Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 36

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 36 (NJ DDR 1987, S. 36); 36 Neue Justiz 1/87 Erfahrungen aus der Praxis Rechte und Pflichten im Abbuchungsverfahren Mit der AO über die Verrechnung von Geldforderungen und Geldverbindlichkeiten im Abbuchungsverfahren Abbu-chungs-AO vom 11. September 1981 (GBl. I Nr. 28 S. 343) wurde die rechtliche Regelung für ein Zahlungsverfahren zwischen Bürgern und Betrieben geschaffen. Voraussetzungen für die Nutzung dieses Verfahrens durch die Bürger sind die Einrichtung eines Spargirokontos bei einem Geld- oder Kreditinstitut sowie die schriftliche Einwilligung des Kontoinhabers, daß Geldforderungen gegen ihn von seinem Konto abgebucht werden dürfen. Gegenwärtig werden 72 Prozent der Mieten, 68 Prozent der Zeitungs-, Rundfunk- und Fernsehgebühren, 68 Prozent der Versicherungsbeiträge, 63 Prozent der Energiebeträge und 57 Prozent der Steuern und Abgaben im Abbuchungsverfahren gezahlt. Das entspricht ca. 34 Millionen Einwilligungen von Bürgern zur Abbuchung ständig wiederkehrender Zahlungen. Neu eröffnet wurde die Möglichkeit zur Abbuchung von Kfz-Steuern und der Haftpflichtversicherung. Dazu lagen 1985 bereits 900 000 Einwilligungen vor. Das Abbuchungsverfahren erspart den Bürgern Wege und Wartezeiten bei Postämtern, Sparkassen und Banken. Es erhöht die Rechtssicherheit bei der Begleichung von Verbindlichkeiten und führt zur Rationalisierung der Verwaltungsarbeit im Rechnungswesen der Betriebe. Oberstes Prinzip bei der Anwendung dieses Zahlungsverfahrens ist das Prinzip der Freiwilligkeit. Kein Bürger darf in irgendeiner Form dazu verpflichtet werden, seine Verbindlichkeiten im Abbuchungsverfahren zu begleichen. Die Erfahrungen bei der Durchführung des Abbuchungsverfahrens sind sehr positiv. Überwiegend wird das Abbuchungsverfahren reibungslos und zur Zufriedenheit aller Beteiligten angewandt. Aber noch nicht immer sind die Bürger über ihre Rechte und Pflichten im Abbuchungsverfahren ausreichend informiert. Deshalb sollen nachfolgend einige grundsätzliche Fragen der AbbuchungsAO erläutert werden. Vereinbarung zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger Die Anwendung des Abbuchungsverfahrens durch den Zahlungsempfänger erfordert die schriftliche Einwilligung des Zahlungspflichtigen (§ 2 Abs. 1). Diese stellt die Annahme des vom Zahlungsempfänger entweder direkt unterbreiteten Angebots oder eines allgemeinen durch das Geld- oder Kreditinstitut vermittelten Angebots (z. B. bei Lotto/Toto) zur Durchführung des Abbuchungsverfahrens dar. Uber die Durchführung des Abbuchungsverfahrens kommt somit ein Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen Bürger und dem Zahlungsempfänger zustande. Nicht immer erhält der Bürger ein Duplikat des Vertrages, und er ist deshalb auch nicht in jedem Fall ausreichend über die Modalitäten des Vertrages informiert. Zwar sieht die AbbuchungsAO eine Aushändigung der Vertragsbedingungen, die die in dieser Rechtsvorschrift geregelten Grundsätze im Detail festlegen, nicht vor; die Praxis zeigt jedoch, daß bei den Bürgern das Bedürfnis nach schriftlicher Information besteht. Deshalb sollten die Betriebe dazu übergehen, dem Bürger generell eine Ausfertigung des Vertrages zu übergeben. Sehr gut realisiert das z. B. die Deutsche Post, die die Bürger genau über das Datum der Abbuchung, die Höhe des Betrages, die Nummer der jeweiligen Leistung sowie das Kurzzeichen auf dem Kontoauszug unterrichtet. Wichtig wäre noch, die Fristen für Änderungen und Löschungen der Abbuchungsaufträge anzugeben. Rechte und Pflichten des Zahlungspflichtigen Der Zahlungspflichtige wird über den Tag der ersten Abbuchung entweder vom Zahlungsempfänger oder vom Geldoder Kreditinstitut informiert (§3 Abs. 5). Bis zu diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, die termingerechte Erfüllung seiner Verbindlichkeiten auf andere Weise selbst zu sichern (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Von Beginn des Abbuchungsverfahrens an muß der zah-/ lungspflichtige Bürger dafür sorgen, daß sich auf seinem Konto zum Fälligkeitstermin das entsprechende Guthaben zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit befindet (§ 4 Abs. 1 Satzl). Zur besseren Übersicht bei der Abbuchung vieler Verbindlichkeiten sollten sich die Bürger einen Fälligkeitskalender anlegen. Die Sparkassen bieten in ihren Zweigstellen kleine Hefte an, die einen solchen Kalender enthalten. Der Zahlungspflichtige wird mit dem Kontoauszug über die Abbuchung informiert. Dieser Kontoauszug gilt gleichzeitig als Quittung für die Zahlung (§ 4 Abs. 2). Werden vom Konto des Zahlungspflichtigen Abbuchungen ohne seine Einwilligung vorgenommen oder erfolgen sie nicht in der richtigen Höhe, ist der Bürger berechtigt, bei seinem kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Abbuchung die sofortige Rückverrechnung des Betrages zu verlangen (§ 4 Abs. 3). Dazu muß er eine schriftliche Erklärung über den Grund der Rückverrechnung abgeben. Diese übersendet das Geld- oder Kreditinstitut dem Zahlungsempfänger durch Avis. Nach Ablauf von drei Monaten ist die Rückverrechnung nur noch nach Klärung des Anspruchs zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem möglich. Zu beachten ist, daß das Geld- oder Kreditinstitut keine Rückverrechnung von Teilbeträgen vornimmt. War die Abbuchung also der Höhe nach unberechtigt (z. B. bei Telefongebühren), wird der Gesamtbetrag zurückverrechnet, und die Vertragspartner müssen sich über die richtige Höhe einigen, die dann in herkömmlicher Form zu begleichen ist. Veranlaßt ein Bürger ungerechtfertigt eine Rückverrechnung und gerät er dadurch mit der Zahlung in Verzug, muß er gemäß § 86 Abs. 3 ZGB Verzugszinsen zahlen; im übrigen ist er gemäß §§ 82 ff., 330 ff. ZGB materiell verantwortlich. Für den Fall, daß zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldforderung auf dem Konto des Bürgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden ist, kann das Geld- oder Kreditinstitut innerhalb von 5 Werktagen eine Rückverrechnung des abgebuchten Betrages vornehmen (§ 4 Abs. 4). Der Bürger wird über diese Rückverrechnung informiert und ist dann verpflichtet, selbst für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu sorgen. Bei Veränderungen der Kontonummer (z. B. infolge Wohnungswechsels oder Ehescheidung) ist der Bürger verpflichtet, seine Vertragspartner rechtzeitig zu informieren, um einen reibungslosen Übergang des Abbuchungsverfahrens zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Auftragsänderungen mindestens einen Monat vor dem nächsten Zahlungstermin durchgeführt werden. Da der Kontoauszug als Quittung dient, sind die Bürger gut beraten, ihn zwei Jahre lang aufzubewahren, denn Ansprüche aus Verträgen verjähren gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB nach zwei Jahren. Geht ein Kontoauszug verloren oder wurde er vorzeitig vernichtet, ist das Geld- oder Kreditinstitut in der Lage, gegen eine Gebühr von 0,50 M einen neuen Kontoauszug auszustellen. Pflichten des Zahlungsempfängers Die Zahlungsempfänger dürfen nur dann Einwilligungen von Bürgern zur Anwendung des Abbuchungsverfahrens einholen, wenn sie vorher mit ihrem kontoführenden Geld- oder Kreditinstitut eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben, in der die Pflichten sowohl gegenüber den Zahlungspflichtigen als auch gegenüber dem kontoführenden Institut festgelegt sind (§ 3 Abs. 1). Das gilt auch für die Betriebe, die das Abbuchungsverfahren bei einmaligen Leistungen anwenden wollen (z. B. Haushaltsgeräteservice oder Kraftfahrzeuginstandsetzung). In den Vereinbarungen verpflichtet sich der Zahlungsempfänger, alle Voraussetzungen zu schaffen, die die termingerechte und richtige Abbuchung vom Konto der Zahlungspflichtigen sichern. In den Vereinbarungen zwischen Zahlungsempfänger und dem Geld- oder Kreditinstitut sollte die Pflicht für den Zahlungsempfänger festgelegt werden, den Zahlungspflichtigen bereits bei Abschluß der Abbuchungsvereinbarung schriftlich über die Bearbeitungsfristen zu informieren, denn Reklamationen entstehen hauptsächlich im Zusammenhang mit Änderungen und Löschungen von Einwilligungen zum Abbuchungsverfahren und sind auf zu lange Bearbeitungszeiten beim Zahlungsempfänger oder auf mangelnde Information der Bürger über die zu berücksichtigenden notwendigen Fristen zurückzuführen. Kann der Zahlungsempfänger aus Gründen, die er zu;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden.

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