Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 303 (NJ DDR 1987, S. 303); Neue Justiz 8/87 303 Die UN-Charta in einer sich wandelnden Welt Prof. Dr. Dr. h. c. mult. JAVIER PEREZ DE CüELLAR, Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen In einem akademischen Festakt verlieh der Wissenschaftliche Rat der Humboldt-Universität zu Berlin dem Generalsekretär der UNO, Javier Perez de Cuellar, am 16. Juni 1987 die Würde eines Doktors der Rechtswissenschaft ehrenhalber. In seiner aus diesem Anlaß gehaltenen Ansprache brachte der Generalsekretär zunächst zum Ausdruck, daß es für ihn eine besondere Ehre sei, diese Würdigung gerade von der Humboldt-Universität zu empfangen, einem Zentrum der Wissenschaft, aus dem grundlegendes und befruchtendes Gedankengut hervorgegangen ist. Danach wandte er sich der Bedeutung der Charta der Vereinten Nationen sowie den Aufgaben der UNO zu. Die Charta der Vereinten Nationen, obwohl bereits vor über 40 Jahren ausgehandelt und beschlossen, bildet praktisch unverändert auch heute noch die allgemein anerkannte Richtschnur des Handelns in der Welt und besteht weiter als Geschäftsgrundlage der UNO. Die Charta stellt ein lebendiges Dokument dar, das das Denken unseres Zeitalters beeinflußt hat und in Verfassungen, Staatsverträgen sowie Abkommen seine Widerspiegelung findet, die das Leben der meisten Menschen der Welt in ganz direkter Weise beeinflussen. Im folgenden möchte ich mich vor allem mit der Frage beschäftigen, warum die UN-Charta trotz der seit der Gründung der Organisation erfolgten Verdreifachung der Mitgliederzahl und trotz der in der Welt inzwischen vor sich gegangenen gewaltigen Veränderungen nicht nur für unsere Zeit voll gültig ist, sondern auch in unser aller Zukunft eine entscheidende Rolle spielen wird. Im Verlaufe eines reichlichen Jahrhunderts vor der Gründung der Vereinten Nationen wurde es auf Grund der neuen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten, die sich im Rahmen der voranschreitenden wissenschaftlich-technischen Revolution herausbildeten, in steigendem Maße notwendig, auf der internationalen Ebene die Zusammenarbeit zu pflegen. Zunächst kam es darauf an, hinsichtlich des Einsatzes der neuen technischen Möglichkeiten im Verkehrs- und Nachrichtenwesen allgemeingültige Normen festzusetzen und sinnvolle Vereinbarungen zu treffen. Die ersten internationalen Organisationen, von denen mehrere in unseren Tagen ihre Tätigkeit als Spezialorganisationen der Vereinten Nationen fortsetzen, entstanden in eben dieser Zeit. Allerdings stellte sich heraus, daß die am Ende des 19. Jahrhunderts auf der ersten Konferenz in Den Haag klar erkannte, immer dringlicher werdende Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit zum Zwecke der Verhinderung von Kriegen seitens der Regierungen weder institutionell noch konzeptionell befriedigt werden konnte. Erst nach dem Schock, den der erste Weltkrieg verursachte, einigten sich die Regierungen auf die Satzung des Völkerbundes, in der zum ersten Mal die gemeinsame Verantwortung der Völker für den Weltfrieden seinen rechtlichen Ausdruck fand. Diejenigen, die später die Charta der Vereinten Nationen planten und aushandelten, hatten zwei Weltkriege erlebt und waren Zeugen der Ereignisse gewesen, in deren Rahmen der Völkerbund zunächst ins Leben gerufen und schließlich wieder zerstört worden war. Ihre Analyse der Ursachen dieser Kriege und der für die Verhütung eines weiteren Weltkonflikts erforderlichen Maßnahmen wurde eindeutig zur Grundlage des technischen und konzeptionellen Rahmens der UN-Charta. Was z. B. die Verfahrensordnung angeht, so enthält das Dokument keinerlei Festlegung für den Fall des Austritts eines Staates aus der Organisation. Das war mit voller Absicht geschehen: Schließlich hatte man nicht vergessen, daß der Völkerbund, der ja Festlegungen über die Möglichkeit des Austritts von Mitgliedern getroffen hatte, in der Stunde der Gefahr auf Grund des Ausscheidens von mächtigen Staaten zur Wirkungslosigkeit verurteilt war. Konzeptionell wurde mit der UN-Charta genauso wie vordem bereits mit der Satzung des Völkerbundes eine inter- nationale Organisation souveräner Staaten geschaffen, deren Hauptziel die Verhinderung von Kriegen ist. Doch waren sich die für die Erarbeitung der Charta Zuständigen völlig darüber im klaren, daß es zur Sicherung des Friedens notwendig sein würde, sich multilateral mit wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und humanitären Problemen zu beschäftigen. Die Väter der Charta hatten erlebt, wie der wirtschaftliche Zusammenbruch im Rahmen der Weltwirtschaftskrise und das in seinem Gefolge entstandene Massenelend zum Nährboden des Faschismus geworden waren und die Voraussetzungen für den Krieg geschaffen hatten. In weiser Voraussicht legten sie in der Charta den jeweiligen Bedürfnissen leicht anpaßbare Mittel zur Förderung einer weitreichenden Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, gesellschaftlichem und humanitärem Gebiet fest. Bis zu welchem Grade diese Möglichkeit genutzt worden ist, geht u. a. daraus hervor, daß die Vereinten Nationen heute mehr als 80 Prozent der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Lösung von Problemen auf diesen Gebieten aufwenden. Auch in moralisch-ethischer Hinsicht besteht zwischen dem Völkerbund und der Organisation der Vereinten Nationen ein beträchtlicher Unterschied. Das zeigt sich schon in den ersten Worten der Völkerbundsatzung und der UN-Charta. Während die Völkerbundsatzung mit den Worten beginnt: „Die Hohen Vertragschließenden Seiten“, heißt es am Anfang der UN-Charta: „Wir, die Völker der Vereinten Nationen“. In dem viel weiter geh enden Rechtmäßigkeitsanspruch der Charta spiegelt sich der Geist der Selbstbestimmung wider, der das Ende der Welt der Kolonialreiche herbeigeführt hat, wie sie zur Zeit des Völkerbundes noch bestand. Wenn in der UN-Charta eine unumstößliche Überzeugung niedergelegt ist, so ist es die, daß sich die internationale Sicherheit nicht mittels einseitiger Verfolgung nationaler Interessen gewährleisten läßt, wie sie für die althergebrachten zwischenstaatlichen Beziehungen typisch war. Gemäß der Charta sind die UN-Mitgliedstaaten in allen internationalen Fragen zum gemeinsamen Handeln verpflichtet. An sie richtet sich der Appell, Streitigkeiten auf friedlichem Wege beizulegen, jeder Friedensgefährdung und jedem Friedensbruch gemeinsam entgegenzutreten und Schritte in Richtung auf die Abrüstung und die Rüstungskontrolle zu unternehmen. Bei der Förderung des „sozialen Fortschritts und besserer Lebensbedingungen bei größerer Freiheit“ sollen die Staaten „den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von großen und kleinen Nationen erneut bekräftigen“. Ferner sollen sie die Bedingungen schaffen, „unter denen Gerechtigkeit und die Achtung der Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können“. Dadurch, daß in der Charta ein Engagement für die Durchsetzung dieser Ziele gefordert wird, erklärt das Dokument in zwar nicht ausgesprochener, doch trotzdem eindeutiger Weise, daß sich die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte, die heutzutage Einfluß auf die internationalen Beziehungen ausüben, in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis befinden. Darüber hinaus wird in der Charta nicht nur zum ersten Mal die weltweite Sorge für einzelne Menschenrechte geltend gemacht, sondern dies geschieht auch „ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion“. Im gegebenen geschichtlichen Zusammenhang trug ein solcher Ansatz wahrhaft revolutionären Charakter. Diese Festlegungen der UN-Charta finden aktuell ihren pragmatischen Ausdruck in der breiten Anlage der gegenwärtigen Tagesordnung der UNO, einer Tagesordnung, in der es um praktisch jedes Anliegen der Menschheit geht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 303 (NJ DDR 1987, S. 303) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 303 (NJ DDR 1987, S. 303)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Staaten oder gegen die Volksbewegung für Frieden und Demokratie in den kapitalistischen Ländern und demokratischen Nationalstaaten darstellen.

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