Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 277 (NJ DDR 1987, S. 277); Neue Justiz 7/87 277 ligung an der Sehadensverursachung. Kann der Umfang der Verantwortlichkeit nur mit besonderen Schwierigkeiten fest-gestellt werden, so haften die Organisationen zu gleichen Teilen (§ 146 Abs. 1 WGB). In den Fällen der Gefährdungshaftung ist das Interesse am erhöhten Schutz Dritter demgegenüber vorrangig, so z. B. bei der Verantwortlichkeit der Dienstleistungsbetriebe für Sachen, die ihnen von Bürgern übergeben wurden (§ 237 ZGB). Das Gleiche gilt in bezug auf die Verantwortlichkeit für Schäden infolge der speziellen Natur der Geräte oder sonstiger Gegenstände, die bei der Durchführung von Dienstleistungen benutzt worden sind (§ 238 ZGB), sowie hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Schäden am Bauwerk, die von der Bauorganisation während des Ausbaus verursacht wurden (§ 263 a ZGB). Das gilt ebenfalls für die bereits erwähnten Fälle der objektiven Verantwortlichkeit, insbesondere für die Verantwortlichkeit für Schäden, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht wurden (§§ 427 bis 431 ZGB), sowie für die Verantwortlichkeit für Schäden aus Quellen erhöhter Gefahr (§ 432 ZGB). Auch im Wirtschaftsrecht und im Arbeitsrecht der CSSR sind Fälle der objektiven Verantwortlichkeit geregelt, so z. B. die Verantwortlichkeit für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 190 AGB) oder für Schäden, die im Zusammenhang mit der Schadensabwehr entstanden sind (§ 205 AGB). In allen diesen Fällen wird die objektive Verantwortlichkeit jeweils unmittelbar durch die betreffende Rechtsvorschrift begründet. Die Gerichte wenden die objektive Verantwortlichkeit im Rahmen der durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten an, so z. B., wenn im Verantwortungsbereich der Gesundheitseinrichtungen Schäden entstanden, die ihre Ursache in der besonderen Beschaffenheit eines medizinischen Gerätes oder einer bei der Heilbehandlung benutzten Sache hatten (§ 238 ZGB). Die Rechtsprechung hat die objektive Verantwortlichkeit auch für Schäden bejaht, die bei der Benutzung einer Fahrtreppe verursacht wurden, wenn die Fahrtreppe Bestandteil einer öffentlichen Verkehrseinrichtung, z. B. der Untergrundbahn, ist. Im Rahmen der rechtlichen Regelung der objektiven Verantwortlichkeit ist es zu einer gewissen Verschärfung dadurch gekommen, daß in einigen Fällen die Möglichkeit der Befreiung von der Verantwortlichkeit eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen wird. Dies gilt z. B. bei der Haftung für Schäden, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht wurden. Während die früher geltende Rechtsvorschrift (§ 351 ZGB von 1950) drei Befreiungsgründe kannte unabwendbare Gewalt (vis major), Verschulden des Geschädigten und unabwendbares Handeln Dritter , regelt das jetzt geltende ZGB diese Problematik folgendermaßen: Der Kfz-Halter kann nicht von der Verantwortlichkeit befreit werden, wenn der Schaden durch Umstände verursacht wurde, die ihren Ursprung im Betrieb des Kfz hatten. Er wird aber von der Verantwortlichkeit befreit, wenn er nachweist, daß er den Schaden trotz aller von ihm zu erwartenden Anstrengungen nicht ab wenden konnte (§ 428 ZGB). Die Rechtsprechung läßt als Befreiungsgrund für den Kfz-Halter nicht mehr das unabwendbare Handeln Dritter zu, wohl aber das Verschulden des Geschädigten. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Befreiung von der Verantwortlichkeit weiter eingeschränkt. Die Rechtsprechung beurteilt z. B. das Ausrutschen auf der Treppe eines Eisenbahnwaggons als durch den besonderen Charakter des Eisenbahnbetriebs hervorgerufenen Schaden, für den die Eisenbahn objektiv haftet. Eine Befreiung ist in folgenden Fällen ganz ausgeschlossen: bei der Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Betreten des Nachbargrundstücks entstehen (§ 130 a Abs. 3 ZGB); bei der Verantwortlichkeit von Dienstleistungsbetrieben für Schäden infolge der speziellen Natur der Geräte oder sonstiger Gegenstände, die zur Dienstleistung benutzt wurden (§ 238 ZGB); bei der Haftung für Schäden, die durch Entscheidungen von Staatsorganen oder durch rechtswidrige Amtshandlungen verursacht wurden (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 58/1969 GBl.). Diese Fälle werden in der juristischen Literatur der CSSR als sog. absolute Haftung bezeichnet. 3. Die Tendenz der Veränderung der individuellen materiellen Verantwortlichkeit durch eine Form wirksamer kollektiver Haftung Hierzu zählt vor allem die Verantwortlichkeit von sozialistischen Organisationen für Schäden, die Mitarbeiter oder Mitglieder dieser Organisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten. Eine eigene Verantwortlichkeit der Mitarbeiter oder Mitglieder Dritten gegenüber ist in diesen Fällen ausgeschlossen, ausgenommen bei Überschreitung ihrer Aufgaben und Befugnisse (Exzeß). Das führt zum besseren Schutz der Geschädigten auf Grund der besseren Zahlungsmöglichkeiten der sozialistischen Organisationen. Die hier genannte dritte Tendenz zeigt sich weiterhin bei der Versicherung durch Verlagerung der Haftung einerseits auf die staatlichen Versicherungsanstalten, die im Rahmen ihrer Versicherungsfonds relativ breiten Versicherungsschutz bieten, und andererseits auf den sozialistischen Staat, der im Rahmen der Kranken- und Sozialfürsorge relativ umfangreiche Leistungen aus den allgemeinen Gesellschaftsfonds für Fälle der Verursachung von Gesundheitsschäden gewährt. Der Versicherungsschutz für Bürger durch Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherung ist direkt im Zivilgesetzbuch (§§345 bis 383 ZGB) geregelt; hierauf gründen sich die speziellen Regelungen der Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung (AO Nr. 11 und 13/1983 GBl.), für die Personenversicherung (AO Nr. 49/1964 GBl.) und für die Haftpflichtversicherung (AO Nr. 12 und 14/1983 GBl.). Der Versicherungsschutz sozialistischer Organisationen ist im Wirtschaftsgesetzbuch (§§ 358 bis 360 WGB) und in darauf basierenden Versicherungsbedingungen (AO Nr. 179/1982 GBl.) geregelt. Hat der Geschädigte eine eigene Sachversicherung abgeschlossen, so wird sein Schadenersatzanspruch vorzugsweise aus den Mitteln der Versicherungsgesellschaft realisiert; diese hat einen Regreßanspruch gegen den Schadensverursacher. Die Versicherungsleistung hilft hierbei, die Wiedergutmachungsfunktion der materiellen Verantwortlichkeit zu verwirklichen, aber sie ersetzt sie nicht; sie erhöht den Schutz des versicherten Geschädigten. Die Haftpflichtversicherung ersetzt dagegen in der Beziehung zum Geschädigten die sich aus der Verantwortlichkeit ergebende Leistung, soweit der Schadensverursacher versichert ist. Der Versicherungsschutz ist hier relativ breit. Neben der Möglichkeit des Abschlusses freiwilliger Haftpflichtversicherungsverträge besteht in den Fällen, in denen das Haftungsrisiko aus bestimmten Tätigkeiten zu groß ist, jeweils eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, wie bei der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AO Nr. 123 und 124/1974 GBl.), oder eine vertragliche Haftpflichtversicherung, wie bei den Flugzeughaltern (Gesetz Nr. 47/1956 GBl.), bei den das Jagdrecht ausübenden Personen (Gesetz Nr. 23/1962 GBl.) oder bei den Bürgern, die bestimmte persönliche Dienstleistungen erbringen (RegierungsVO Nr. 154 und 158/1982 GBl.). In diesen Fällen tritt die Versicherung ein, um die Folgen der objektiven individuellen Verantwortlichkeit zu mindern. Das Versicherungssystem ist eine wirksame Ergänzung des Haftpflichtsystems, weil es erstens zur Erhöhung des Schutzes des Geschädigten beiträgt und, insbesondere wegen der Regreßmöglichkeit gegen den Verantwortlichen, eine höhere Effektivität der materiellen Verantwortlichkeit bewirkt. Zweitens trägt es zum Schutz des Verantwortlichen bei, indem es ihm hilft, die Folgen der Haftung zu tragen. Insbesondere in den genannten Fällen der obligatorischen Haftpflichtversicherung wird neben dem Schutz des versicherten Haftpflichtigen im Ergebnis der erhöhte Schutz des Geschädigten bezweckt. Das gesellschaftliche Interesse am erhöhten Gesundheits- und Vermögensschutz der Bürger sowie am Schutz des Vermögens der sozialistischen Organisationen, besonders im Bereich erheblicher Schadenshäufung, verlangt eine Ersatzpflicht grundsätzlich ohne Rücksicht auf Verschulden des Schädigers. Das erfordert in manchen Spezialfällen eine weitere Objektivierung der Verantwortlichkeit für Schadenszufügung. Es ist notwendig, die Tendenz der Objektivierung des Schadenersatzes fortzusetzen und hierbei weitere Gebiete abzudecken, in denen infolge des technischen Fortschritts auch bestimmte Quellen erhöhter Gefahr der Schadenszufügung für die Umwelt entstehen. Die weitere Objektivierung der materiellen Verantwortlichkeit verlangt in diesen Fällen gleichzeitig eine Reihe von Vorbeugungsmaßnahmen, um insbesondere Schäden mit Massencharakter zu verhüten, sowie eine Reihe von Maßnahmen, um die Folgen der strengen objektiven Haftung für den Haftpflichtigen selbst zu mildern. Es ist zu überdenken, ob man die bisherige Versicherung grundsätzlich auf Vertragsbasis belassen soll oder ob es zweckmäßig wäre, die Sphäre der gesetzlichen Haftpflichtversicherung auf andere Risikosphären zu erweitern. Es ist dabei notwendig, die Haftpflichtversicherung auf den Schutz des Geschädigten zu richten, aber sie gleichzeitig so auszugestalten, daß sie die individuelle Verantwortlichkeit nicht ersetzt. Deshalb ist es erforderlich, die Regreßmittel in breiterem Maße als bisher einzusetzen, um das Präventionsprinzip verstärkt zur Wirkung zu bringen. (Fachredaktion: Prof. em. Dr. habil. Martin Posch, Jena);
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet iS; gte Suche und Auswahl von Kanchdaten für che Vorgangs- und personen-öWbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, ist gemäß den entsprechenden Regelungen meiner Richtlinie zu verfahren. Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ausgelöst und vertieft. Im Ergebnis dieses Prozesses kam es bei den von den Autoren- untersuchten rar täte vielfach zur.

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