Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 297 (NJ DDR 1987, S. 297); Neue Justiz 7/87 297 die Ehewohnung aufgehoben, diese der Klägerin übertragen und den Verklagten zur Räumung verurteilt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Anliegen des Bezirksgerichts, mit seinem Urteil gemäß § 34 FGB die Interessen der beiden Kinder zu wahren, ist voll zuzustimmen. Die Beachtung des Wohles der Kinder als einem im allgemeinen vorrangigen Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die Ehewohnung darf jedoch nicht dazu führen, andere wesentliche Umstände bei der Sachaufklärung nicht hinreichend zu berücksichtigen und infolgedessen in die Abwägung aller maßgeblichen Umstände nicht einzubeziehen. Im vorliegenden Verfahren betrifft das die Stellung des Verklagten als Miteigentümer und Verwalter des Hausgrundstücks und damit mittelbar die Interessen der gesamten Mietergemeinschaft. Dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach Pflege und Instandhaltung eines Hausgrundstücks wird im allgemeinen am besten entsprochen, wenn dem Ehegatten, der Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks ist, in dem sich die Ehewohnung befindet, diese zugesprochen wird (vgl. Familienrecht, Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 1.2.2. zu § 34 [S. 101] und die dort angeführten Urteile des Obersten Gerichts). Zum Anliegen des Verklagten, die Verpflichtungen zur Verwaltung und Instandsetzung des Wohnhauses entsprechend seiner bisher getragenen Verantwortung zu erfüllen, hat das Bezirksgericht festgestellt, dazu sei es nicht erforderlich, im Hause zu wohnen. Diese Aufgaben könne er auch gemeinsam mit einem der weiteren Miterben erfüllen, der . zwei Häuser weiter wohne. Den Umfang und die Art der Arbeiten hat das Bezirksgericht nicht im einzelnen geprüft. Nach dem im wesentlichen übereinstimmenden bisherigen Vorbringen der Prozeßparteien sind ständig oder einmalig durchzuführen: kleinere Reparaturen in den Wohnungen, malermäßige Instandhaltung, soweit sie vom Vermieter durchzuführen ist, Erfüllung von Anliegerpflichten, Arbeiten am Zaun des ca. 800 m2 großen Grundstücks und auf der unbebauten Fläche sowie Arbeiten am Dach. Auf Grund der bisherigen Darlegungen ist davon auszugehen, daß diese Tätigkeiten bis auf die organisatorische Unterstützung der Klägerin bei Handwerkerleistungen im wesentlichen dem Verklagten überlassen blieben. Seit 1982 hat er mit großer Einsatzbereitschaft die Verpflichtungen als Verwalter erfüllt, ohne daß Beanstandungen auftraten. Das ergibt sich aus der vom Bezirksgericht in der mündlichen Verhandlung genutzten schriftlichen Mitteilung der Hausgemeinschaft und mittelbar aus der Auskunft des Rates der Stadt Z., Abt. Wohnungspolitik, wonach Interesse besteht, die Besorgung der Vermieterpflichten weiterhin so zuverlässig wie möglich zu sichern. Im Interesse der Mietergemeinschaft hätte die Frage der künftigen Verwaltung im Falle eines etwaigen Auszugs des Verklagten aus dem Haus geklärt werden müssen. Allein die schriftliche Erklärung des Miteigentümers Dr. S. war nicht ausreichend. In Verbindung mit einer eindeutigen Übersicht zu den tatsächlichen Aufgaben des Hausverwalters hätte durch dessen Vernehmung als Zeuge im Verfahren eine unmittelbare Klärung seiner künftigen Möglichkeiten erfolgen müssen. Im Zusammenhang mit den Interessen der Mietergemeinschaft und des Verklagten als Miteigentümer sind auch die Belange der Kinder und der erziehungsberechtigten Klägerin nochmals zu prüfen. Sie hat im Hinblick auf die Kinder sowie ihre eigene Lage als voll berufstätige Frau und Mutter die Vorzüge der jetzigen Wohnung hervorgehoben und ihre Vermutung geäußert, die zuständigen staatlichen Organe seien nicht in der Lage, sie und die Kinder mit einer Wohnung zu versorgen, in der sie die in der Ehewohnung geschaffene Gasheizung oder einen ähnlichen Komfort haben werde. Die Gerichte hätten zu beachten gehabt, daß eine sachkundige Entscheidung eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Organen der Wohnraumlenkung voraussetzt und vor allem nicht losgelöst von der konkreten Wohnraumsituation im Territorium entschieden werden kann (vgl. Familienrecht, Kommentar, a. a. O. [S. 102]). Auf die Prüfung dieser Erfordernisse hat das Oberste Gericht in seiner Rechtsprechung wiederholt hingewiesen (u. a. OG, Urteil vom 21. Oktober 1981 - 3 OFK 29/80 -NJ 1981, Heft 7, S. 329). Die Auskunft des Rates der Stadt, Abt. Wohnungspolitik, Außenstelle West, bot für die Erfüllung dieser gerichtlichen Aufgaben keine ausreichende Grundlage. Sie beinhaltet ohne Angabe von Gründen die Empfehlung, zugunsten des Verklagten zu entscheiden, worauf es im Hinblick auf die Verantwortung des Gerichts für die Entscheidung ohnehin nicht bestimmend ankam (vgl. OG, Urteil vom 22. November 1983 - 3 OFK 40/83 - NJ 1984, Heft 4, S. 161). Im weiteren enthält sie lediglich den Hinweis: „Frau W. K. wird im Rahmen unserer Möglichkeiten anderen Wohnraum im Bereich M. erhalten.“ Es wäre daraufhin vor allem zu prüfen gewesen, ob eine Versorgung der Klägerin im Territorium der Stadt Z., also über den Bereich der Außenstelle West hinaus, möglich ist. Deshalb wäre ein Ersuchen an den Rat der Stadt Z. sachdienlich gewesen. Die vom Bezirksgericht angeforderte ergänzende Auskunft ebenfalls lediglich von der Außenstelle West die erst nach der Entscheidung des Bezirksgerichts einging, wäre nicht zur Beurteilung der dargelegten Probleme geeignet gewesen, zumal diese mit dem Auskunftsersuchen nicht mitgeteilt wurden. § 157 Abs. 3 ZPO. Die mit der Berufung gegen eine Entscheidung zum Unterhalt angekündigte Übersendung einer Einkommensbescheinigung nach zwischenzeitlicher Aufnahme einer bereits vorgesehenen Berufstätigkeit ist eine beachtliche neue Tatsache i. S. von § 157 Abs. 3 ZPO und schließt die Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet aus. OG, Urteil vom 15. Januar 1987 - OFK 40/86. Das Kreisgericht hat in Abänderung seines im Jahr 1979 im Eheverfahren ergangenen Urteils das bisher von der Verklagten ausgeübte Erziehungsrecht für das 1971 geborene Kind R., Staatsbürger der DDR, dem Vater übertragen und die Verklagte verurteilt, für das Kind bis zu seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 135 M zu zahlen. Mit der Berufung, die sich gegen die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet, hat die Verklagte vorgetragen, daß ihr jetziges Einkommen monatlich 766 DM betrage. Eine entsprechende Einkommensbescheinigung vom 3. Juni 1986, die beim Bezirksgericht am 10. Juli 1986 eingegangen ist, hat sie nachgereicht. Das Bezirksgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7. Juli 1986 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es sich bei den Angaben der Verklagten zu ihrem Einkommen lediglich um Behauptungen handele. Die bei der Akte befindliche Einkommensbescheinigung vom 10. März 1986 bestätige ein voraussichtliches Einkommen zwischen 1100 und 1 500 DM monatlich. Die Verklagte sei als Serviererin tätig, so daß erfahrungsgemäß auch mit Trinkgeldern zu rechnen sei. Der Entscheidung des Kreisgerichts sei daher zuzustimmen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Berufung nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden darf, wenn in erster Instanz alle für die Entscheidung notwendigen Umstände ausreichend geklärt sind, die rechtliche Beurteilung zu keinen wesentlichen Bedenken Anlaß gibt und in zweiter Instanz keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgetragen wurden (vgl. OG, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 3 OFK 35/79 - [NJ 1980, Heft 2, S. 88] sowie die weiteren dort angeführten Urteile). Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf die Entscheidung über die Unterhaltsverpflichtung der Verklagten nicht vor. Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß gemäß § 181 Abs. 3 ZPO unter Beachtung von § 181 Abs. 1 ZPO auf das Verfahren vor den Gerichten der DDR die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden sind und es;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Richtlinie und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie den langjährigen. Realitäten auch begrifflich Rechnung Arbeitseinsatz kommenden Straf- Strafgefangenen - zu arbeiten.

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