Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 280 (NJ DDR 1987, S. 280); 280 Neue Justiz 7/87 Zu beachten ist, daß seit den 1984 vorgenommenen gravierenden Veränderungen der BRD-Kriminalstatistik die Täterzahlen künstlich wesentlich verkürzt worden sind.17 Damit sind besonders internationale Vergleiche so gut wie ausgeschlossen. Das Trauma Aufklärungsquote Ein nicht zu übersehendes Symptom der Hilflosigkeit von Staat und Gesellschaft gegenüber der Kriminalitätsflut in der BRD ist die Unfähigkeit der Polizei, in ihrer Arbeit zur Ermittlung von Tatverdächtigen auch nur einigermaßen mit der ansteigenden Kriminalitätsrate Schritt zu halten. Die Aufklärungsquote18 19 betrug 1986 45,8 Prozent. Sie ist damit nach den Feststellungen des Berichts „leicht gesunken“. Diese Quote lag im Vorjahr noch bei 47,2 Prozent. Im Bericht wird herausgestellt, daß mit 1 998 007 Fällen trotzdem „das bisher beste Aufklärungsergebnis erreicht“ wurde.18 So sehr das auch stimmt, so wenig ist es Ausdruck einer positiven Bilanz. Im Gegenteil: die Aufklärungsergebnisse bleiben in der Tendenz hoffnungslos hinter dem Wachstum der Kriminalität zurück. Zur Erklärung beziehen wir uns auf eine Erfolgsstatistik, die der Bericht20 anbietet („aufgeklärte Fälle“) und ergänzen die offizielle Zusammenstellung durch eigene Berechnungen („unaufgeklärt gebliebene Fälle“). Danach stellt sich die Sache wie folgt dar (Tabelle 7): ■ Tabelle 7 Aufgeklärte und unaufgeklärte Straftaten Jahr aufgeklärte Fälle Aufklärungs- quote unaufgeklärte Fälle 1963 932 307 55,5 Prozent 746 533 1968 1 118 493 51,8 Prozent 1 040 017 1973 1 201 861 46,9 Prozent 1 358 103 1978 1 509 120 44,6 Prozent 1 871 396 1983 1 958 677 45,1 Prozent 2 386 430 1984 1 931 022 46,7 Prozent 2 201 761 1985 1 988 478 47,2 Prozent 2 226 973 1986 1 998 007 45,8 Prozent 2 369 117 Die Anzahl der aufgeklärten Fälle ist zwar von 1963 bis 1986 um 114Prozent gestiegen; in derselben Zeit sind aber die unaufgeklärt gebliebenen Fälle um 217 Prozent, also um mehr als das Doppelte angewachsen. Die Tendenz geht augenfällig dahin, daß immer mehr Kriminalität praktisch unverfolgt bleibt und die Verunsicherung des Lebens der Menschen fortschreitet. Selbst wenn man die heutige Lage lediglich fortschreiben, also von künftigen weiteren Steigerungen absehen wollte, würde binnen knapp 25 Jahren die Gesamtanzahl allein der nicht aufgeklärten Straftaten größer sein als die Bevölkerung der BRD. Und hierbei handelt es sich wohlgemerkt um die bekanntgewordene Kriminalität. Hinzu kommt das sog. Dunkelfeld, das nach einhelliger Auffassung von BRD-Experten ein Mehrfaches der insgesamt 4 367124 festgestellten Straftaten beträgt. Da ist es dann kein Wunder, wenn selbst führende Polizeibeamte die Meinung äußern, die Polizei könne Straftaten nur noch „verwalten“.21 Dabei ist aber zu bedenken, daß es nicht etwa in erster Linie die ausgebeuteten Klassen und Schichten in der monopolkapitalistischen Gesellschaft sind, die infolge ihrer immer unsicherer werdenden Lebensbedingungen in der Tat von der Kriminalität wie von einer Seuche heimgesucht werden; vielmehr beweist die vielbeschriebene Kriminalität der „weißen Kragen“, daß die herrschende Klasse selbst unter dem Druck der objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung ihr parasitär-kriminelles Wesen entfaltet und damit der ganzen Gesellschaft ihren Stempel aufdrückt. Und darin sind die eigentlichen Gründe für die Ohnmacht der Kriminalitätsbekämpfung in der BRD zu suchen. H.H. 17 Vgl.: „Zur Kriminalstatistik der BRD für das Jahr 1984“, a. a. O., S. 456. 18 Als aufgeklärter Fall gilt nach den Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik der BRD eine Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger begangen hat (vgl. Bulletin, a. a. O., S. 325). 19 Bulletin, a. a. O., S. 314. 20 Bulletin, a. a. O., S. 314. 21 Frankfurter Rundschau (Frankfurt am Main) vom 24. April 1987, S. 17. Frankreichs Kommunisten im Kampf für die Grundrechte der Werktätigen Dr. BÄRBEL WEISS, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die Französische Kommunistische Partei hatte auf ihrem XXV. Parteitag (Februar 1985) die Forderung nach einer Ergänzung der Verfassung der Französischen Republik erhoben, um die Rechte und Freiheiten der Werktätigen zu erweitern und dauerhaft zu sichern.1 Zu Beginn dieses Jahres beriet und verabschiedete das Zentralkomitee der FKP nun den Entwurf einer „Deklaration der Freiheiten“ (Declaration des libertes).2 Sie wird als neue Präambel zur geltenden Verfassung von 1958 vorgeschlagen und soll den Kampf unterstützen, mit dem die demokratischen und sozialen Errungenschaften des französischen Volkes gegen verstärkte Angriffe der Rechtskräfte verteidigt werden. Die Gesamtheit der im Deklarationsentwurf verankerten Rechte und Freiheiten ist darauf gerichtet, den Weg zu einer tiefgreifenden Demokratisierung der französischen Gesellschaft zu ebnen. Es ist von theoretischer Tragweite, daß Frankreichs Kommunisten die Form der Verfassungspräambel für ihre Vorschläge zur Demokratisierung des politischen Systems gewählt haben. Die bürgerliche politische Theorie vertritt die Auffassung, daß dem einfachen Gesetz eine größere Bedeutung für die Garantie und den Schutz der Grundrechte zukomme als den Verfassungsnormen8 und daß dies als Besonderheit Frankreichs anzusehen sei. Bis in die 60er Jahre wurde in der französischen bürgerlichen Verfassungslehre sogar der Streit über den rechtlichen Wert der nach wie vor geltenden Präambel der Verfassung von 1946 geführt, die die überwiegende Mehrzahl der heute in Frankreich anerkannten Grundrechte, darunter solch bedeutende Rechte wie das Streikrecht, enthält. Bereits 1975 hat die FKP mit ihrem damals unter dem Titel „Vivre libres“ veröffentlichten Entwurf einer neuen Verfassungspräambel verdeutlicht, daß dies nicht der Standpunkt der französischen marxistischen Verfassungstheorie ist. Die bürgerliche Verfassungslehre offenbart mit ihrem Interesse daran, daß wichtige soziale und politische Grundrechte lediglich durch einfaches Gesetz geregelt werden, das Klasseninteresse der Bourgeoisie, diese Grundrechte „situationsgerecht“ einschränken oder aushöhlen zu können. Die französischen Kommunisten hingegen meinen, es sei wichtig, fundamentale Rechte und Freiheiten verfassungsrechtlich zu verbürgen, weil damit langfristig eine konkrete Orientierung des Kampfes in Richtung auf die demokratische Umgestaltung der Gesellschaft und zugleich eine im einzelnen immer wieder gegen Angriffe der Reaktion zu verteidigende Garantie bestimmter Instrumentarien dieses Kampfes gegeben ist. Dabei knüpften die Kommunisten bewußt an die revolutionären Traditionen französischen Verfassungsdenkens an. War die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789 eine Kriegserklärung der aufstrebenden Bourgeoisie an den Feudalismus, die den Menschheitsfortschritt dieser historischen Epoche im allgemeinen und das Emanzipationsprogramm der bürgerlichen Klasse im besonderen reflektierte4, so ist heute der Deklarationsentwurf der FKP ein Versuch, das Programm des antimonopolistischen Kampfes aller demokratischen Kräfte zu instrumentalisieren, eine Plattform des Zusammenschlusses einer breiten Volksbewegung für die demokratische Umgestaltung der Gesellschaft zu schaffen. Bemerkenswert und im Lichte dieses Anliegens auch folgerichtig ist, daß der Deklarationsentwurf im Unterschied zu bürgerlichen Rezeptionen des revolutionären Erbes der Bourgeoisie ausdrücklich auf die Erklärung der Menschen- und t Im Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der FKP an den XXV. Parteitag (Berichterstatter: G. Marchais, Generalsekretär der FKP) heißt es u. a.: „Wir fordern, daß in die Präambel der Verfassung eine Deklaration der Freiheiten aufgenommen wird, die die Verfassung durch Aufnahme der Prinzipien der Erklärung der Menschenrechte und der Verfassung von 1946 entsprechend den Bedürfnissen einer modernen Demokratie ergänzen würde und somit den Bürgern weitestgehende Garantien gäbe“ (in: XXV. Parteitag der Französischen Kommunistischen Partei, Materialien, Berlin 1985, S. 62). 2 I.’Humanitfi vom 2. Februar 1987. 3 Vgl. C. A. Colliard, Libertes pubUques, 5. Aufl., Paris 1975, S. 101. 4 Vgl. H. Klenner, Marxismus und Menschenrechte (Studien zur Rechtsphilosophie), Berlin 1982, S. 26 ff. (52), Text der Erklärung ebenda, S. 226 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 280 (NJ DDR 1987, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 280 (NJ DDR 1987, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise der Erfüllung der Aufträge zu erkunden und dabei Stellung zu nehmen zu den für die Einhaltung der Konspiration bedeutsamen Handlungen der Ich werde im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

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