Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 325 (NJ DDR 1987, S. 325); Neue Justiz 8/87 325 Wirtschafts- und Rauschgiftkriminalität als Resultat rücksichtslosen Profitstrebens sind zugleich selbst Auslöser zahlreicher Straftaten und menschenfeindlichen Verhaltens.16 So konstatierte z. B. der Westberliner BDK-Vorsitzende neben der erheblichen quantitativen Zunahme verschiedener Verbrechen eine gewachsene Bereitschaft zur Anwendung brutaler Mittel, um „gewünschte Ziele zu erreichen“.17 Die Kriminalstatistik von Berlin (West) bestätigt diese Aussage: Von 1965 bis 1985 stieg die Zahl bei Raub von 214 auf 2 473 und bei schwerer Körperverletzung von 1 939 auf 5 962.18 Alarmierend ist auch, daß die Täter der Gewaltdelikte jünger geworden sind und ihre kriminellen Handlungen aus der Gruppe heraus begehen.19 Demokratische Kräfte weisen darauf hin, daß, um der stetig steigenden Kriminalität in Westberlin Einhalt zu gebieten, nicht primär die Zahl der Justizbeamten, Polizisten und Kriminalisten in Westberlin erhöht werden muß wie dies von Politikern und Berufsorganisationen der Polizei gefordert wird. Korrekturbedürftig ist vielmehr offensichtlich die Aufgabenstellung für die Strafverfolgungsbehörden; veränderungsbedürftig sind gesellschaftliche Verhältnisse, die eine solche Kriminalitätsflut hervorbringen, Ursachen für bestimmte Deliktsarten setzen oder sie begünstigen. H. N 16 Vgl. Der Kriminalist 1987, Heft 3, S. 166. 17 Der Kriminalist 1987, Heft 1, S. 41. 18 Statistisches Jahrbuch, Berlin (West) 1966, S. 120 f. und 1986, S. 151 f. 19 Der Kriminalist 1987, Heft 1, S. 41. Entwicklungstendenzen des gegenwärtigen bürgerlichen Arbeitsrechts Prof. Dr. sc. MANFRED PREMSSLER, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig In den meisten kapitalistischen Ländern1 ist die Arbeiterklasse mit einer neuen sozialen Situation, „mit einer neuen Dimension der sozialen Herausforderung konfrontiert“.1 2 3 Die Hauptursache dafür liegt in dem Kurs des Monopolkapitals, die Lasten der Hochrüstung und der Krise auf größere Kreise der Werktätigen abzuwälzen: „Die Arbeitslosigkeit hat sich vergrößert. Es wächst die neue Armut, das Heer der Obdachlosen nimmt zu.“2 Zugleich ist auf längere Sicht geplant, auch politisch-rechtliche Errungenschaften der Arbeiterklasse abzubauen. Seit Mitte der 70er Jahre wird bei der imperialistischen Machtausübung verstärkt die Methode der Gewalt und der Verweigerung von Zugeständnissen an die Arbeiterbewegung praktiziert.4 Diesem Vorgehen liegt zweifellos eine innere Logik kapitalistischen Denkens zugrunde: Sollen höchste Profite erzielt werden, so braucht man, wenn es dagegen Widerstand gibt, einen maximalen Zuwachs an Macht. Anders ausgedrückt: Der umfassende Sozialabbau soll durch den Abbau von Rechten abgesichert werden, die sich die Arbeiterklasse und ihre Gewerkschaften seit Jahrzehnten erkämpft haben. Das betrifft vor allem solche Rechte wie das Recht auf Arbeit, das Koalitionsrecht mit dem Recht auf Tarifautonomie und dem Streikrecht, das Mitbestimmungsrecht, das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Diese Rechte, die mit weiteren Teilrechten wie dem Jugendarbeits- und dem Mutterschutz, dem Kündigungs- und Entlassungsschutz verbunden sind, sind zugleich das Kernstück eines Arbeitsrechts im Sinne eines unter heutigen kapitalistischen Bedingungen erforderlichen und möglichen Arbeitsschutzrechts, das zwar in allen entwickelten kapitalistischen Staaten auf der Tagesordnung steht, jedoch bisher nur in Ansätzen verwirklicht werden konnte. Aber selbst diese Ansätze werden besonders seit Anfang der 80er Jahre wieder in Frage gestellt und zurückgenommen. Der Charakter des bürgerlichen Arbeitsrechts Das bürgerliche Arbeitsrecht ist eines der wichtigsten Instrumente zur Verwirklichung bürgerlicher Sozialpolitik, ohne die heute die Monopolbourgeoisie ihre Klassenherrschaft nicht aufrechterhalten kann.5 Es setzt dafür die entsprechenden Rahmenbedingungen, die sehr deutlich das Kampffeld Kapital Arbeit widerspiegeln. Mit Sicherheit ist es der dynamischste Zweig des bürgerlichen Rechts, der auf die soziale Wirklichkeit, auf die Entwicklung des wissenschaftlich-tech- nischen Fortschritts, auf Wandlungen im Klassenkräfteverhältnis und auf Veränderungen in der Sozialstrategie der herrschenden Kräfte am empfindsamsten reagiert. Während die Sozialpolitik auf die notwendige Reproduktion der Arbeitskraft der Werktätigen gerichtet ist, die sozialökonomischen Bedingungen im Reproduktionsprozeß gewährleistet und die Arbeiterklasse an das Monopolkapital binden will,6 besteht die Funktion des bürgerlichen Arbeitsrechts darin, diese Zielsetzung im Bereich der Arbeitsbeziehungen rechtlich abzusichern. Das heißt: das Arbeitsrecht beeinflußt und bestimmt unmittelbar Formen und Methoden der Ausbeutung, die soziale Stellung der Arbeiter und Angestellten und die Entwicklung des Klassenkampfes. Wie das heutige bürgerliche Recht generell, ist vor allem das Arbeitsrecht eine vielschichtige und in sich widerspruchsvolle Erscheinung. Es ist derjenige Rechtszweig des bürgerlichen Rechts, der in besonderem Maße von den Bedingungen und Ergebnissen des Klassenkampfes geprägt ist.7 Die gesetzliche, richterrechtliche und tarifvertragliche Ausgestaltung des Arbeitsrechts wie seine Verwirklichung spiegeln nicht nur unmittelbare Machtinteressen des Kapitals wider. Vielmehr wirken im bürgerlichen Arbeitsrecht trotz seiner einheitlichen Klassenorientierung auch den Interessen des Monopolkapitals entgegengesetzte Tendenzen, die von der Arbeiterklasse initiiert sind, ihren Interessen und Forderungen nahekommen oder ihnen teilweise sogar entsprechen. Es sind durch die Arbeiterklasse erzwungene Zugeständnisse der Monopolbourgeoisie, die dazu beitragen können, den Verkauf der Ware Arbeitskraft unter günstigeren Bedingungen vonstatten gehen zu lassen und die Rechtspositionen der Arbeiterklasse generell und nicht nur die im Bereich der Arbeitsbeziehungen zu stärken. Bis in die Mitte der 70er Jahre konnte die Arbeiterklasse soziale Zugeständnisse und Zugeständnisse an Rechten erringen. Seit der zyklischen Krise 1974/75, aber besonders mit der Weltwirtschaftskrise Anfang der 80er Jahre hat sich dieses Bild beträchtlich geändert. Angesichts dessen muß mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß die im bürgerlichen Arbeitsrecht wirkenden zwei entgegengesetzten Tendenzen keine selbständigen Kategorien sind, sondern zwei Linien innerhalb der einheitlichen rechtlichen Regelung der Arbeit, die in allen ihren Quellen ihren Ausdruck finden: in Gesetzen und Verwaltungsakten, in höchstrichterlichen Entscheidungen und in Tarifabkommen. Und es muß auch betont werden, daß die der Monopolbourgeoisie abgerungenen Zugeständnisse am Klassencharakter des bürgerlichen Arbeitsrechts nichts ändern: Sie werden im Sinne der Monopolbourgeoisie rechtlich geregelt und oft ihres ursprünglich fortschrittlichen Grundanliegens entkleidet. Zumeist entbehren sie einer realen Garantie oder sind von vornherein zeitlich begrenzt. Vor allem aber werden arbeitsrechtliche Zugeständnisse zu einem für die Monopolbourgeoisie günstigen Zeitpunkt oder generell in Krisenzeiten mit Hilfe der gleichen o. g. Rechtsquellen wieder aufgehoben. Letzteres ist zur Zeit der Fall. 1 Auf die Notwendigkeit einer stärkeren Differenzierung zwischen den kapitalistischen Ländern hat F. Kunz („Wissenschaftlich-technische Revolution und Arbeitsrecht“, Staat und Recht 1986, Heft 12, S. 995) zu Recht aufmerksam gemacht. So hob er den für den zweiten Europäischen Regionalkongreß der Internationalen Gesellschaft für das Recht der Arbeit und der sozialen Sicherheit (September 1986) angefertigten Nationalen Bericht Schwedens hervor, mit dem nachgewiesen wurde, daß auch in einem kapitalistischen Land die Massenarbeitslosigkeit eingedämmt werden könne, wenn man die staatlichen Mittel gezielt beschäftigungspolitisch einsetze. Diese Feststellung trifft z. B. auch auf Österreich zu, wo die Arbeitslosenrate im Durchschnitt der Jahre 1982 bis 1985 zwischen 3,7 und 4,8 Prozent betrug. Auf der 22. Tagung der österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht (März 1987) stellte K. Firlei fest, daß die Erosion des Normalarbeitsverhältnisses bei weitem nicht so fortgeschritten sei wie in anderen kapitalistischen Ländern, und betonte, daß die rechtlichen und institutioneilen Ausgangsbedingungen für eine erfolgreiche Strategie der Stabilisierung des Normalarbeitsverhältnisses in Österreich günstiger wären (vgl. E. Eypeltauer in: Das Recht der Arbeit [Wien] 1987, Heft 3, S. 235 ff.). 2 So für die BRD der Vorsitzende der IG Metall, F. Steinkühler, auf der Stahlkundgebung in Oberhausen am 18. März 1987 (zitiert nach dem Referat von E. Weber auf der 6. Tagung des DKP-Parteivor-standes, Unsere Zeit [Düsseldorf] vom 15. April 1987, Eigenbeilage, S. 19). 3 E. Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des XI. Parteitages der SED, Berlin 1987, S. 14. 4 Zu den beiden Hauptmethoden imperialistischer Herrschaftsausübung vgl. W. I. Lenin, Werke, Bd. 16, Berlin 1962, S. 356; Bd. 24, Berlin 1959, S. 48. 5 Vgl. H. Jung, Deformierte Vergesellschaftung (Zur Soziologie des staatsmonopolistischen Kapitalismus der BRD), Berlin 1986, S. 315. 6 Vgl. H. Jung, a. a. O., S. 319. 7 Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gegenüber anderen Zweigen des bürgerlichen Rechts vgl. R. Geffken, Reines Recht als Unrecht (Zur Dialektik von Praxis und Recht), Hamburg 1984, S. 32.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 325 (NJ DDR 1987, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 325 (NJ DDR 1987, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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