Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 34 (NJ DDR 1987, S. 34); 34 Neue Justiz 1/87 um einen Fall der subjektiven Unmöglichkeit, andererseits sind die objektiven Chancen für die Realisierung der Pflichten zur Vertragserfüllung nicht selten gering. Von der Möglichkeit der Genehmigung durch den Eigentümer einmal abgesehen, ist aber auch angesichts der potentiellen Leistungsgegenstände durchaus eine Beschaffungspflicht und -möglich-keit in einer Vielzahl von Fällen vertretbar. Das ZGB geht von der Gattungsschuld aus, und „die konkret bestimmte Sache“, von der Klinkert spricht, ist durchaus nicht immer Speziessache, sondern Gattungssache (z. B. 10 Sack Zement, 1 Pkw-Reifen Typ XY), also nicht die konkrete, sondern nur die nach Art und Güte bestimmte Sache. Klinkert meint, die Verneinung der Wirksamkeit von Verträgen, die ein Nichtberechtigter geschlossen hat, ergäbe sich außerdem aus der konzeptionellen Absicht des ZGB-Gesetz-gebers, „den für das Eigentumsrecht des BGB typischen Dualismus von Kausalgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und abstraktem Geschäft (dem sog. dinglichen Vertrag, der bis zur Abstraktion von der causa perfektioniert wurde) zu beseitigen“. Diese Schlußfolgerung ist m. E. nicht zwingend. Die für die zivilrechtlich gestaltete Leitung sozialistischer Eigentumsbeziehungen notwendige Konzeption für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb, wie sie in §§ 26 und 139 ZGB ihren Ausdruck findet, geht davon aus, daß es keinen wirksamen Eigentumserwerb gibt, wenn der diesem zugrunde liegende Vertrag unwirksam ist. Damit wurde die im bürgerlichen Recht typische getrennte Betrachtung und Bewertung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft überwunden. Ob aber das rechtspolitische Ziel soweit geht, wie Klinkert behauptet, nämlich daß aus der eigentumsrechtlichen Unwirksamkeit der Verfügung nach § 27 ZGB auch die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags zu schlußfolgern sei, bedarf m. E. weiterer Anhaltspunkte. Mein Hauptargument für eine Bejahung der Wirksamkeit der von Nichtberechtigten geschlossenen Verträge ist folgendes: Der zivilrechtliche Vertrag ist das Mittel, mit dessen Hilfe auf der Grundlage des Prinzips der Übereinstimmung von individuellen und kollektiven Interessen mit den gesamtgesellschaftlichen Erfordernissen die Versorgungsaufgaben des sozialistischen Staates erfüllt werden und die eigenverantwortliche Gestaltung der Beziehungen durch die Rechtssubjekte erfolgt. Das aus gesamtgesellschaftlicher wie auch aus individueller Sicht bestehende Interesse an der Vertragserfüllung sollte nur dann nicht das Primat haben, wenn noch höherrangige Erfordernisse dies zwingend notwendig machen.* II 1 2 3 4 Solange solche Gründe, die dann die Nichtigkeit begründen, nicht vorliegen, ist von der Wirksamkeit der Verträge auszugehen, bei denen ein Partner in bezug auf die zu erbringende Leistung Nichtberechtigter i. S. des § 27 ZGB ist Der andere Partner hat zunächst alle Ansprüche, die auf die Vertragserfüllung gerichtet sind (z. B. gemäß § 139 Abs. 1 ZGB), und ggf. die Ansprüche gemäß § 90 Abs. 1 und 3 ZGB. § 27 ZGB hat damit außerordentliche Bedeutung für die Erfüllung des Vertrags, nicht jedoch für dessen Existenz. Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 4 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 12. Dezember 1984 - 2 OZK 40/84 - (NJ 1985, Heit 8, S. 340). II In NJ 1986, Heft 3, S. 109 f., hat J. Klinkert unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes die Rechtsfolgen erörtert, die bei Verfügungen Nichtberechtigter eintreten. Er bejahte dabei die Frage, ob bei der Verfügung eines Nichtberechtigten auch der ihr zugrunde liegende Vertrag unwirksam ist. Seinen Ausführungen kann nur teilweise zugestimmt werden. Zunächst ist zu betonen, daß Verfügungen Nichtberechtigter durch unterschiedliche Gegebenheiten bedingt sind. Indem Klinkert seinen Erörterungen nur den Kaufvertrag zwischen Bürgern zugrunde legt, engt er den Problemkreis erheblich ein. Die Frage ist nämlich nicht nur für zivilrechtliche Beziehungen zwischen Bürgern, sondern ebenso für die zwischen Betrieben und Bürgern von Bedeutung. Insbesondere beim An- und Verkauf im Gebrauchtwarenhandel spielen Verfügungen Nichtberechtigter eine Rolle.1 Einerseits ist zu verzeichnen, daß bei Verfügungen Nichtberechtigter die Handelnden davon ausgehen, zur Verfügung berechtigt zu sein; andererseits ist festzustellen, daß bei der Veräußerung von durch Straftaten erlangten Sachen die Verfügenden sich bewußt über ihre Nichtberechtigung hinwegsetzen, um Vermögensvorteile zu erzielen. Ungeachtet dessen bedarf es einer einheitlichen Bestimmung der Rechtsfolge bei Verfügungen, die Nichtberechtigte vornehmen. Zum Verhältnis von Vertrag und Verfügung Unter Bezugnahme auf den ZGB-Kommentar hebt Klinkert hervor, daß ein Eigentumserwerb auf der Grundlage eines Vertrags ein rechtseinheitlicher Vorgang ist, weil die von § 26 ZGB geforderte Übereinstimmung des Willens der Vertragspartner zur Eigentumsrechtsveränderung Bestandteil des Vertrags ist2 Wenn die Rechtseinheitlichkeit des Vorgangs betont wird, sind m. E. folgende zwei Aspekte zu beachten: 1. Der Eigentumserwerb vollzieht sich in zwei Phasen. Die erste Phase ist der Abschluß des den Erwerbsgrund bildenden verpflichtenden Vertrags3, während die zweite Phase in der Erfüllung der im Vertrag enthaltenen Pflicht zur Eigentumsverschaffung durch Vornahme einer Verfügung4 besteht. Vertragsabschluß und Vertragserfüllung sind immer voneinander zu unterscheiden, auch dann wenn die Erfüllung unmittelbar nach dem Vertragsabschluß erfolgt. Dabei ist die auf die Übertragung des Eigentumsrechts gerichtete Verfügung kausal gestaltet, d. h., sie ist nur gültig, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag, dessen Erfüllung sie bezweckt, rechtswirksam ist. Die auf den Eigentumsübergang gerichtete Verfügung bedarf also immer eines Rechtsgrunds, um die angestrebte Rechtsänderung herbeizuführen. Damit verneint das ZGB die Abstraktheit der auf den Eigentumsübergang zielenden Verfügung. 2. Sowohl im verpflichtenden Vertrag als auch beim Eigentumswechsel muß sich durchgängig die Willensübereinstimmung der Vertragspartner offenbaren. Dabei bedeutet Durchgängigkeit der Willensübereinstimmung nicht, daß die im zugrunde liegenden Vertrag enthaltene Willensübereinstimmung identisch ist mit der von § 26 ZGB verlangten Einigung. Ein Eigentumsübergang vollzieht sich nur dann, wenn der Erwerber die ihm angebotene Sache entgegennimmt und als Erfüllung anerkennt (§ 71 Abs. 4 ZGB). In der Abnahme der Sache äußert sich somit der Erwerbswille des Käufers. Bei erklärter Abnahmeverweigerung wegen eines Qualitätsmangels (§ 84 Abs. 2 ZGB) liegt dieser Wille nicht vor, und der Eigentumsrechtserwerb tritt nicht ein. Dagegen berührt die Abnahmeverweigerung nicht die dem verpflichtenden Vertrag zugrunde liegende Willensübereinstimmung, die unverändert besteht und den Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Eigentumsrecht an einer qualitätsgerechten Sache zu übertragen. Das die im verpflichtenden Vertrag enthaltene Willensübereinstimmung nicht identisch ist mit der von § 26 ZGB für den Eigentumswechsel geforderten, zeigt sich besonders deutlich, wenn der Abschluß des Vertrags und seine Erfüllung zeitlich auseinanderfallen. Beim Abschluß von Kaufund Dienstleistungsverträgen muß die zu übereignende Sache häufig erst beschafft oder hergestellt werden. Da ein Eigentumsrecht nur an einer konkreten Sache bestehen kann, muß sich die für die Eigentumsübertragung erforderliche Willensübereinstimmung auf die konkrete Sache beziehen. In der Übergabe der Sache äußert sich dann der Veräußerungs- und Erwerbswille der Vertragspartner.5 Aus der Rechtseinheitlichkeit des Eigentumserwerbsvorgangs leitet sich entgegen der von Klinkert vertretenen Ansicht nicht ab, daß die eigentumsrechtliche Nichtberechtigung und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit einer entsprechenden Verfügung auch die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags einschließt. Der rechtsgrundabhängige Charakter der Verfügung führt dazu, daß sie gleich, ob sie ein Berechtigter oder Nichtberechtigter vollzieht das rechtliche Schicksal des ihr zugrunde liegenden Vertrags teilt, nicht aber umgekehrt. 1 Der volkseigene, genossenschaftliche und private Gebrauchtwarenhandel erwirbt beim Ankauf beweglicher Sachen von Nichtberechtigten kein Eigentumsrecht. Beim Verkauf ist der gute Glaube des Käufers an die Verfügungsbefugnis des Handelsbetriebs der Grund, daß dieser durch seine Verfügung als NichtbereChtigter seine Hauptpflicht aus dem rechtswirksamen Kaufvertrag real erfüllen kann (§§ 139, 28 ZGB). 2 Vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 1.1. zu §26 (S. 59). 3 Es wird hier nur auf die Kauf-, Tausch- und Dienstleistungsverträge, die verpflichtenden Charakter haben, Bezug genommen. Die Besonderheiten bei Schenkungs- und Darlehnsverträgen, die Realverträge sind, bleiben außer Betracht. 4 Verfügungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie eine Rechtsänderung herbeiführen. Verfügungen sind Übertragungen von Eigentumsrechten, von Forderungen und anderen Rechten, wie Belastungen von Sachen mit Pfandrechten, der Verzicht auf das Eigentum u. ä. 5 Die relative Selbständigkeit der von § 26 ZGB geforderten Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang zeigt sich u. a. bei der Erfüllung von Vermächtnissen, die bewegliche Sachen zum Gegenstand haben (§ 380). Hier einigen sich der Erbe und der Vermächtnisnehmer auf der Grundlage des Testaments nur über den Eigentumsübergang.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung und dem Staatsanwalt vorzunehmen. Zur Ausübung einer kulturellen Selbstbetätigung ist weiterhin die Ausgabe von Unterhaltungsspielen an Verhaftete möglich.

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