Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 298 (NJ DDR 1987, S. 298); 298 Neue Justiz 7/87 demzufolge für die Abänderung einer von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik getroffenen Entscheidung hier seinem eigenen im Jahr 1979 im Eheverfahren ergangenen Urteil über Erziehungsrecht und Unterhalt des Kindes sachlich und örtlich zuständig war. Zur örtlichen Zuständigkeit wäre allerdings zu beachten gewesen, daß sich diese im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand, den Wohnsitz der Verklagten außerhalb der DDR und den Kläger das Referat Jugendhilfe nicht aus § 184 Abs. 1 i. V. mit § 24 Abs. 3 ZPO, sondern aus § 184 Abs. 2 ZPO ergibt. Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts hat das Kreisgericht beachtet, daß gemäß § 22 des Gesetzes über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge Rechtsanwendungsgesetz vom 5. Dezember 1975 (GBl. I Nr. 46 S. 748) das Recht der DDR anzuwenden ist, weil sich das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind hier die Entscheidung über Erziehungsrecht und Unterhalt nach dem Recht des Staates bestimmt, dessen Bürger das Kind ist. Das Bezirksgericht hätte vor seiner Entscheidung erkennen müssen, daß die Verklagte mit der Berufung hinsichtlich ihres Einkommens beachtliche neue Tatsachen vorgetragen hat, die es nicht mehr rechtfertigten, von einem Einkommen von monatlich 1 000 DM auszugehen. Die Einkommensbescheinigung vom 10. März 1986, auf die das Bezirksgericht Bezug genommen hat, wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt, als die Verklagte ihre Tätigkeit in diesem Betrieb noch nicht aufgenommen hatte. Eine Differenz zwischen dem in Aussicht gestellten und dem tatsächlich erzielten Einkommen war somit nicht von vornherein auszuschließen. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Eingang der von der Verklagten in der Berufung angekündigten Einkommensbescheinigung abzuwarten. Erst auf dieser Grundlage wäre eine Entscheidung darüber möglich gewesen, ob die Berufung der Verklagten unbegründet ist bzw. in welcher Höhe sie zur Unterhaltszahlung zu verpflichten ist. Zivilrecht §§ 122 Abs. 1,129 ZGB. Wird eine auf dem Betriebsgelände befindliche Garage vom Mieter nur während seiner Dienstzeit genutzt, so ist im Falle einer Mietaufhebungsklage bei der Interessenabwägung zugunsten des Vermieters zu berücksichtigen, für welche Zwecke er selbst die Garage benötigt (hier: zur Einlagerung von wertvollen Versorgungsgütern und Baumaterialien während der Durchführung von Rekonstruktionsmaßnahmen). Die Interessen des Vermieters erlangen ein um so höheres Gewicht, wenn der Mieter noch über eine weitere Garage an seinem Wohnort verfügt. OG, Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 OZK 2/87. Die beiden Verklagten sind seit 1966 Mieter von Garagen, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befinden. Der Kläger hat beantragt, die Mietverhältnisse über die beiden Garagen aufzuheben und die Verklagten zur Räumung zu verurteilen. Er hat dazu vorgetragen, es fänden umfangreiche Rekonstruktionsmaßnahmen statt und die Garagen würden zur Unterbringung von Versorgungsgütern für die Bevölkerung sowie von Baumaterialien und Arbeitsmitteln für die Rekonstruktion benötigt. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Klageantrag entschieden. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung darüber, ob für die Aufhebung eines Mietverhältnisses gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen (§ 122 Abs. 1 ZGB), kann nur nach sorgfältiger Abwägung der Interessen getroffen werden, die Mieter und Vermieter an der Fortsetzung bzw. Aufhebung des Mietverhältnisses haben. Zutreffend hat das Bezirksgericht darauf hingewiesen, daß an die Aufhebung eines Garagenmietverhältnisses (§ 129 ZGB) nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen sind wie an die Aufhebung eines Wohnungsmietverhältnisses. Es hat diesen Grundsatz bei der Entscheidungsfindung jedoch nicht genügend beachtet. Wie die Aufklärung des Sachverhalts eindeutig ergeben hat, befindet sich der Betrieb in der Rekonstruktion. Ein Teil der Materialien wird auf dem Betriebsgelände gelagert. Da die Rekonstruktion einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist der Kläger in besonderem Maße zur geschützten Unterbringung wertvoller Versorgungsgüter für die Bevölkerung sowie von Baumaterialien verpflichtet. Darauf ist das Bezirksgericht in seiner Entscheidung auch eingegangen und hat diese Faktoren als für die Interessenabwägung beachtlich eingeschätzt. Dennoch ist es im Ergebnis zu der Auffassung gelangt, daß das Interesse der Verklagten an der Fortsetzung des Mietverhältnisses gleich groß ist. Dieser Rechtsauffassung kann beim gegenwärtigen Stand der Sachaufklärung nicht gefolgt werden. Die Verklagten haben den Vortrag des Klägers bestätigt, daß die strittigen Garagen von ihnen nur während der Ausübung ihres Dienstes im Betrieb genutzt werden und daß sie an ihrem Wohnsitz über jeweils eine weitere Garage verfügen. Bei dieser Lage würde der Verlust der Möglichkeit, die Fahrzeuge auch am Dienstort in Garagen unterzubringen, keinen solchen Umstand darstellen, der eine Interessengleichheit im Hinblick auf die Pflicht des Klägers zum notwendigen Schutz seiner umfangreichen materiellen Mittel zur Versorgung der Bürger begründen könnte. Die Verklagten haben in ihrer Stellungnahme zum Kassationsantrag dargelegt, daß der Kläger viele Möglichkeiten zur Schaffung von Unterstellmöglichkeiten ungenutzt gelassen habe. Diesem Vorbringen kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil von der gegenwärtigen Situation auszugehen ist. Es wird aber zu prüfen sein, ob der Kläger in der Lage ist, den Verklagten andere geschützte Unterstellmöglichkeiten im Austauschwege für die beanspruchten Garagen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erörterung dieser Frage ist von realen Maßstäbep auszugehen, und es sind keine überhöhten Anforderungen an den Kläger zu stellen. Nach alledem war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 122 Abs. 1, 129 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Strafrecht * 1 §§ 8,185 Abs. 1,188 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Die Prüfung, welche Form der Fahrlässigkeit vorliegt, darf sich nicht allein auf den objektiven Geschehensablauf beziehen. Vielmehr sind auch solche Umstände festzustellen, die Aufschluß darüber geben, in welcher Entscheidungssituation sich der Angeklagte befand, als er seine Pflichten verletzte, und welche innere Haltung er tatbezogen zu diesen Pflichten einnahm. 2. Voraussehbarkeit der Folgen i. S. des § 8 StGB setzt nicht voraus, im einzelnen zu erkennen, welcher konkrete Schaden durch welchen Vorgang ausgelöst wird und in welchem Umfang er eintritt. Es kommt dabei vielmehr darauf an, ob der Angeklagte bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage die Möglichkeit gehabt hätte, die vom jeweiligen Straftatbestand erfaßten Folgen (hier: durch Brand verursachter schwerer Sachschaden) vorauszusehen. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 5. Februar 1987 2 BSB 20/87. Das Kreisgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Verursachung eines Brandes mit besonders schwerem Sachschaden gemäß §§ 185 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen. Es hat folgenden wesentlichen Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte ist Spitzendreher, hat jahrelange berufspraktische Erfahrungen und zeigt eine gute Arbeitseinstellung. Seit 1977 ist er als Automatendreher im VEB Sp. tätig. Er arbeitet im 3-Schicht-System in der Automatenhalle, die;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 298 (NJ DDR 1987, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 298 (NJ DDR 1987, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Vornahme einer möglichst zuverlässigen Ersteinschätzung der Persönlichkeit, die Auswahl und den Einsatz des Betreuers und die Erarbeitung des Ein-arbeitungsplanes. Nach Auffassung der Autoren handelt es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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