Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 285 (NJ DDR 1987, S. 285); Neue Justiz 7/87 285 Zur Diskussion Zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und strafrechtliche Schadenswiedergutmachung Dozent Dr. sc. HELMUT GRIEGER und Dr. DIETER KLIMESCH, Sektion Straf-, Zivil-, Arbeits- und Agrarrecht der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Die zügige Durchsetzung der Schadenersatzansprüche hat über die materielle Wiedergutmachung von Schäden hinaus große Bedeutung für die erzieherische Einflußnahme auf den Schädiger zu verantwortungsbewußtem Verhalten und zur Achtung vor dem Gesetz. Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt die einheitlich richtige Rechtsanwendung, die rationelle Gestaltung der Verfahren und die schnelle Realisierung von Seha-denersatzforderungen sowohl mit materiellrechtlichen Mitteln als auch mit Hilfe des Verfahrensrechts voraus. Zum Rechtscharakter des Schadenersatzes und der strafrechtlichen Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung Die Verurteilung auf Bewährung und ihre Ausgestaltung haben das Ziel, auf den Straftäter erzieherisch so einzuwirken, daß er seine negative Einstellung, die zur Straftat geführt hat, überwindet, künftig das Gesetz, die garantierten Rechte und geschützten Interessen der gesamten Gesellschaft achtet und seine Pflichten erfüllt. Bei Straftaten, die materielle Schäden verursacht haben, ist der auf Bewährung Verurteilte gemäß § 33 Abs. 3 StGB zur Wiedergutmachung des Schadens zu verpflichten. Zur Anwendung dieser strafrechtlichen Bestimmung neben den Regelungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für Schadenszufügung (§§ 330 ff. ZGB) gibt es über die bisherigen Veröffentlichungen1 hinaus eine Reihe weiterer Fragen, die u. E. der Diskussion bedürfen. Dazu gehören vor allem die Besonderheiten der strafrechtlichen Schadenswiedergutmachung und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für Schadenszufügung, wenn beide Verantwortlichkeitsmaßnahmen gleichzeitig angewendet werden müssen. Die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 33 Abs. 3 StGB setzt eine gründliche Prüfung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für rechtswidrige Schadenszufügung und ihre exakte juristische Bewertung im Strafverfahren voraus. Diese Prüfung ist im Verhältnis zur Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der mit Strafe bedrohten Handlung des Angeklagten keineswegs von zweitrangiger Bedeutung. Sie muß auch ohne einen vom Geschädigten gestellten Schadenersatzantrag im Rahmen der Beweisaufnahme vom Gericht erster Instanz selbständig vorgenommen werden. Stellt das Gericht im Strafverfahren fest, daß die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verpflichtung zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens gemäß § 33 Abs. 3 StGB vorliegen, hat es damit u. E. zugleich die materiellrechtlichen Grundlagen der §§ 330 ff. ZGB für zivilrechtlich verursachte Schäden geprüft und als gegeben angesehen.1 2 Die Prüfung der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung beschränkt sich u. E. nicht nur auf den Umfang der Wiedergutmachung nach dem Zivilrecht. Sie muß sich auch auf die materiellrechtlichen Bestimmungen für den Rechtsgrund erstrecken. Die Vorschrift des § 33 Abs. 3 StGB ist keine selbständige materiellrechtliche Grundlage zur Schadenswiedergutmachung an die Geschädigten. Stets sind für die Schadenswiedergutmachung bei zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen die Bestimmungen des ZGB über Schadensgrund und -umfang zu prüfen. Sie sind Voraussetzung für den Ausspruch einer Verpflichtung zur Wiedergutmachung. Diese Rechtsposition ist u. E. die Konsequenz aus der mit dem Änderungsgesetz vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 3 S. 14) vorgenommenen Neufassung des § 33 Abs. 3 StGB. Entgegen der vorherigen Regelung ist die Verpflichtung zur Wiedergutmachung von Schäden untrennbar mit der Verurteilung auf Bewährung verbunden. Bei Verurteilung auf Bewährung ist die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zwingend als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszusprechen, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte im Strafverfahren einen Schadenersatzantrag gestellt hat oder nicht. Zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und strafrechtliche Wiedergutmachungsverpflichtung werden nach der konzeptionell geänderten Bestimmung des § 33 Abs. 3 StGB streng voneinander unterschieden. Durch das aufeinander abgestimmte Zusammenwirken von strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit bei angerichteten Schäden wird ihr Rechtscharakter nicht verändert.3 Die Bewährungsverurteilung, verbunden mit der Wiedergutmachungsverpflichtung, wird als Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in ihrer strafrechtsspezifischen Wirksamkeit nicht dadurch geschmälert, daß Rechtsvorschriften eines anderen Rechtszweigs geprüft und angewendet werden müssen, um sie überhaupt in das Strafurteil aufnehmen zu können. Zum Umfang der Rechtskraft des Strafurteils und zur Bindung an dieses Urteil im Zivilverfahren In den Strafverfahren, in denen der Angeklagte auf Bewährung verurteilt und zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet wurde, der Geschädigte jedoch keinen Schadenersatzantrag gestellt hat, erheben sich folgende Fragen: 1. Kann das Gericht durch die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung mit bindender Wirkung für andere Gerichte, die für die Verhandlung und Entscheidung über eine Schadenersatzklage des Geschädigten zuständig sind, über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit entscheiden? 2. Ist eine andere rechtliche Beurteilung über die Schadenersatzleistung in einem sich anschließenden Zivilverfahren möglich ? 3. Welche juristischen Konsequenzen sind für ein sich an das Strafverfahren anschließendes Zivilverfahren abzuleiten, wenn der Angeklagte im Strafverfahren auf Bewährung verurteilt und nach § 33 Abs. 3 StGB zur Schadenswiedergutmachung verpflichtet wurde? In solchen Strafverfahren sind Schadensgrund und -umfang nach den Bestimmungen des Zivilrechts als Voraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs. 3 StGB zu prüfen. Anderenfalls müßten die Gerichte in den Fällen, in denen der Geschädigte keinen Schadenersatzantrag im Strafverfahren gestellt hat und erst später Klage im Zivilverfahren vor dem 'zuständigen Gericht einreicht, zweimal über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadenszufügung bei ein und demselben Sachverhalt entscheiden. Hierbei könnte das Gericht im Zivilverfahren von der Entscheidung im Strafverfahren nicht nur zum Schadensumfang, sondern auch zum Schadensgrund abweichen. Dem steht aber u. E. die Rechtskraft des Urteils aus dem Strafverfahren entgegen. Der Umfang der Rechtskraft des Strafurteils erstreckt sich auf den Sachverhalt, die Gesetzesanwendung und die Strafzumessung.4 Die Rechtskraft schließt die im Urteilstenor ausgesprochene Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung und die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung ein, 1 Vgl. J. Göhring, „Probleme der materiellen Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren“, Arbeit und Arbeitsrecht 1971, Heft 12, S. 373; H. Duft, „Zum Verhältnis von strafrechtlicher und materieller Verantwortlichkeit“, NJ 1977, Heft 16, S. 550 ff.; G. Bley/ H. Grieger, „Wiedergutmachung von Schäden und Schutz des sozialistischen Eigentums“, NJ 1986, Heft 3, S. 9 ff.; H. Conrad, „Differenzierte Behandlung von Schadenersatzanträgen in Strafverfahren“, NJ 1986, Heft 9, S. 377 f. 2 Das gilt ebenso für Schäden, die nach dem Arbeits- und LPG-Recht zu beurteilen sind. 3 Vgl. H. Duft, a. a. O. 4 Vgl. Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1982, S. 311.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 285 (NJ DDR 1987, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 285 (NJ DDR 1987, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage. Als Grundlage dienen folgende Dokumente: Dienstanv eisung über die politisch-operative Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwal-tungen für Staatssicherheit, Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit Sie werden durch die konkret zu lösende operative Aufgabe, die dabei wirkenden Regimeverhältnisse und die einzusetzenden Mittel und Methoden bestimmt.

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