gerichte mit dem Arrestbefehl - ' Seit dem Inkrafttreten der 2. DB zur StPO am 1. Januar 1985 jwurde vom Erlaß des Arrestbefehls mehr Gebrauch gemacht als vor diesem Zeitpunkt. Dennoch könnte'diese strafprozessuale Sicherungsmaßnahme im Interesse einer rationellen und schnellen Strafenverwirklichung, der zügigen Wiedergutmachung des Schadens und der Beitreibung der Verfahrensauslagen häufiger und gezielter angewandt werden. Nicht zuletzt bietet auch die Arbeit mit dem Arrestbefehl die Möglichkeit, das Vertrauensverhältnis der Bürger zum sozialistischen Staat und zu seiner Justiz zu festigen und die Autorität der Gerichte zu stärken.1 Überwiegend entsprechen die erlassenen Arrestbefehle sowie die Maßnahmen bei ihrer Vollziehung den Festlegungen in der 2. DB; mitunter noch auf getretene Probleme sind jedoch Anlaß, auf einige Erfordernisse besonders hinzu weisen: Im Arrestbefehl ist neben der Art des Anspruchs (z. B. Schadenersatz) auch die Höhe des zu sichernden Geldbetrags anzugeben. Damit wird der Umfang der bei der Vollziehung des Arrestbefehls durchzuführenden Pfändungsmaßnahmen bestimmt. Über diesen Betrag hinaus darf nicht gepfändet werden. Der Sicherungsbetrag entspricht der Höhe bereits geltend gemachter bzw. noch zu erwartender Zahlungsverpflichtungen und darf die gerichtliche Entscheidung nicht vorwegnehmen (§2 Abs. I).2 Ungenaue Angaben erschweren die Durchführung der Pfändung. In Arrestbefehlen, die zur Sicherung eines Schadenersatzanspruchs erlassen werden, sind neben der Höhe des Anspruchs der Name und die Anschrift des Geschädigten zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1); der Arrestbefehl ist dem Geschädigten zuzustellen (§ 4 Abs. 2). Soll eine bestimmte Sache mit Arrest belegt werden, so ist sie zweifelsfrei zu bezeichnen. Bei Kraftfahrzeugen gehört auf alle Fälle dazu das polizeiliche Kennzeichen und die Fahr-gestell-Nr. und bei Guthaben die Kontonummer und das kreditführende Institut. Genau zu bezeichnen sind auch Sammlungen und Wertgegenstände (Art, Anzahl, Typ, Herstellungsnummer u. ä.). Der Arrestbefehl ist ein mit einem Rechtsmittel anfechtbarer Beschluß und ist daher zu begründen (§ 182 Abs. 1 StPO). Diese Begründung bezieht sich auf die bereits geltend gemachten oder zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen und auf die begründete Besorgnis einer erschwerten oder verhinderten Vollstreckung (§ 1 Abs. 3). Die bloße Behauptung, daß die genannten Umstände vorliegen, ist nicht ausreichend. Auch die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis darauf, daß die Vollziehung durch Hinterlegung eines der Höhe des Sicherungsbetrags im Arrestbefehl entsprechenden Geldbetrags abgewendet werden kann (§ 2 Abs. 3), sind Bestandteil des Arrestbefehls. Diese prozessualen Erfordernisse sind zugleich ein Informationsrecht des Beschuldigten oder Angeklagten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Hinterlegung der Sicherheitsleistung beim Staatlichen Notariat zwingend vorgeschrieben ist (vgl. auch § 39 Notariatsgesetz); die Annahme durch den Sekretär des Gerichts ist daher nicht statthaft (§ 6 Abs. 1). Die Vollziehung des Arrestbefehls wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen gemäß §§ 96 bis 121 und 126 ZPO sowie §§ 1 bis 11 und 29 bis 31 der 3. DB zur ZPO vorgenommen (§ 5 Abs. 1). Bei der Pfändung von Forderungen ist daher dem Drittschuldner nicht die Ausfertigung des Arrestbefehls, sondern eine Pfändungsanordnung zuzustellen (§ 99 Abs. 1 und 2 ZPO). Über die Pfändung von Sachen ist ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen (§ 121 Abs. 1 ZPO), dessen Abschrift dem Beschuldigten oder Angeklagten auszuhändigen ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die Urschrift des Protokolls wird Bestandteil der Strafakte und dient dem Gericht als Nachweis über die Art und Anzahl der gepfändeten Sachen und ihren Verbleib. Die Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 1) tritt an die Stelle der gepfändeten Vermögenswerte, deren 'Rückgabe der Beschuldigte oder der Verurteilte erstrebt. Sie ist kein Anlaß für die Aufhebung des Arrestbefehls (§ 3 Abs. 2), Gepfändet werden sollen nur solche Sachwerte des Beschuldigten oder Angeklagten, deren Verwertung durch den Sekretär des Kreisgerichts für den Fall der nichtfreiwilligen Zahlung auch möglich ist (§ 122 ff. ZPO). Wie einige Vollstreckungsverfahren zeigten, lag zwischen dem Antrag auf Vollstreckung und der Verwertung teilweise ein Zeitraum von mehreren Monaten, weil eine falsche Auswahl der zu sichernden Sachen (z. B. reparaturbedürftige Kraftfahrzeuge) getroffen wurde. Der vom Staatsanwalt erlassene Arrestbefehl bedarf der richterlichen Bestätigung (§ 121 StPO). Liegen die sachlichen Voraussetzungen für seinen Erlaß vor und sind die Anforderungen an seinen Inhalt beachtet, hat das Gericht ihn zu bestätigen. Wurden jedoch bindende Festlegungen zum Inhalt des Arrestbefehl verletzt, darf das Gericht nicht selbst korrigieren, sondern hat den Staatsanwalt'zur Ergänzung aufzufordern. HEINZ PLITZ, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 1 Zu den gesetzlichen Anforderungen an einen Arrestbefehl sowie zu seiner Vollziehung vgl. M. Göder/G. Raabe, „Höhere Wirksamkeit von Strafverfahren auch durch Anwendung von Arrestbefehlen14, NJ 1983, Heft 8, S. 334; H. Plitz/G. Rommel, „Erlaß und Vollziehung von Arrestbefehlen nach § 120 StPO“, NJ 1985, Heft 1, S. 18. 2 Alle hier ohne nähere Bezeichnung angegebenen Paragraphen beziehen sich auf die 2. DB zur StPO vom 1. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 31 S. 379). Neuerscheinung Aktuelle kriminalpolitische ■ Grundfragen Zum Begriff der Straftat Reihe „Berichte“ der Wissenschaftlichen Publikationen der Humboldt-Universität Berlin Das Heft enthält Vorträge von Rechtswissenschaftlern der Universität Helsinki und der Humboldt-Universitgt, die auf einem bilateralen Seminar im Oktober 1986 gehalten worden waren. Die Verfasser versuchen aus unterschiedlicher Sichtweise zu bestimmen, was eine kriminelle Handlung (Straftat) ausmacht, worin ihr soziales Wesen besteht, welches die rechtspolitische Bedeutung und die Konsequenzen der Erfassung eines bestimmten Sozialverhaltens als kriminell sind. Weiterhin werden Probleme der Abgrenzung krimineller Handlungen von nichtkriminellen Rechtsverletzungen erörtert und verfahrensrechtliche Konsequenzen des Straftatbegriffs behandelt. Das Heft kann über die Redaktion Wissenschaftliche Publikationen der Humboldt-Universität, Mittelstr. 7/8, Berlin, 1086, bestellt werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 377 (NJ DDR 1987, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 377 (NJ DDR 1987, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge erzielt. Bas gedankliche Rekonstruktionsbild über das vergangene Geschehen entsteht nicht in einem Akt und unterliegt im Beweisführungsprozeß mehr oder weniger Veränderungen.

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