Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 368 (NJ DDR 1987, S. 368); 368 Neue Justiz 9/87 Im ersten gemeinsamen Verfassungsdokument, der Un-abhängigkeitserkläjrung vom 4. Juli 1776, hatten sich die 13 Kolonien als frei und unabhängig erklärt; sie hatten eine einheitliche Armee und einen gemeinsamen Kongreß als Parlament geschaffen, verfügten jedoch weder über ein gemeinsames Staatsoberhaupt noch über eine gemeinsame Regierung. 1776 bzw. in den Jahren danach gaben sich 11 dieser Staaten republikanische Verfassungen. Das von seiner geschichtlichen Bedeutung her wichtigste Verfassungsdokument war die Virginia Bill of Rights, die der am 12. Juni 1776 verabschiedeten Verfassung von Virginia vorangestellt wurde. Ein weiterer wichtiger Schritt in der Verfassungsgeschichte der USA war die Ausarbeitung und Verabschiedung des von der Unabhängigkeitserklärung geforderten Planes für eine Konförderation. Diese „Articles of Confedera-tion“, vom Kongreß am 15. November 1777 angenommen, traten am 1. März 1781 in Kraft. Sie schufen keinen einheitlichen Staat, sondern eben eine lockere Konföderation, eine „Liga der Freundschaft“ ohne wirksame Kompetenzen des Kongresses, „weniger eine Regierung und mehr eine Agentur für den Zusammenschluß der Staatenregierungen “.6 Die offenkundigen Unzulänglichkeiten der „Articles of Confederation“, die mit ihnen konzipierte Ohnmacht der übergeordneten Staatsmacht, daraus resultierende finanzielle Probleme und gravierende Hemmnisse für die Herausbildung eines gemeinsamen Marktes lösten eine Bewegung für eine neue Verfassung aus, die schließlich zur Einberufung eines Verfassungskonvents aller 13 Staaten nach Philadelphia für den 14. Mai 1787 führte. Die gesetzgebenden Versammlungen der Staaten (mit Ausnahme von Rhode Island) entsandten insgesamt 55 Delegierte. Von diesen waren bei der Abstimmung noch 42 anwesend. 3 verweigerten ihre Unterschrift. 39 Delegierte hatten als Kongreßmitglieder Erfahrungen mit den Problemen der Konföderation. Die anderen waren zumeist prominente Politiker der Einzelstaaten. Die „Founding Fathers“ (Gründungsväter) der USA waren allesamt Vertreter der herrschenden Klassen: 28 Anwälte, 13 Kaufleute, 8 Plantagenbesitzer und 6 andere; 14 betätigten sich als Landspekulanten und 24 als Geldverleiher; 15 waren Sklavenbesitzer; 40 besaßen Regierungsanleihen.1? Unter ihnen waren Persönlichkeiten, die als Verfassungsgeber Erfahrung hatten bzw. die Staatsphilosophie ihrer Zeit genau kannten. Zwei von ihnen Benjamin Franklin und Roger Sherman waren maßgeblich an der Abfassung der Unabhängigkeitserklärung beteiligt gewesen. George Mason hatte 15 der 16 Artikel der Bill of Rights of Virginia formuliert. Zu den Juristen mit soliden Kenntnissen besonders auch der Werke von John Locke und Charles de Montesquieu zählten neben dem 81jährigen Benjamin Franklin vor allem James Wilson, Professor für Rechtswissenschaft aus Philadelphia, die Rechtsanwälte George Wythe und James Madison aus Virginia so- , wie Rechtsanwalt Morris, Gouverneur von Pennsylvania. Am 25. Mai 1787 begann der Verfassungskonvent seine Arbeit und wählte George Washington zum Vorsitzenden. Um die voraussehbaren Konflikte nicht durch öffentliche Diskussionen zu verschärfen, wurde strengstes Stillschweigen vereinbart, das sich selbst auf die persönliche Korrespondenz der Delegierten erstreckte. Offizielle Protokolle durften nicht aufgehoben werden. Lediglich James Madison fertigte intern Gedächtnisprotokolle an bzw. machte Kopien von Beschlüssen und von Reden anderer Konventsmitglieder, die nach seinem Tode 1836 veröffentlicht wurden. Sie stellen heute neben den „Federalist Papers“8 die wichtigste Quelle darüber dar, mit welchen Problemen sich die Väter der USA-Verfassung beschäftigten, welche Lösungsvarianten und welche Argumente sie diskutierten. Die wichtigsten verfassungspolitischön Resultate des Kon- vents von Philadelphia waren folgende: Erstens schuf der Konvent zum ersten Mal in der Geschichte einen Bundesstaat mit dualistischem Staatsaufbau (Zentralgewalt und einzelstaatliche Gewalt), mit wenigen, aber ausreichenden und ausdehnungsfähigen Kompetenzen der Union und einer eigenständigen Stellung der zunächst 13 Einzelstaaten. Dies geschah gegen den erbitterten Widerstand von Antiföderalisten wie dem Rechtsanwalt Luther Martin aus Maryland und George Mason aus Virginia. Der Union wurde das Gesetzgebungsrecht auf wichtigen Gebieten übertragen, so für Außenpolitik und Landesverteidigung, Geldwesen, bedeutsame Formen der Steuererhebung und des Handels zwischen den Staaten und mit anderen Ländern. Widerstände vor allem der kleineren Staaten gegen eine handlungsfähige Föderation konnten durch Kompromisse abgebaut werden, so durch die Festlegung, daß sie in das Wahlmännergremium, das den Präsidenten wählt, mindestens drei Wahlmänner (weit mehr, als ihnen proportional zur Gesamtbevölkerung zustanden) entsenden konnten und daß alle Staaten, ungeachtet ihrer Bevölkerungszahl, in der zweiten gesetzgebenden Kammer (dem Senat) über jeweils zwei Stimmen verfügen. Zweitens schuf der Konvent einen im Sinne der herrschenden Klasse funktionierenden zentralen staatlichen Machtmechanismus. Mit seinen drei zentralen Gewalten einem aus zwei Kammern bestehenden Kongreß, einem von diesem imabhängigen Präsidenten und einem Obersten Gericht , die sich durch einen vielgestaltigen Mechanismus einander wechselseitig kontrollierender Hemmungen und Gegengewichte' (checks and belances) im Gleichgewicht halten sollten, war dieser Mechanismus elastisch genug, um der Anpassung an die Entwicklung in den folgenden zwei Jahrhunderten Raum zu geben. Er begründete verfassungsrechtlich Zwänge zur Kompromißfindung zwischen diesen Gewalten und erwies sich als geeignet, politische Konflikte innerhalb der herrschenden Klasse zu regulieren. Drittens hätten die Väter der Verfassung ein recht klares theoretisches Konzept zur Sicherung ihrer Klasseninteressen8, das sie offen vertraten und auch durchsetzten. Dies kam nicht nur in ihrem Konzept des Staatsaufbaus und des Regierungssystems zum Ausdruck, sondern auch im Zusammenhang mit der Proklamierung von Prinzipien zur Wahrung der Eigentümerinteressen und zur verfassungsrechtlichen Abschirmung des Staates gegen die unterdrückten Klassen. Konfrontiert mit dem als Shays-Rebellion10 bezeichneten Aufstand der Besitzlosen mit ihrer Forderung nach „gemeinsamem Besitz aller über die Reichtümer“, formulierten die Verfassungsväter in der Präambel als Ziel der Verfassung, „die Ruhe im Innern zu verbürgen“. Sie sahen den „ersten Zweck des Staates“ darin, die „Eigentumsrechte“ als Ausdruck der „Verschiedenheit menschlicher Fähigkeiten“ zu schützen.11 Ihr Mißtrauen gegenüber dem Volk zeigte sich u. a. darin, daß sie kein allgemeines Wahlrecht festlegten (lediglich 120 000 Bürger waren Ende des 18. Jahrhunderts in den USA wahlberechtigt) und nicht einmal eine Begrenzung der Sklaverei Vornahmen. Im Verfassungskonvent von George Mason und Eldridge Gerry vorgebrachte Initiativen, einen Katalog der Grundrechte der Bürger (Bill of Rights) auszuarbeiten, fanden keine Mehrheit.12 Jedoch war in den Einzelstaaten die von den kleinen Farmern und dem städtischen Kleinbürgertum getragene Bewegung für eine verfassungsrechtliche Deklaration der Menschenrechte so stark, daß noch bevor alle Staaten die Verfassung ratifiziert hatten am 8. Juni 1789 entsprechende Verfassungszusätze (amendments) im Repräsentantenhaus eingebracht wurden. Diese zehn Verfassungszusätze traten 1791 als „Bill of Rights“ in Kraft. Sie verankerten u. a. die Trennung von Kirche und Staat und garantierten die Rede-und Pressefreiheit, die Grundrechte auf friedliche Versammlung und auf Petitionen, den Schutz des Lebens, der Freiheit und des Eigentums, eine Reihe von Rechten der Bürger im Strafverfahren. Wenn heute in den USA von den Intentionen der Verfassungsväter gesprochen wird, dann müssen gerade auch die in der Bill of Rights fixierten Prinzipien und Rechte darin eingeschlossen sein. Verfassungswandel in 200 Jahren und die Rolle des Obersten Gerichts in diesem Prozeß Nimmt man den ursprünglichen Text der Verfassung und die Bill of Rights als Einheit, dann wurde die USA-Verfassung in 200 Jahren lediglich durch 16 Verfassungszusätze verändert. Einige davon betrafen zudem verfassungsrechtlich se- 6 E. C. Smith, The Constitution of the United States, New York/San Francisco/London 1975, S. 5. 7 Vgl. J. Kuczynski, Die Geschichte der Lage der Arbeiter unter dem Kapitalismus, Bd. 29, Berlin 1966, S. 54. 8 Bei den „Federalist Papers“ handelt es sich um eine Artikelserie, die in den Jahren 1787/88 zur Unterstützung der Kampagne für die Ratifizierung der Verfassung vor allem in New York von A. Hamilton/J. Madison/J. Jay verfaßt wurde. Vgl. J. M. Beck, Die Verfassung der Vereinigten Staaten, Leipzig 1926, S. 66. 9 James Madison verband in Nr. 10 der „Federalist Papers“ seine verfassungsrechtliche Konzeption mit einem Bekenntnis zur Abstimmung und Durchsetzung der Interessen der herrschenden Klassen: „Interessen des Grundbesitzes, der Industrie, des Handels, der Finanz und viele andere von geringerer Bedeutung entstehen mit Notwendigkeit unter zivilisierten Nationen und teilen sie in verschiedene Klassen, die von verschiedenen Gefühlen und Anschauungen beherrscht werden. Die Regelung dieser mannigfaltigen und widerstreitenden Interessen bildet die Hauptaufgabe moderner Gesetzgebung.“ Zitiert nach: J. M. BeCk, a. a. O., S. 67. 10 Vgl. dazu: Das politische System der USA-Geschichte und Gegenwart, 2. Aufl., Berlin 1982, S. 48. 11 James Madison, zitiert nach J. M. Beck, a. a. O., S. 66. 12 Vgl. E. C. Smith, a. a. O., S. 13.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 368 (NJ DDR 1987, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 368 (NJ DDR 1987, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht länger geduldet werden, daß Leiter die Ergebnisse der Arbeit mit insgesamt vordergründig an quantitativen Kennziffern messen. Obwohl es in den letzten beiden Jahren besser gelang, die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der ist insbesondere die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die sind schöpferisch, entsprechend der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen. Darüber hinaus notwendige gesonderte Einschätzungen der Wirksamkeit der haben auf der Grundlage entsprechender Planfestlegungen zu erfolgen.

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