Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 365 (NJ DDR 1987, S. 365); Neue Justiz 9/87 365 Aus anderen sozialistischen Ländern Wählbarkeit der Richter demokratische Grundlage des Gerichtssystems der UdSSR Dt. A. GRAWINA, Moskau Am 21. Juni 1987 wurden in der UdSSR die Volksdeputierten der örtlichen Sowjets und die Volksrichter der Rayon-(Stadt-) Volksgerichte gewählt. Der nachstehende Beitrag, der in Vorbereitung dieser Wahlen erschien, beschäftigt sich mit der Herausbildung des Prinzips der Wählbarkeit der Richter. D. Red. Alle Gerichte der UdSSR werden auf der Grundlage der Wählbarkeit der Richter und Volksbeisitzer gebildet. Dieses sehr wichtige Verfassungsprinzip des sowjetischen Gerichtssystems wurde erstmals im Parteiprogramm von 1903 verkündet, erhielt aber seine gesetzliche Fundierung erst in der Verfassung der UdSSR von 1936; tatsächlich konnte es erst bedeutend später verwirklicht werden. Die damalige Situation, der verschärfte Klassenkampf ließen es nicht zu, mit den ersten Schritten der Schaffung der Gerichte auch die Losung „Wählbarkeit aller Gerichte durch das Volk“ zu verwirklichen. Im Dekret Nr. 1 über das Gericht vom November 1917 wurde das Abgehen von diesem Prinzip als eine zeitweilige Maßnahme betrachtet. Bis zur Ansetzung direkter demokratischer Wahlen mußten die Richter von den Sowjets der Arbeiter-, Soldaten- und Bäuerndeputierten gewählt werden, weil unter Bedingungen, die den Sowjetstaat zwangen, Ausbeuterelementen das Wahlrecht zu entziehen, die Durchführung von Richterwahlen auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts bei geheimer Abstimmung unmöglich war. Im Parteiprogramm von-1919 wurde die Organisation der Gerichte von folgender Klassenkampf Position aus betrachtet: „Wählbarkeit der Richter aus den Reihen der Werktätigen nur für die Werktätigen!“. Darin lag die Garantie dafür, daß solche Persönlichkeiten zu Richtern gewählt wurden, denen die Sowjets politisch vertrauten. Die Instruktion „Über die Organisation und das Wirken der örtlichen Volksgerichte“ und danach das Statut über das Volksgericht der RSFSR, das vom Gesamtrussischen Zentralexekutivkomitee im Jahre 1918 beschlossen wurde, legten die Bedingungen fest, denen ein Kandidat für das Richteramt entsprechen mußte, inbesondere: Er mußte das Recht besitzen, die Sowjets zu wählen und in sie gewählt zu werden, sowie Erfahrungen in der politischen Arbeit und die theoretische oder praktische Ausbildung für die Funktion eines sowjetischen Richters haben. In den Städten, in denen es Rayonsowjets gab, wurden die örtlichen Richter auf den Tagungen der Sowjets aus den’ Reihen der Kandidaten gewählt, die von den Exekutivkomitees nach sorgfältiger Prüfung ihrer Eignung vorgeschlagen worden waren; in den übrigen Städten wurden die Richter auf der Tagung der Stadtsowjets und in den Landkreisen von r den Exekutivkomitees gewählt. Die Richter konnten zu jeder beliebigen Zeit von den Sowjets oder den Exekutivkomitees, die sie gewählt hatten, abberufen werden. Im Juli 1920 fand in .Moskau der III. Kongreß der Mitarbeiter der Justiz statt, auf dem der Vorschlag zur Änderung der Wahlordnung der Richter unterbreitet wurde. Es wurde für notwendig gehalten, eine strenge Kontrolle über die Abberufung der Richter einzuführen. Das spiegelte sich in der Resolution des Kongresses und später auch im Statut über das Volksgericht der RSFSR aus dem Jahre 1920 wider. Die Volksrichter, die von den Exekutivkomitees der Landkreise gewählt wurden, mußten von den Exekutivkomitees der Gouvernements über die Gouvernementsabteilungen für Justiz bestätigt werden. Der Beschluß über die Abberufung von Volksrichtern durch die Exekutivkomitees der Landkreise mußte ausführlich begründet und vom übergeordneten Exekutivkomitee des Gouvernements zur Vorlage bei der Abteilung für Justiz bestätigt werden. Die Abberufung war nur möglich auf der Grundlage von Tatsachen, die vom Gouvernementsvolksgericht oder von der Justizabteilung überprüft worden waren. Eine solche Ordnung für die Wahl und Abberufung schirmte die Volksrichter von dem Einfluß örtlicher Organe ab und gewährleistete ihre Unabhängigkeit. Es wurde eine doppelte Kontrolle sowohl durch den übergeordneten Sowjet als auch durch die Justizorgane eingeführt. Die Beschlüsse des Kongresses, die im Jahre 1920 durch eine Anordnung gesetzlich verankert wurden, hatten große Bedeutung für die Stellung und Rolle der Justizorgane bei der Durchführung der Kaderpolitik, für die Zusammensetzung der Richter und für die Sicherung ihrer Unabhängigkeit. Die Gerichtsreform des Jahres 1922 berührte edle Seiten der Organisation und Tätigkeit der Gerichte. Hinsichtlich der Auswahl der Volksrichter wurde die Anforderung neu eingeführt, daß die Kandidaten zwei Jahre verantwortungsvolle politische Arbeit in den Gewerkschafts-, Partei- oder Arbeitsorganisationen geleistet haben oder in den Organen der Sowjetjustiz drei Jahre lang mindestens in der Funktion eines Volksuntersuchungsführers tätig gewesen sein sollten (Art. 11 der Anordnung über den Gerichtsaufbau der RSFSR von 1922). Die Grundlagen- des Gerichtsaufbaus der UdSSR und der Unionsrepubliken von 1924 schlossen den Hinweis auf eine Minimalfrist für die praktische Arbeit in bestimmten Organen, nach deren Ablauf die Tätigkeit als Richter möglich war, aus; zugleich erweiterten sie die Liste solcher Organe. In Art. 4 der Grundlagen heißt es: „Richter kann jeder gerichtlich unbescholtene Bürger und jede gerichtlich unbescholtene Bürgerin der UdSSR werden, die folgenden Bedingungen entsprechen: Sie müssen das Recht haben, in den Sowjet zu wählen und dorthin gewählt zu werden; sie müssen eine praktische gesellschaftspolitische Arbeit in Arbeiter-und-Bauern-Organisationen, Gewerkschaftsorganisationen oder Parteiorganisationen oder eine praktische Tätigkeit in den Organen der Sowjetjustiz oder in entsprechenden staatlichen Verwaltungsorganen nachweisen.“ Volksrichter durften keine Personen werden, die aus gesellschaftlichen Organisationen wegen unehrenhaften Verhaltens ausgeschlossen worden waren. Ein Wendepunkt in der Organisation des gesamten Gerichtssystems war die Annahme der Verfassung der UdSSR von 1936, Zum ersten Mal bestimmte das Grundgesetz des Landes die Wahlordnung für die Grundeinheit des Gerichtssystems, das Volksgericht, auf der Grundlage allgemeiner, gleicher und direkter Wahlen in geheimer Abstimmung. Gleichzeitig mit der Diskussion des Entwurfs der Verfassung der UdSSR ging die Ausarbeitung des Entwurfs des Statuts über das Volkskommissariats für Justiz der UdSSR einher, das am 8. Dezember 1936 verabschiedet wurde. Die grundlegende Aufgabe des Volkskommissariats für Justiz bestand darin, die von der Regierung festgelegte Gerichtspolitik für alle Gerichte des Landes verbindlich durchzusetzen. Die Organisation der Gerichte und ihrer Leitung bildete den Hauptinhalt der Tätigkeit des -Volkskommissariats für Justiz der UdSSR, dem auch die Organisation der Wahlen der Richter oblag. Zu seiner Aufgabe gehörte auch die Ausarbeitung eines Gesetzes, das die Ordnung für die Wahlen im Lande festlegte und die Arbeit mit den Kadern bestimmte, die als Richter vorgesehen waren. Auf der Beratung beim Volkskommissariat am 17. Oktober 1936 wurde der Beschluß gefaßt, eine Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Unionsgesetzes über die Wahl der Volksrichter und Volksbeisitzer zu bilden. Ihr gehörten Vertreter der RSFSR, der Ukraine, Belorußländs, Georgiens und Usbekistans an. Die Kommission wurde beauftragt, sich mit dem Entwurf des Gesetzes „Über die Wahlen der Volksrichter“ zu befassen, dieses Gesetz zu verbessern und ihm eine weitere Orientierung entsprechend den Sowjet-und Parteiorganen zu geben. Anfang November desselben;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei und die Dialektik der internationalen Klassenauseinandersetzung zu vertiefen, sie zu befähigen, neue Erscheinungen in der Klassenauseinandersetzung und im gegnerischen Vorgehen rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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