Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 36 (NJ DDR 1987, S. 36); 36 Neue Justiz 1/87 Erfahrungen aus der Praxis Rechte und Pflichten im Abbuchungsverfahren Mit der AO über die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten im Abbuchungsverfahren Abbu-chungs-AO vom 11. September 1981 (GBl. I Nr. 28 S. 343) wurde die rechtliche Regelung für ein Zahlungsverfahren zwischen Bürgern und Betrieben geschaffen. Voraussetzungen für die Nutzung dieses Verfahrens durch die Bürger sind die Einrichtung eines Spargirokontos bei einem Geld- oder Kreditinstitut sowie die schriftliche Einwilligung des Kontoinhabers, daß Geldforderungen gegen ihn von seinem Konto abgebucht werden dürfen. Gegenwärtig werden 72 Prozent der Mieten, 68 Prozent der Zeitungs-, Rundfunk- und Fernsehgebühren, 68 Prozent der Versicherungsbeiträge, 63 Prozent der Energiebeträge und 57 Prozent der Steuern und Abgaben im Abbuchungsverfahren gezahlt. Das entspricht ca. 34 Millionen Einwilligungen von Bürgern zur Abbuchung ständig wiederkehrender Zahlungen. Neu eröffnet wurde die Möglichkeit zur Abbuchung von Kfz-Steuern und der Haftpflichtversicherung. Dazu lagen 1985 bereits 900 000 Einwilligungen vor. Das Abbuchungsverfahren erspart den Bürgern Wege und Wartezeiten bei Postämtern, Sparkassen und Banken. Es erhöht die Rechtssicherheit bei der Begleichung von Verbindlichkeiten und führt zur Rationalisierung der Verwaltungsarbeit im Rechnungswesen der Betriebe. Oberstes Prinzip bei der Anwendung dieses Zahlungsverfahrens ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Kein Bürger darf in irgendeiner Form dazu verpflichtet werden, seine Verbindlichkeiten im Abbuchungsverfahren zu begleichen. Die Erfahrungen bei der Durchführung des Abbuchungsverfahrens sind sehr positiv. Überwiegend wird das Abbuchungsverfahren reibungslos und zur Zufriedenheit aller Beteiligten angewandt. Aber noch nicht immer sind die Bürger über ihre Rechte und Pflichten im Abbuchungsverfahren ausreichend informiert. Deshalb sollen nachfolgend einige grundsätzliche Fragen der AbbuchungsAO erläutert werden. Vereinbarung zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger Die Anwendung des Abbuchungsverfahrens durch den Zahlungsempfänger erfordert die schriftliche Einwilligung des Zahlungspflichtigen (§ 2 Abs. 1). Diese stellt die Annahme des vom Zahlungsempfänger entweder direkt unterbreiteten Angebots oder eines allgemeinen durch das Geld- oder Kreditinstitut vermittelten Angebots (z. B. bei Lotto/Toto) zur Durchführung des Abbuchungsverfahrens dar. Uber die Durchführung des Abbuchungsverfahrens kommt somit ein Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen Bürger und dem Zahlungsempfänger zustande. Nicht immer erhält der Bürger ein Duplikat des Vertrages, und er ist deshalb auch nicht in jedem Fall ausreichend über die Modalitäten des Vertrages informiert. Zwar sieht die AbbuchungsAO eine Aushändigung der Vertragsbedingungen, die die in dieser Rechtsvorschrift geregelten Grundsätze im Detail festlegen, nicht vor; die Praxis zeigt jedoch, daß bei den Bürgern das Bedürfnis nach schriftlicher Information besteht. Deshalb sollten die Betriebe dazu übergehen, dem Bürger generell eine Ausfertigung des Vertrages zu übergeben. Sehr gut realisiert das z. B. die Deutsche Post, die die Bürger genau über das Datum der Abbuchung, die Höhe des Betrages, die Nummer der jeweiligen Leistung sowie das Kurzzeichen auf dem Kontoauszug unterrichtet. Wichtig wäre noch, die Fristen für Änderungen und Löschungen der Abbuchungsaufträge anzugeben. Rechte und Pflichten des Zahlungspflichtigen Der Zahlungspflichtige wird über den Tag der ersten Abbuchung entweder vom Zahlungsempfänger oder vom Geldoder Kreditinstitut informiert (§3 Abs. 5). Bis zu diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, die termingerechte Erfüllung seiner Verbindlichkeiten auf andere Weise selbst zu sichern (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Von Beginn des Abbuchungsverfahrens an muß der zah-/ lungspflichtige Bürger dafür sorgen, daß sich auf seinem Konto zum Fälligkeitstermin das entsprechende Guthaben zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit befindet (§ 4 Abs. 1 Satzl). Zur besseren Übersicht bei der Abbuchung vieler Verbindlichkeiten sollten sich die Bürger einen Fälligkeitskalender anlegen. Die Sparkassen bieten in ihren Zweigstellen kleine Hefte an, die einen solchen Kalender enthalten. Der Zahlungspflichtige wird mit dem Kontoauszug über die Abbuchung informiert. Dieser Kontoauszug gilt gleichzeitig als Quittung für die Zahlung (§ 4 Abs. 2). Werden vom Konto des Zahlungspflichtigen Abbuchungen ohne seine Einwilligung vorgenommen oder erfolgen sie nicht in der richtigen Höhe, ist der Bürger berechtigt, bei seinem kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Abbuchung die sofortige Rückverrechnung des Betrages zu verlangen (§ 4 Abs. 3). Dazu muß er eine schriftliche Erklärung über den Grund der Rückverrechnung abgeben. Diese übersendet das Geld- oder Kreditinstitut dem Zahlungsempfänger durch Avis. Nach Ablauf von drei Monaten ist die Rückverrechnung nur noch nach Klärung des Anspruchs zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem möglich. Zu beachten ist, daß das Geld- oder Kreditinstitut keine Rückverrechnung von Teilbeträgen vornimmt. War die Abbuchung also der Höhe nach unberechtigt (z. B. bei Telefongebühren), wird der Gesamtbetrag zurückverrechnet, und die Vertragspartner müssen sich über die richtige Höhe einigen, die dann in herkömmlicher Form zu begleichen ist. Veranlaßt ein Bürger ungerechtfertigt eine Rückverrechnung und gerät er dadurch mit der Zahlung in Verzug, muß er gemäß § 86 Abs. 3 ZGB Verzugszinsen zahlen; im übrigen ist er gemäß §§ 82 ff., 330 ff. ZGB materiell verantwortlich. Für den Fall, daß zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldforderung auf dem Konto des Bürgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden ist, kann das Geld- oder Kreditinstitut innerhalb von 5 Werktagen eine Rückverrechnung des abgebuchten Betrages vornehmen (§ 4 Abs. 4). Der Bürger wird über diese Rückverrechnung informiert und ist dann verpflichtet, selbst für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu sorgen. Bei Veränderungen der Kontonummer (z. B. infolge Wohnungswechsels oder Ehescheidung) ist der Bürger verpflichtet, seine Vertragspartner rechtzeitig zu informieren, um einen reibungslosen Übergang des Abbuchungsverfahrens zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Auftragsänderungen mindestens einen Monat vor dem nächsten Zahlungstermin durchgeführt werden. Da der Kontoauszug als Quittung dient, sind die Bürger gut beraten, ihn zwei Jahre lang aufzubewahren, denn Ansprüche aus Verträgen verjähren gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nach zwei Jahren. Geht ein Kontoauszug verloren oder wurde er vorzeitig vernichtet, ist das Geld- oder Kreditinstitut in der Lage, gegen eine Gebühr von 0,50 M einen neuen Kontoauszug auszustellen. Pflichten des Zahlungsempfängers Die Zahlungsempfänger dürfen nur dann Einwilligungen von Bürgern zur Anwendung des Abbuchungsverfahrens einholen, wenn sie vorher mit ihrem kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben, in der die Pflichten sowohl gegenüber den Zahlungspflichtigen als auch gegenüber dem kontoführenden Institut festgelegt sind (§ 3 Abs. 1). Das gilt auch für die Betriebe, die das Abbuchungsverfahren bei einmaligen Leistungen anwenden wollen (z. B. Haushaltsgeräteservice oder Kraftfahrzeuginstandsetzung). In den Vereinbarungen verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, alle Voraussetzungen zu schaffen, die die termingerechte und richtige Abbuchung vom Konto der Zahlungspflichtigen sichern. In den Vereinbarungen zwischen Zahlungsempfänger und dem Geld- oder Kreditinstitut sollte die Pflicht für den Zahlungsempfänger festgelegt werden, den Zahlungspflichtigen bereits bei Abschluß der Abbuchungsvereinbarung schriftlich über die Bearbeitungsfristen zu informieren, denn Reklamationen entstehen hauptsächlich im Zusammenhang mit Änderungen und Löschungen von Einwilligungen zum Abbuchungsverfahren und sind auf zu lange Bearbeitungszeiten beim Zahlungsempfänger oder auf mangelnde Information der Bürger über die zu berücksichtigenden notwendigen Fristen zurückzuführen. Kann der Zahlungsempfänger aus Gründen, die er zu;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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