Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 339 (NJ DDR 1987, S. 339); Neue Justiz 8/87 339 zwar richtig davon aus, daß bei dem vorliegenden Sachverhalt die geltend gemachte Verantwortlichkeit des Verklagten nicht auf § 172 ZGB gestützt werden kann, sondern auf der Grundlage des § 16 ALB Wäscherei zu prüfen war. Seiner Rechtsauffassung jedoch, daß auf Grund der Auskunft des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) Fachgebiet Textilreinigung ein hinreichend sicherer Nachweis für Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Verklagten bei Ausübung der Dienstleistung nicht erbracht sei, ist nicht zu folgen. Die gutachtliche Auskunft des ASMW, wonach „sowohl herstellungsbedingte Qualitätsmängel als auch unsachgemäße Reinigungsbedingungen als Ursache der Krumpfung des Imitatpelzfutters in Frage kommen“ können letzteres hat im übrigen der Sachverständige ohne weiteres als Ursache des Mangels genannt , läßt nicht die vom Bezirksgericht gezogene Schlußfolgerung zu, daß es an einer Pflichtverletzung des Verklagten fehle. Bei richtiger rechtlicher Betrachtung hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß die Auskunft des ASMW ihrem Inhalt nach keine Stellungnahme zu der Frage ist, ob den Verklagten eine Pflichtverletzung trifft. Diese besteht wie ausgeführt darin, daß der Mantel nach der Reinigung nur in einem unbrauchbaren Zustand zurückgegeben werden konnte, was zwischen den Prozeßparteien völlig unstreitig ist. Mit der Auskunft wird vielmehr eine Antwort darauf gegeben, ob der Verklagte für diese Pflichtverletzung gemäß §§ 93, 330, 334 ZGB verantwortlich ist. Seine Verantwortlichkeit ist auf der Grundlage der genannten Bestimmungen zu bejahen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß er trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten die Umstände, die zum Schadenseintritt geführt haben, nicht abwenden konnte. Dieser Beweis ist nicht geführt, denn nach der Auskunft kann Ursache des Schadens auch eine unsachgemäße Reinigung sein. Die Klage hätte deshalb jedenfalls dem Grunde nach Erfolg haben müssen. Wegen der vom Kreisgericht ausgesprochenen Höhe der Schadenersatzverpflichtung, die mit der Berufung ebenfalls angegriffen wurde, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Nach ■§ 16 Abs. 3 ALB Wäscherei ist der Verklagte verpflichtet, den Zeitwert des Mantels zu ersetzen. Da weder das Kreis- noch das Bezirksgericht bisher festgestellt haben, in welchem Umfang eine Gebrauchswertminderung vor der Reinigung eingetreten war, und auch kein Preisvergleich mit den in Handelsbetrieben der DDR zu kaufenden Mänteln vorgenommen wurde, sind die vom Kreisgericht für die Schätzung des Zeitwerts angegebenen Kriterien nicht ausreichend. Die Sache war daher zur weiteren Klärung der Höhe des Schadenersatzes an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Strafrecht §§ 188, 61 StGB. Wird bei fahrlässiger Brandverursachung das Handeln des Täters durch grobe Pflichtverletzungen und darin sich ausdrückende erhebliche Schuld charakterisiert und werden dadurch schwere Folgen herbeigeführt, dann ist grundsätzlich der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich. OG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 2 OSK 3/87. Das Kreisgericht verurteilte die Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen nach §§ 185 Abs. 1,188 Abs. 1 und 2 StGB) wie folgt: den Angeklagten H. zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten Ha. zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten M. zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht diese Entscheidung im Strafausspruch ab und verurteilte die Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen nach §§ 185 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Die Entscheidungen der Instanzgerichte beruhen auf folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen: Der Angeklagte H. ist seit 1969 im VEB Steingutwerk W. tätig. Er qualifizierte sich zum Schweißer und ist seit 1973 nebenamtlicher Brandschutzinspektor. Er arbeitet als Brigadier und verantwortlicher Leiter der Instandhaltungsschlosser und Elektriker des Betriebes. Der Angeklagte Ha. ist Diplomingenieur für Bindemittelverfahrenstechnik und arbeitet seit 1977 als Gruppenleiter Eigeninvestition in der Investabtei-lung des VEB Steingutwerk W. Der Angeklagte M. ist Maschinen- und Anlagenmonteur und seit Januar 1986 im VEB Steingutwerk W. als Schlosser tätig. Er hat die Qualifikation eines Schweißers erworben. Bei der Rekonstruktion der Betriebsanschlußgleise im VEB Steingutwerk W. war es erforderlich, das an der Nordseite der alten Versandhalle mit dem Gebäude verbundene Schleppdach zu demontieren. Zu dieser Demontage waren Brennschneidarbeiten angeordnet worden. Am 4. August 1986 erteilte der Angeklagte H. dem Mitangeklagten M. den Auftrag, die Brennschneidarbeiten an der Stahlkonstruktion des Schleppdaches durchzuführen. Der Angeklagte M. kam diesem mündlich erteilten Auftrag nach, ohne daß ein Schweißerlaubnisschein ausgestellt war. Dabei kam es in den Nachmittagsstunden zu kleineren lokalen Entstehungsbränden, weil sich an der Nordseite der Versandhalle lose herumliegende Holzwolle durch herabfallendes schmelzflüssiges Metall (Schweißperlen) entzündet hatte. Auf Grund dieser lokalen Brände brach der Angeklagte M. die. Arbeit ab. Von diesem Vorkommnis setzte er am Morgen des 5. August 1986 den Angeklagten H. in Kenntnis, erhielt jedoch den Auftrag, die Brennschneidarbeiten fortzusetzen. H. schrieb den Schweißerlaubnisschein für diese Brennschneidarbeiten aus, verwendete dazu aber ein nicht mehr gültiges Formular. Diesen Schweißerlaubnisschein unterschrieben der Angeklagte H. als Brandschutzinspektor, der Angeklagte Ha. als Betriebsleiter 1 und der Angeklagte M. als Schweißer. Eine Unterschrift des zuständigen Betriebsleiters 2 und eine Ortsbesichtigung mit der Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgte nicht. Trotz Kenntnis dieser Ungesetzlichkeiten nahm der Angeklagte M. die Brennschneidarbeiten auf. Der ihm als Hilfskraft zugeteilte Zeuge T. übernahm nach einer Pause ohne Aufforderung den Schweißbrenner, um Brennarbeiten durchzuführen. Der Angeklagte M. reichte die Schläuche über das Schleppdach nach und duldete die Ausführung der Brennarbeiten durch den Zeugen, obwohl dieser nicht im Schweißerlaubnisschein benannt war. Gegen 8 Uhr stellten der Angeklagte M. und der Zeuge T. fest, daß es an der linken Seite des Schiebetores brennt. Es war eine starke Rauch- und danach Flammenentwicklung zu erkennen. Bei den Schneidbrennarbeiten war das heruntertropfende glühende Metall hinter das oben nicht dicht schließende Schiebetor gefallen und hatte die dort lagernde Holzwolle in Brand gesetzt. Der Brand breitete sich schnell aus und erfaßte das gesamte Gebäude der alten Lagerhalle. Es entstand ein Gesamtschaden von 1 070 608,60 M. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die in den Entscheidungen der Instanzgerichte enthaltenen Feststellungen zum Sachverhalt werden ebenso wie die vorgenommene rechtliche Beurteilung mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihnen war daher auszugehen. Dem Kassationsantrag ist dahingehend zuzustimmen, daß die bezirksgerichtliche Entscheidung auf einer fehlerhaften Einschätzung der im konkreten Fall für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände beruht. Art und Höhe der gegen den Täter auszusprechenden Strafe werden auch bei fahrlässiger Brandverursachung entsprechend den in § 61 StGB festgelegten Strafzumessungskriterien maßgebend von der Schwere der Schuld und dem Umfang der infolge der Handlung eingetretenen schädigenden Folgen bestimmt. Wird das Handeln des Täters durch grobe Pflichtverletzungen und darin sich ausdrückende erhebliche Schuld charakterisiert und werden dadurch schwere Folgen herbeigeführt, dann ist grundsätzlich der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich (vgl. Abschn. IV des Berichts des Präsidiums an die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts über den Beitrag der Gerichte zum Kampf gegen Brände, Havarien und Wirtschaftsschädigungen vom 15. Dezember 1983, OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 3 ff.). Solche Umstände im Persönlichkeitsbild des Täters, wie bisher positives Verhalten, sind in derartigen Fällen allein;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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