Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 275 (NJ DDR 1987, S. 275); Neue Justiz 7/87 275 Gemeine Sachsenrecht und andere bisher subsidiär geltende Rechte. Obwohl die rechtspolitischen Forderungen der Aufklärer verarbeitet wurden und auch System und Sprache ihren Vorstellungen entsprachen, ist das mit etwa 19 000 Paragraphen viel zu umfangreiche ALR ein Kind des 18. Jahrhunderts geblieben, weil es an der alten Ständeordnung und an der Erbuntertänigkeit festhielt, was besonders Immanuel Kant kritisierte.18 Die Bestimmungen des ALR wurden den grundlegenden Forderungen jener Zeit nach Freiheit und Gleichheit aller Staatsbürger nicht gerecht. Die Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776 und die Declaration des droits de l’homme et du citoyen vom 26. August 1789 trugen in dieser Hinsicht ein ganz anderes Gepräge. Doch war die Realität Jahrzehnte später immer noch so entscheidend anders, daß daraus zu erkennen ist, wie schwierig der Gleichheitsgrundsatz durchzusetzen war. Von dieser Position sind die Verfasser der preußischen Kodifikation gar nicht ausgegangen, obwohl sie sich als Aufklärer fühlten und auch als solche anerkannt werden müssen. Sie wollten das in eine vernünftige Ordnung bringen, was sie für gute preußische Wirklichkeit hielten, und Friedrich II. gab ihnen die entsprechenden Anweisungen und damit die nötige Rückendeckung. Im Gegensatz zu Frankreich vollzog sich in Preußen die Aufklärung nicht von unten nach oben, sondern von oben nach unten. Der aufgeklärte Absolutismus ist demnach eine Aufklärung von oben, wie es später dann auch nur eine Revolution von oben gab. Als Friedrich II. am 17. August 1786 verstarb, hatten es Justizminister Carmer und Svarez nicht leicht, die Gesetzesreform in der bisherigen Weise weiterzuführen. Sie beriefen sich immer wieder auf die Vorstellungen und Äußerungen des verstorbenen Königs. Doch den reaktionären Kräften gelang es, Friedrich Wilhelm II. gegen das Gesetzeswerk einzunehmen. Für Svarez und seinen engen Mitarbeiter am strafrechtlichen Teil, Kammergerichtsrat Ernst Ferdinand Klein (1743 bis 1810), später Professor und Mitglied des Obertribunals, die beide in dieser Kodifikation die Staatsauffassung des aufgeklärten Absolutismus in einer relativ „bürgernahen“ Form zu verwirklichen suchten, war nunmehr eine schwierige Situation entstanden. Sie sahen ihr großes Werk gefährdet, ja in der vorliegenden Form gescheitert. Der von Friedrich II. gesteckte Rahmen war inzwischen sehr viel enger geworden, was sich dann in der Endfassung des ALR zeigen sollte. So mußte der in die ursprüngliche Konzeption eingebaute Ansatz eines Grundrechtskatalogs nach dem die natürliche Freiheit und die Rechte der Bürger durch Gesetz und Verordnung nicht weiter eingeschränkt werden dürfen, als es der gemeinschaftliche Endzweck der bürgerlichen Vereinigung erfordert ebenso wieder fallengelassen werden wie das Verbot der Machtsprüche oder die Ungültigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die ohne Mitwirkung der Gesetzkommission zustande gekommen waren. Welche Vorstellungen Svarez seinerzeit zu verwirklichen suchte, zeigt sich in seinen Vorträgen vor dem preußischen Kronprinzen19, in denen er auf die grundlegenden Gedanken zu dieser Kodifikation einging und beim Thronfolger auf Verständnis stieß. Die Vorträge lassen erkennen, daß er und seine Mitarbeiter von den Ideen des Naturrechts und der Aufklärung durchdrungen waren, daß sie aber andererseits die bestehende gesellschaftliche und staatliche Ordnung keineswegs verändern, sondern nur im Rahmen des Möglichen verbessern wollten und der Spielraum war in Preußen nicht allzu groß. Doch auch die subjektive Meinung von Svarez spiegelt sich in den Kronprinzenvorträgen wider. Auf dem Boden der Vertragstheorie stehend, argumentierte er über die Gleichheit der Menschen so: Im Stande der Natur, also im vorvertraglichen Zustand, seien alle Menschen gleich gewesen; mit dem Eintritt in die bürgerliche Gesellschaft aber trete der einzelne unter die staatlichen Gesetze, die keine Gleichheit kennen. Im Ergebnis dieser Überlegungen war im ALR der Mensch nur als Mitglied eines Standes dargestellt und nicht als Einzelperson. Daher gab es im AIR auch keinen Begriff der allgemeinen Rechtsfähigkeit, wie er sich damals im französischen und im österreichischen Recht entwickelte. Hierin zeigt sich die Begrenztheit im Fortschrittsdenken des Schöpfers des ALR und seiner Mitarbeiter. Dies bedeutet aber nicht, daß das ALR keinen Fortschritt im Verhältnis zum Bisherigen dargestellt hätte. Die Bestimmungen über die Glaubens- und Gewissensfreiheit beweisen inhaltlich das Gegenteil. Auch das System der Kodifikation verdient Anerkennung. Es entspricht dem der Naturrechtler und schreitet von der Einzelperson zur Ehe, zur Familie, zu den Ständen und zum Staat fort. Auch der zugegebenermaßen außerordentliche Umfang des ALR relativiert sich etwas, wenn man bedenkt, wie viele Rechtsgebiete in dieser Kodifikation vereint sind. Besonders hervorzuheben ist die sprachliche Fassung: Es gelang, die damalige, mit lateinischen Fachausdrük-ken durchsetzte Rechtssprache durch eine rein deutsche zu ersetzen, die das Gesetzbuch auch für die einfachen Bürger verständlich machte. Daran haben die konservativen Kräfte im Staat nichts ändern können. Sie machten es den fortschrittlich gesinnten, an den preußischen Universitäten am Naturrecht geschulten und den Ideen der Aufklärung zugewandten Juristen in der Residenzstadt Berlin sehr schwer, wenigstens die wichtigsten Ziele der Aufklärung für ihren Staat zu verwirklichen. Obwohl das ALR von Rechtswissenschaftlern an den Universitäten mit großer Zurückhaltung aufgenommen wurde, obwohl es zu sehr auf die Verhältnisse des preußischen Staates zugeschnitten war und keine Vorbildwirkung auf andere Länder erreichte wie etwa der Code civil, muß diese Kodifikation als eine große wissenschaftliche Leistung angesehen werden, die damals von den Vertretern der Berliner Rechtswissenschaft erbracht worden war. Justizminister Carmer, Svarez und Klein, die jahrelang in einem großen Haus am Berliner Alexanderplatz wohnten und an der Kodifikation arbeiteten, sind als verantwortliche Redaktoren bekannt geworden. Die Hauptlast von ihnen trug Svarez. Im Jahre 1786 sollte er geadelt werden, lehnte aber nicht aus Bürgerstolz, sondern aus persönlichen Gründen ab. Eine andere Ehrung nahm er jedoch an: Friedrich Wilhelm III. berief seinen ehemaligen Lehrer in die Akademie der Wissenschaften. Die offizielle Einführung konnte nicht stattfinden, weil Svarez 14 Tage später, am 14. Mai 1798, einem schweren Leiden erlag. Sein Freund Klein wurde zwei Jahre später ebenfalls in die Akademie aufgenommen. Eine gewisse Tragik muß wohl darin gesehen werden, daß der unermüdliche Svarez zwar den Beginn einer neuen Epoche erlebte, daß er aber am Ende der alten Epoche gelebt und gewirkt hat. Von den reaktionären Kräften in Preußen wurden Aufklärer wie er als „revolutionär“ verdächtigt, und die neue Juristengeneration sah das Naturrecht als überlebt an, so daß der Rektor der Berliner Universität und spätere Justizminister Friedrich Carl v. Savigny (1779 1861) die Gesetzgebungswerke der letzten Jahrzehnte ohne Mühe, aber mit wenig Sachkunde verdammen konnte. (Der vorstehende Aufsatz Ist eine gekürzte Fassung des Vortrags, den Prof. Lieberwirth auf einem internationalen Kolloquium von Repräsentanten der Juristenvereinigungen der RGW-Mitgliedsländer am 31. März 1987 in Berlin gehalten hat.) 18 So H. Conrad, Freiherr vom Stein als Staatsmann im Übergang vom Absolutismus zum Verfassungsstaat, Köln/Braunsfeld 1958, S. 7 ff. 19 Vgl. C. G. Svarez, Vorträge über Recht und Staat (Hrsg. H. Conrad/ G. Kleinheyer), Köln/Opladen 1960. Neu im Staatsverlag der DDR Tatjana Ansbach/Hans-Joachim Heintze: Selbstbestimmung und Verbot der Rassendiskriminierung im Völkerrecht 182 Seiten; EVP (DDR): 18 M Die in der Monographie verknüpften beiden Probleme spielen in der Staatenpraxis wie in der Völkerrechtswissenschaft eine große Rolle handelt es sich doch beim Selbstbestimmungsrecht und beim Diskriminierungsverbot um zwei grundlegende Menschenrechte, die in der UN-Charta ausdrücklich genannt sind und später umfassend kodifiziert wurden. Ausgehend vom Platz der Völker und ethnischen Gruppen im Völkerrecht untersuchen die Autoren zunächst den Inhalt des Selbstbestimmungsrechts (Entscheidung über den politischen Status, Recht auf progressive Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, Recht auf Frieden, Recht auf Entwicklung, Souveränität über natürliche Reichtümer). Danach behandeln sie das allgemeine völkerrechtliche Verbot der Rassendiskriminierung (insb. seinen Charakter als Jus cogens) sowie seine Ausformung in der Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung von 1966, der gegenwärtig nahezu 130 Staaten angehören.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 275 (NJ DDR 1987, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 275 (NJ DDR 1987, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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