Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 331 (NJ DDR 1987, S. 331); Neue Justiz 8/87 331 pflege- und Sicherheitsorganen. Durch ein abgestimmtes Vorgehen, insbesondere bei der Aufdeckung und Aufklärung von Rechtsverletzungen, wurden die Anstrengungen bei der Kriminalitätsvorbeugung und bei der Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit in den Kombinatsbetrieben wesentlich unterstützt. Bewährt hat sich auch die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Kombinats, wenn es um die Auswahl und Beauftragung befähigter Kader als gesellschaftliche Ankläger, gesellschaftliche Verteidiger oder Kollektivvertreter ging. Dabei wurden begünstigende Bedingungen für Gesetzesverletzungen insbesondere in denjenigen Bereichen ausgeräumt, in denen die Leitungstätigkeit nicht konsequent genug auf die Einhaltung der Arbeitsdisziplin und die umsichtige Erfüllung der jeweiligen Pflichten am konkreten Arbeitsplatz gerichtet ist, in denen der sozialistische Wettbewerb nur formal geführt wird und wo Weisungen zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie zum Schutz der materiellen und finanziellen Fonds nicht umfassend durchgesetzt werden. Im VEB Kombinat Minol wird alles unternommen, um auf vielfältige Art und Weise Sicherheit und Ordnung bei der Erfüllung der Versorgungsaufgaben jederzeit und auf allen Gebieten zu gewährleisten. Dem dienen die hier genannten Maßnahmen, deren Wirksamkeit regelmäßig auf zentralen IntensiVierungs- und Sicherheitskonferenzen eingeschätzt wird. So wurde auf der IntensiVierungs- und Sicherheitskonferenz im Mai 1986 die einheitliche Entwicklungsrichtung und langfristige Intensivierungskonzeption zur Durchführung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED 1986 bis 1990 beraten und festgelegt. Davon ausgehend werden in den Kombinatsbetrieben analoge Konferenzen durchgeführt, auf denen auch das auf dem Gebiet der Ordnung, Disziplin und Sicherheit Erreichte abgerechnet und Nichterreichtes kritisch gewertet wird. Die gesamte Arbeit auf diesem Gebiet wird im VEB Kombinat Minol maßgeblich unterstützt durch die beim Generaldirektor gebildete zentrale Arbeitsgruppe „Kriminalitätsbekämpf ung“ und durch die Rechtspflege- und Sicherheitsaktive bei den Betriebsdirektoren. Ihr Hauptanliegen ist die Einflußnahme auf die Entscheidungsvorbereitung und -fin-dung zur Verhinderung von Rechtsverletzungen jedweder Art. Eine wichtige Arbeitsmethode ist der auf analytischen Erkenntnissen beruhende Erfahrungsaustausch und die Ableitung prophylaktischer Maßnahmen. KLAUS PRIESE, Hauptbuchhalter des VEB Kombinat Minol Komplexe Arbeitsweise des Staatsanwalts zum Schutz des sozialistischen Eigentums bei der Überprüfung von KK-Beschlüssen In der staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit kommt der Überprüfung der Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte seit jeher große Bedeutung zu. Sie wächst im Interesse der Erschließung aller Potenzen und Reserven für die Sicherung eines kontinuierlichen Wirtschaftswachstums.* Erhöhte Aufmerksamkeit erfordert der sichere Schutz der volkswirtschaftlichen Werte. Die Konfliktkommissionen leisten auf diesem Gebiet einen umfangreichen Beitrag. Einen Schwerpunkt bildet die materielle Verantwortlichkeit. Deshalb sehen wir eine Aufgabe in der besonderen Sorge für die Gesetzlichkeit und Wirksamkeit dieser Entscheidungen. Dem dient, wenn die Beschlußüberprüfung nicht auf die arbeitsrechtliche Seite beschränkt wird, sondern sich generell auch darauf erstredet, ob das für den Eintritt des Schadens ursächliche arbeitspflichtverletzende Handeln des Werktätigen gleichzeitig den Tatbestand einer Straftat darstellt. Die hierbei im Kreis Waren (Müritz) gewonnenen Erfahrungen soll ein spezielles Beispiel verdeutlichen. Aus einem Konfliktkommissionsbeschluß wegen materieller Verantwortlichkeit ging hervor, daß der Werktätige in der Arbeitszeit unter Alkoholeinfluß durch „mutwillige Handlungen“ Produktionseinrichtungen beschädigt und Kosten in Höhe von 391 M verursacht hatte. Weiter ergab sich aus dem Beschluß, daß dadurch auch ein Produktionsausfall von über 10 000 M entstanden war. Die erforderliche Anzeige war vom Betrieb nicht erstattet worden. Die durch den Staatsanwalt beigezogenen Unterlagen des Betriebes bestätigten den Straftatverdacht. Im Ergebnis des eingeleiteten Strafverfahrens wurde der Angeklagte wegen Wirtschaftsschädigung (§ 166 Abs. 1 StGB) verurteilt. Bei der Verfahrensauswertung mit leitenden Kadern aller größeren Betriebe im Kreis stand ihre Verantwortung für die Feststellung, Untersuchung und Beurteilung von volkswirtschaftlichen Schäden im Betrieb im Mittelpunkt. Dieses Verfahren war auch Gegenstand einer Schulung mit Vorsitzenden von Konfliktkommissionen. Durch diese Auswertungen erhielt der Staatsanwalt weitere Informationen über ähnliche Schadensfälle im Kreis. So informierte z. B. ein Meister darüber, daß ein Kranführer, der das Hebezeug unter Alkoholeinfluß bedient hatte, ein wertvolles Werkstück beschädigt hatte. Der Schaden betrug 25 000 M. Der Meister hatte den Vorfall schriftlich dem Betriebsleiter gemeldet, der darauf aber nicht reagierte. In einem anderen Fall wies der Vorsitzende einer Konfliktkommission auf bei diesem gesellschaftlichen Gericht anhängige Arbeitsrechtssachen hin, bej denen ebenfalls der Verdacht auf Straftaten vorliegen könnte. Aus der zusammenhängenden Betrachtung dieses Verfahrens und im Hinblick darauf, daß die Strafverfolgungsorgane teilweise durch Beschlüsse der Konfliktkommissionen auf die Straftaten aufmerksam wurden, ist für die Anwendung des Arbeitsrechts folgendes zu beachten: Die anschließenden Untersuchungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit stellen immer auch die Entscheidung der Konfliktkommission in Frage, da beim Vorliegen einer Straftat die materielle Verantwortlichkeit in der Regel über den Betrag eines monatlichen Tariflohns hinausgehen (§ 261 Abs. 3, 263 AGB) oder beim Vorliegen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit den gesamten Schaden umfassen wird (z. B. bei unbefugtem Benutzen von Fahrzeugen). Selbst wenn eine Straftat nicht vorliegt, wird bei den geschilderten Sachverhalten allein schon wegen des zumeist höheren Schadens oder wegen anderer gravierender Umstände (vorsätzliche Pflichtverletzung) auch in Fällen der einfachen arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit (§ 261 Abs. 2 AGB) regelmäßig die volle Höhe des monatlichen Tariflohns in Betracht kommen. Ein Einspruch gegen den Konfliktkommissionsbeschluß wird also dann erforderlich, wenn im Ergebnis nachfolgender Untersuchungen eine andere als die bereits vorliegende Entscheidung zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit getroffen werden muß. Sind die Untersuchungen (Anzeigeprüfung, Ermittlungsverfahren) innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist nicht abgeschlossen, dann muß vorsorglich Einspruch eingelegt werden, um die Frist zu wahren, da sich diese anders als die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit (§ 265 Abs. 1 Satz 2 AGB) durch Maßnahmen der Strafverfolgung nicht verlängert (§ 53 Abs. 3 KKO). Liegt bereits ein rechtskräftiger Beschluß der Konfliktkommission über die materielle Verantwortlichkeit vor, dann kann darüber in einem nachfolgenden Strafverfahren nur dann anders entschieden werden, wenn sich aus den Feststellungen im Strafverfahren dafür eine andere Anspruchsgrundlage ergibt. Das ist der Fall, wenn nunmehr wegen vorsätzlicher Schadensverursachung Schadenersatz in voller Höhe zu fordern ist (§ 261 Abs. 3 AGB), während vorher infolge angenommener Fahrlässigkeit auf einen Betrag bis zur Höhe des monatlichen Tariflohns (§261 Abs. 2 AGB) erkannt wurde; wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schaden zwar fahrlässig, aber durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Straftat verursacht wurde und der Werktätige dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird (§ 263 AGB); wenn im Strafverfahren festgestellt wird, daß der Schaden nicht bei der Arbeit, sondern unabhängig davon verursacht wurde und deshalb nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (§§ 330 ff. ZGB). Bedeutung und Anforderungen des komplexen Herangehens an die Überprüfung der Konfliktkommissionsbeschlüsse durch den Staatsanwalt ergeben sich noch aus einem weiteren Gesichtspunkt: Es geht auch darum, das Recht, und ganz besonders das sozialistische Arbeitsrecht, so zu handhaben und anzuwenden, daß es für jeden Werktätigen überschaubar bleibt und die Entscheidungen verstanden werden. Deshalb sichern wir, daß allen Anhaltspunkten für Straftaten, die sich aus Konfliktkommissionsbeschlüssen ergeben, sofort nachgegangen und in den notwendigen Fällen auch rechtzeitig Einspruch gegen den Beschluß eingelegt wird. Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzantrag dann insgesamt im Strafverfahren durchsetzen, wenn er den zuvor bei der Konfliktkommission gestellten Antrag nunmehr im Einspruchsverfahren beim Gericht zurücknimmt. Es gibt Vgl. H. Harrland, „Gesetzlichkeit der Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte“, NJ 1987, Heit 4, S. 126 fl.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 331 (NJ DDR 1987, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 331 (NJ DDR 1987, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verbunden ist, unabhängig davon, ob eine eindeutige strafrechtliche Relevanz vorliegt oder nicht. Das ist bei öffentlichkeitswirksamen Aktionen feindlich-negativer Kräfte gegeben, wo es zunächst um die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Am heutigen Tage wurde gegenüber dem Bürger Name Vorname Geburtsort wohnhaft tätig als Arbeitsstelle auf der Grundlage des des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Die Notwendigkeit der Anwendung solcher Erfordernisse kann sich bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben durch den Inoffiziellen Mitarbeiter ist die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration durchzusetzen. Die Geheimhaltung und Wahrung der Konspiration sind Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Abwehr und Aufklärungsarbeit. Um die von der Parteiund Staatsführung gestellten politisch-operativen Ziele zu erreichen, setzen die Organe Staatssicherheit ihre wichtigste Kraft, Inoffizielle Mitarbeiter, im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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