Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 353 (NJ DDR 1987, S. 353); Neue Justiz 9/87 353 Plenartagung des Obersten Gerichts zur Auswertung des 11. FDGB-Kongresses Dr. WERNER STRASBERG, 1. Vizepräsident des Obersten Gerichts Die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts zu den Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung in Auswertung des 11. FDGB-Kongresses1 stand im Zeichen der 4. Tagung des Zentralkomitees der SED, auf der erneut bekräftigt wurde: „Ohne starke Gewerkschaften gibt es keinen starken Sozialismus. Mit seinen Beschlüssen demonstrierte der 11. Kongreß des FDGB das enge Kampfbündnis zwischen FDGB und SED und die Entschlossenheit, die Beschlüsse des XI. Parteitages der SED zum Maßstab der eigenen Arbeit zu machen.“1 2 Der Kongreß der umfassendsten Klassenorganisation der Arbeiterklasse und der größten Massenorganisation der Werktätigen in unserer sozialistischen Gesellschaft hat ganz im Sinne der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik Wichtige Impulse für die allseitige Stärkung der DDR gegeben und war auch bestimmend für die 4. Tagung des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Enges Zusammenwirken von Gerichten und Gewerkschaften Es ist international durchaus nicht selbstverständlich, daß das Oberste Gericht eines Staates den Kongreß der Gewerkschaften für die Rechtsprechung auswertet. In den Ländern des Kapitals stehen dem für jedermann erkennbare unüberbrückbare Klassengegensätze entgegen. In unserem sozialistischen Staat ist die Auswertung von Gewerkschaftskongressen inzwischen eine feste, gute Tradition ist doch die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Gewerkschaften Ausdruck der Macht der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten. Analysiert man die Ergebnisse dieser früheren Plenartagungen3, dann wird ihr Sinn, ihre reale politische Bedeutung offenkundig. Sie besteht ebenso wie die der regelmäßigen Informationsberichte des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB darin, daß aus dieser Zusammenarbeit immer wieder Impulse zur Verstärkung der Wirksamkeit der Rechtsprechung ausgegangen sind, daß sie der Festigung unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht und der Vertiefung der sozialistischen Demokratie, vor allem in den Betrieben, dient und die Werktätigen noch besser befähigt, durch die Rechtsverwirklichung unmittelbar Staatsmacht auszuüben. Wir denken hier vor allem an die Mitglieder der Konfliktkommissionen und an die Schöffe, die auf Vorschlag der Gewerkschaften gewählt werden und die bis zum Obersten Gericht hin Rechtsprechung ausüben und dadurch einen ganz spezifischen Beitrag dazu leisten, die Politik der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates zu verwirklichen. Mit dem Bericht des Präsidiums an die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts, in dem der Stand der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Gewerkschaften eingeschätzt und mit den Anforderungen verbunden wird, die sich aus dem 11. FDGB-Kongreß für die Arbeitsrechtsprechung ergeben, erfahren die langfristigen Aufgaben aus dem gemeinsamen Dokument des Obersten Gerichts und des Ministeriums der Justiz zur Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages4 eine inhaltliche Ausgestaltung und Bereicherung. Die tagtägliche praktische Verwirklichung dieser Aufgaben erfordert eine entsprechende Leitungstätigkeit an den Bezirks- und Kreisgerichten. Mit der 4. Plenartagung ging es vor allem darum, die Qualität der gerichtlichen Entscheidungen weiter zu verbessern, den Blick der Richter für die politischen, ökonomischen und sozialen Wirkungen der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen zu schärfen, die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften noch enger zu gestalten und insgesamt die Lebensnähe der Arbeit der Gerichte weiter zu erhöhen. Wir können feststellen, daß die Gerichte mit ihrer Rechtsprechung voller Initiative und Verantwortungsbewußtsein an die Lösung der Aufgaben zur Verwirklichung der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik herangegangen sind. Die Festigung der sozialistischen Staatsmacht, die Unterstützung der ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse, die Stärkung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zum sozialistischen Staat, der Schutz der Würde und der Rechte der Bürger in der Einheit mit verantwortungsbewußter Pflicht--erfüllung stehen im Zentrum der gerichtlichen Tätigkeit. In. seinem Bericht schätzte das Präsidium des Obersten Gerichts ein, daß die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Gewerkschaften enger, inhaltsreicher und gesellschaftlich wirksamer geworden ist. Die Richter lassen sich dabei von der Erkenntnis leiten, daß sich „die weitere Entwicklung der sozialistischen Demokratie in den Betrieben bis hin zum Arbeitskollektiv vor allem über den Ausbau der Rechte und der Verantwortung der Gewerkschaften vollzieht“.5 Es ist und,bleibt das Anliegen der Gerichte, den Gewerkschaften zu helfen, ihre Rechte umfassend zu verwirklichen, und mit den Mitteln und Möglichkeiten der Rechtsprechung solche Bedingungen zu gewährleisten, unter denen große schöpferische Leistungen und hervorragende Initiativen im Kampf um die Erfüllung der Planziele gedeihen. Gewährleistung grundlegender Menschenrechte Die 4. Tagung des Zentralkomitees der SED hat deutlich gemacht, wie die Arbeiterklasse und alle Werktätigen unter Führung der SED die Herausforderung der Gegenwart verstehen und die wachsenden Aufgaben immer besser meistern. Bei der Durchsetzung der Hauptaufgabe in ihrer Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik bewährt sich das AGB nunmehr seit fast 10 Jahren. Wir können davon ausgehen, daß wir mit diesem Gesetz auch künftige und größere Anforderungen meistern werden. Die Arbeitsrechtsprechung muß deshalb noch stärker die Möglichkeiten ausschöpfen, die dieses Gesetz zur Unterstützung der ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse bietet. Das AGB bringt nach Geist und Buchstaben „die Achtung unserer sozialistischen Gesellschaft vor der Arbeit, dem Leben, den Rechten und der Würde jedes einzelnen Werktätigen zum Ausdruck“.6 Die Gewährleistung der in der Verfassung der DDR verankerten Grundrechte, zu denen das Recht auf Arbeit, das Recht auf Berufsausbildung und Qualifizierung, das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft sowie das Recht auf Freizeit und Erholung gehören, stellt eine gewaltige Triebkraft dar, durch die die Vorzüge des Sozialismus immer spürbarer werden. Im Mittelpunkt der gesamten Politik des sozialistischen Staates steht der Mensch. Darum sind die verfassungsmäßigen Grundrechte wie das Recht auf Arbeit, ohne dessen Realisierung von Freiheit keine Rede sein kann im Sozialismus zugleich unveräußerliche Menschenrechte. Die unverbrüchliche Garantie dieser Menschenrechte wird auch durch die Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte getragen. Auch ihre Erfahrungen erbringen den Nachweis, daß die zunehmende Intensivierung der Volkswirtschaft durch Rationalisierung und die Einführung neuer Technologien weder zu Arbeitslosigkeit noch zu Lehrstellenmangel, noch zu rechtlichen Konflikten führen muß. Typisch für die sozialistische Art zu rationalisieren ist, daß alles mit den Menschen und für die Menschen geschieht. Das wird auch durch die Praxis der Gerichte bestätigt, die zeigt, daß beim Übergang zur umfassenden Intensivierung und bei der sozialistischen Rationalisierung arbeitsrechtliche Konflikte relativ selten auftreten. Die Zahl der gerichtlichen Arbeitsrechtsverfahren und' der arbeitsrechtlichen Beratungen der Konfliktkommissionen ist rückläufig. Speziell gerichtliche. Streitigkeiten über die Begründung und Änderung von Arbeitsrechtsverhältnissen 1 Vgl. Bericht des Präsidiums jan die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts am 30. Juni 1987, NJ 1987, Heft 8, S. 318 ff. 2 H. Dohlus, Aus dem Bericht des Politbüros an die 4. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1987, S. 30. 3 Vgl. zur Auswertung des 8. FDGB-Kongresses: NJ 1972, Heft 19, S. 563 ff., S. 568 ff.; zur Auswertung des 9. FDGB-Kongresses: OG-Informationen 1977, Nr. 4, S. 2 ff.; NJ 1977, Heft 18, S. 625 ff.; zur Auswertung des 10. FDGB-Kongresses: OG-Informationen 1982, Nr. 4, S. 3 ff.; NJ 1982, Heft 8, S. 340 ff. 4 Vgl. OG-Informationen 1986, Nr. 4, S. 3 ff. 5 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 76. 6 E. Honecker, Rede auf dem 11. Kongreß des FDGB, ND vom 24. April 1987, S. 4.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit - Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen territorial und objektmäßig zuständigen operativen Diensteinheiten für die abgestimmte und koordinierte vorbeugende Bekämpfung und die Sicherung operativer Interessen, die Anwendung des sozialistischen Rechts -insbesondere des Straf- und Strafverfahrensrechts - mit dazu beizutragen, daß das Rocht stets dem Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschait, insbesondere den Erfordernissen der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

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