Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 336 (NJ DDR 1987, S. 336); 336 Neue Justiz 8/87 gangen ist, sondern auch die Passiva in Form von Verbindlichkeiten wie Kredite und Steuernachzahlungen. Abzusetzen sind auch die nach rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen Klageabweisungen nicht bestehenden Forderungen, soweit die ihnen zugrunde liegende gewerbliche Tätigkeit des Verklagten den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Ehescheidung betrifft. Dem Verklagten wird für den Fall der notwendigen Feststellung des Wertes des Gewerbebetriebes aufzugeben sein, dem VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung exakte Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dazu unter Einbeziehung der bisherigen Ermittlungen und aller noch nicht berücksichtigten Aktiv- und Passivwerte eine sachverständige Stellungnahme erfolgen kann. § 40 FGB. Zur Wertermittlung wegen eines Ausgleichsanspruchs für die Leistungen, die ein Ehegatte für den Handwerksbetrieb des anderen erbracht hat. OG, Urteil vom 5. Februar 1987 - OFK 1/87. Im Verfahren über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der geschiedenen Prozeßparteien hat das Kreisgericht einen Ausgleichsanspruch der Verklagten in Höhe von 9 500 M bejaht. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, daß insgesamt 19 000 M aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zugunsten des Handwerksbetriebs des Klägers verwendet worden seien. Der weitere Anspruch in Höhe von 20 Prozent des Betriebsvermögens sei abzuweisen, weil er der Höhe nach nicht beziffert sei. Dennoch habe die Kammer den Anspruch geprüft. Die Verklagte habe stundenweise im Betrieb gearbeitet. Das Betriebsvermögen habe sich dadurch jedoch nicht vergrößert. Die Privatentnahmen des Klägers aus dem Betrieb seien auch ihr zugute gekommen. Im Ergebnis brachte das Kreisgericht den Betrag von 9 500 M in Verbindung mit der Erstattungspflicht der Verklagten aus der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und wies ihre weitergehenden Anträge ab. Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat den Kläger verpflichtet, an die Verklagte 3 250 M Ausgleich zu zahlen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte sind zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß Leistungen aus gemeinschaftlichen Geldmitteln für die Verwendung im Betrieb eines Ehegatten einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB begründen. Die Auffassung, daß die Verklagte lediglich wegen dieser finanziellen Leistungen, nicht auch wegen ihrer Arbeitsleistungen, einen Ausgleich beanspruchen könne, trifft jedoch nicht zu. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, wie lange und in welchem Maße sie während der Ehe im Betrieb des Klägers mitgearbeitet hat und welchen Wert das Betriebsvermögen zu Beginn und bei Beendigung der ehelichen Gemeinschaft hatte. Soweit sich keine anderen Feststellungen ergeben hätten, wäre davon auszugehen gewesen, daß die Verklagte von 1966 bis etwa 1980 im Betrieb mitgearbeitet hat und monatlich etwa 40 Arbeitsstunden leistete, wie das Kreisgericht allerdings ohne entsprechende Beachtung bei seiner Entscheidung als erwiesen ansah. Zur Entwicklung des Betriebsvermögens in dem fraglichen Zeitraum wäre eine Auskunft des VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung, erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten dieses Betriebes, in Betracht gekommen. Unter Umständen wäre dem Kläger die Vorlage von Betriebsunterlagen aufzugeben gewesen. Bei möglicherweise nicht mehr vollständigem Belegnachweis wäre seine Vernehmung als Prozeßpartei zu prüfen gewesen. Die Wertermittlung hätte zu umfassen gehabt: Anlagevermögen Bestände an Material, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen Guthaben auf Betriebskonten Bargeldmittel Forderungen und Verbindlichkeiten des Betriebs anderes Vermögen, z. B. durch Grundstückserwerb bzw. Ein-, Um- und Ausbau geschaffene Werte. Im Ergebnis dieser Sachaufklärung wäre festzustellen, ob sich der Wert des Betriebsvermögens vergrößert hat bzw. erhalten geblieben ist. Unter Umständen kann ein Ausgleichsanspruch auch gegeben sein, wenn ungeachtet von beachtlichen Erhaltungsmaßnahmen eine Wertminderung eingetreten ist (vgl. Familienrecht, Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 1.3. zu § 40 [S. 121]). Das Bezirksgericht wird erst nach Klärung der dargelegten Probleme in der Lage sein, auf der Grundlage entsprechend konkretisierter Anträge über einen Ausgleich nach § 40 FGB zu entscheiden. Soweit es der Auffassung des Kreisgerichts gefolgt ist, wonach die Verklagte ohnehin Vorteile durch die Privatentnahmen aus dem Betrieb gehabt habe, geht seine Betrachtungsweise fehl. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß mit der Entnahme aus den Erträgen des Betriebs das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten wesentlich vermehrt worden ist, zumal Geldmittel in umgekehrter Weise, also aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zugunsten des Betriebseigentums, eingesetzt worden sind. Diese Voraussetzung müßte aber gegeben sein, um festzustellen, daß dem Anspruchsberechtigten bereits teilweise ein adäquater Vorteil zugute gekommen ist (vgl. Familienrecht, Kommentar, a. a. O., Anm. 2.1. zu § 40 [S. 121 f.]. Eine Verwendung von Erträgen für den Familienaufwand schlechthin erfüllt nicht die dargelegte Voraussetzung. Die Beschäftigung von Arbeitskräften im Betrieb, die aus der Sicht des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB außer den dargelegten Gesichtspunkten ein weiterer Umstand ist, der Bedeutung für die Entscheidung hat, wird das Bezirksgericht ebenfalls bei der Festsetzung der Höhe des Anspruchs der Verklagten einzubeziehen haben (vgl. Familienrecht, Kommentar, a. a. O,. Anm. 2.1. zu § 40). Je mehr das Betriebsergebnis durch die Beschäftigung von Arbeitskräften erreicht wird, desto weniger wird sich der Anteil nach § 40 FGB an der als Höchstbetrag möglichen Hälfte des Betriebsvermögens zu orientieren haben. Anmerkung: Mit den beiden vorstehenden Kassationsentscheidungen werden Orientierungen für die verhältnismäßig wenigen Verfahren gegeben, in denen der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB sich auf Eigentum von Betrieben des Handwerks bzw. von Gewerbetreibenden bezieht. Derartige Verfahren stellen in der Regel hohe Anforderungen an die Sachaufklärung und Entscheidungsfindung, insbesondere an die Wertermittlung und Beurteilung des Beitrags des anspruchsberechtigten Ehegatten. In den Urteilen wird sichtbar, daß die zur Wertermittlung zu lösenden Aufgaben überwiegend einheitlichen Inhalt haben und es im Einzelfall auf die Klärung weiterer Fragen ankommen kann. So waren in den vorliegenden Fällen unterschiedliche Anknüpfungspunkte gegeben, z. B. die im Verfahren OFK 38/86 zu erörternden rechtskräftig abgewiesenen Forderungen. Das verdeutlicht die Verantwortung der Gerichte, Einfluß auf eine entsprechende Mitwirkung der Prozeßparteien zu nehmen, ihnen ihre Rechte und Pflichten zu erläutern und sie zur sachdienlichen Antrag Stellung anzuregen (vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 3 OFK 32/80 - [NJ 1981, Heft 10, S. 473] mit Anmerkung von Ch. Mielich). Es ist z. B. als Grundlage für die Anordnung eines Sachverständigengutachtens oder einer Beweisaufnahme mittels Urkunden und Aufzeichnungen u. a. m. erforderlich, zu klären, welchen gewerberechtlichen oder sonstigen Status der Betrieb bzw. der individuell tätige Ehegatte hat und welche Rechtspflichten ihm hinsichtlich der Führung von Bestandsverzeichnissen, Übersichten über Einnahmen und Ausgaben und sonstigen Vermögensunterlagen obliegen. Dazu besteht im Zweifelsfall die Möglichkeit, eine Auskunft vom zuständigen staatlichen Finanzorgan oder/und von dem Organ einzuholen, das die erforderliche Erlaubnis für die jeweilige selbständige Tätigkeit erteilt. Zu Inhalt und Umfang der Wertermittlung können neben den in den beiden Urteilen enthaltenen Hinweisen im Einzelfall weitere Werte bzw. Verbindlichkeiten von Bedeutung sein.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 336 (NJ DDR 1987, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 336 (NJ DDR 1987, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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