Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 339 (NJ DDR 1987, S. 339); Neue Justiz 8/87 339 zwar richtig davon aus, daß bei dem vorliegenden Sachverhalt die geltend gemachte Verantwortlichkeit des Verklagten nicht auf § 172 ZGB gestützt werden kann, sondern auf der Grundlage des § 16 ALB Wäscherei zu prüfen war. Seiner Rechtsauffassung jedoch, daß auf Grund der Auskunft des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) Fachgebiet Textilreinigung ein hinreichend sicherer Nachweis für Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Verklagten bei Ausübung der Dienstleistung nicht erbracht sei, ist nicht zu folgen. Die gutachtliche Auskunft des ASMW, wonach „sowohl herstellungsbedingte Qualitätsmängel als auch unsachgemäße Reinigungsbedingungen als Ursache der Krumpfung des Imitatpelzfutters in Frage kommen“ können letzteres hat im übrigen der Sachverständige ohne weiteres als Ursache des Mangels genannt , läßt nicht die vom Bezirksgericht gezogene Schlußfolgerung zu, daß es an einer Pflichtverletzung des Verklagten fehle. Bei richtiger rechtlicher Betrachtung hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß die Auskunft des ASMW ihrem Inhalt nach keine Stellungnahme zu der Frage ist, ob den Verklagten eine Pflichtverletzung trifft. Diese besteht wie ausgeführt darin, daß der Mantel nach der Reinigung nur in einem unbrauchbaren Zustand zurückgegeben werden konnte, was zwischen den Prozeßparteien völlig unstreitig ist. Mit der Auskunft wird vielmehr eine Antwort darauf gegeben, ob der Verklagte für diese Pflichtverletzung gemäß §§ 93, 330, 334 ZGB verantwortlich ist. Seine Verantwortlichkeit ist auf der Grundlage der genannten Bestimmungen zu bejahen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß er trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten die Umstände, die zum Schadenseintritt geführt haben, nicht abwenden konnte. Dieser Beweis ist nicht geführt, denn nach der Auskunft kann Ursache des Schadens auch eine unsachgemäße Reinigung sein. Die Klage hätte deshalb jedenfalls dem Grunde nach Erfolg haben müssen. Wegen der vom Kreisgericht ausgesprochenen Höhe der Schadenersatzverpflichtung, die mit der Berufung ebenfalls angegriffen wurde, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Nach ■§ 16 Abs. 3 ALB Wäscherei ist der Verklagte verpflichtet, den Zeitwert des Mantels zu ersetzen. Da weder das Kreis- noch das Bezirksgericht bisher festgestellt haben, in welchem Umfang eine Gebrauchswertminderung vor der Reinigung eingetreten war, und auch kein Preisvergleich mit den in Handelsbetrieben der DDR zu kaufenden Mänteln vorgenommen wurde, sind die vom Kreisgericht für die Schätzung des Zeitwerts angegebenen Kriterien nicht ausreichend. Die Sache war daher zur weiteren Klärung der Höhe des Schadenersatzes an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Strafrecht §§ 188, 61 StGB. Wird bei fahrlässiger Brandverursachung das Handeln des Täters durch grobe Pflichtverletzungen und darin sich ausdrückende erhebliche Schuld charakterisiert und werden dadurch schwere Folgen herbeigeführt, dann ist grundsätzlich der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich. OG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 2 OSK 3/87. Das Kreisgericht verurteilte die Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen nach §§ 185 Abs. 1,188 Abs. 1 und 2 StGB) wie folgt: den Angeklagten H. zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten Ha. zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten M. zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Auf die Berufung änderte das Bezirksgericht diese Entscheidung im Strafausspruch ab und verurteilte die Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen nach §§ 185 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Die Entscheidungen der Instanzgerichte beruhen auf folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen: Der Angeklagte H. ist seit 1969 im VEB Steingutwerk W. tätig. Er qualifizierte sich zum Schweißer und ist seit 1973 nebenamtlicher Brandschutzinspektor. Er arbeitet als Brigadier und verantwortlicher Leiter der Instandhaltungsschlosser und Elektriker des Betriebes. Der Angeklagte Ha. ist Diplomingenieur für Bindemittelverfahrenstechnik und arbeitet seit 1977 als Gruppenleiter Eigeninvestition in der Investabtei-lung des VEB Steingutwerk W. Der Angeklagte M. ist Maschinen- und Anlagenmonteur und seit Januar 1986 im VEB Steingutwerk W. als Schlosser tätig. Er hat die Qualifikation eines Schweißers erworben. Bei der Rekonstruktion der Betriebsanschlußgleise im VEB Steingutwerk W. war es erforderlich, das an der Nordseite der alten Versandhalle mit dem Gebäude verbundene Schleppdach zu demontieren. Zu dieser Demontage waren Brennschneidarbeiten angeordnet worden. Am 4. August 1986 erteilte der Angeklagte H. dem Mitangeklagten M. den Auftrag, die Brennschneidarbeiten an der Stahlkonstruktion des Schleppdaches durchzuführen. Der Angeklagte M. kam diesem mündlich erteilten Auftrag nach, ohne daß ein Schweißerlaubnisschein ausgestellt war. Dabei kam es in den Nachmittagsstunden zu kleineren lokalen Entstehungsbränden, weil sich an der Nordseite der Versandhalle lose herumliegende Holzwolle durch herabfallendes schmelzflüssiges Metall (Schweißperlen) entzündet hatte. Auf Grund dieser lokalen Brände brach der Angeklagte M. die. Arbeit ab. Von diesem Vorkommnis setzte er am Morgen des 5. August 1986 den Angeklagten H. in Kenntnis, erhielt jedoch den Auftrag, die Brennschneidarbeiten fortzusetzen. H. schrieb den Schweißerlaubnisschein für diese Brennschneidarbeiten aus, verwendete dazu aber ein nicht mehr gültiges Formular. Diesen Schweißerlaubnisschein unterschrieben der Angeklagte H. als Brandschutzinspektor, der Angeklagte Ha. als Betriebsleiter 1 und der Angeklagte M. als Schweißer. Eine Unterschrift des zuständigen Betriebsleiters 2 und eine Ortsbesichtigung mit der Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgte nicht. Trotz Kenntnis dieser Ungesetzlichkeiten nahm der Angeklagte M. die Brennschneidarbeiten auf. Der ihm als Hilfskraft zugeteilte Zeuge T. übernahm nach einer Pause ohne Aufforderung den Schweißbrenner, um Brennarbeiten durchzuführen. Der Angeklagte M. reichte die Schläuche über das Schleppdach nach und duldete die Ausführung der Brennarbeiten durch den Zeugen, obwohl dieser nicht im Schweißerlaubnisschein benannt war. Gegen 8 Uhr stellten der Angeklagte M. und der Zeuge T. fest, daß es an der linken Seite des Schiebetores brennt. Es war eine starke Rauch- und danach Flammenentwicklung zu erkennen. Bei den Schneidbrennarbeiten war das heruntertropfende glühende Metall hinter das oben nicht dicht schließende Schiebetor gefallen und hatte die dort lagernde Holzwolle in Brand gesetzt. Der Brand breitete sich schnell aus und erfaßte das gesamte Gebäude der alten Lagerhalle. Es entstand ein Gesamtschaden von 1 070 608,60 M. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, mit dem gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die in den Entscheidungen der Instanzgerichte enthaltenen Feststellungen zum Sachverhalt werden ebenso wie die vorgenommene rechtliche Beurteilung mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Von ihnen war daher auszugehen. Dem Kassationsantrag ist dahingehend zuzustimmen, daß die bezirksgerichtliche Entscheidung auf einer fehlerhaften Einschätzung der im konkreten Fall für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände beruht. Art und Höhe der gegen den Täter auszusprechenden Strafe werden auch bei fahrlässiger Brandverursachung entsprechend den in § 61 StGB festgelegten Strafzumessungskriterien maßgebend von der Schwere der Schuld und dem Umfang der infolge der Handlung eingetretenen schädigenden Folgen bestimmt. Wird das Handeln des Täters durch grobe Pflichtverletzungen und darin sich ausdrückende erhebliche Schuld charakterisiert und werden dadurch schwere Folgen herbeigeführt, dann ist grundsätzlich der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich (vgl. Abschn. IV des Berichts des Präsidiums an die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts über den Beitrag der Gerichte zum Kampf gegen Brände, Havarien und Wirtschaftsschädigungen vom 15. Dezember 1983, OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 3 ff.). Solche Umstände im Persönlichkeitsbild des Täters, wie bisher positives Verhalten, sind in derartigen Fällen allein;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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