Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 275 (NJ DDR 1987, S. 275); Neue Justiz 7/87 275 Gemeine Sachsenrecht und andere bisher subsidiär geltende Rechte. Obwohl die rechtspolitischen Forderungen der Aufklärer verarbeitet wurden und auch System und Sprache ihren Vorstellungen entsprachen, ist das mit etwa 19 000 Paragraphen viel zu umfangreiche ALR ein Kind des 18. Jahrhunderts geblieben, weil es an der alten Ständeordnung und an der Erbuntertänigkeit festhielt, was besonders Immanuel Kant kritisierte.18 Die Bestimmungen des ALR wurden den grundlegenden Forderungen jener Zeit nach Freiheit und Gleichheit aller Staatsbürger nicht gerecht. Die Virginia Bill of Rights vom 12. Juni 1776 und die Declaration des droits de l’homme et du citoyen vom 26. August 1789 trugen in dieser Hinsicht ein ganz anderes Gepräge. Doch war die Realität Jahrzehnte später immer noch so entscheidend anders, daß daraus zu erkennen ist, wie schwierig der Gleichheitsgrundsatz durchzusetzen war. Von dieser Position sind die Verfasser der preußischen Kodifikation gar nicht ausgegangen, obwohl sie sich als Aufklärer fühlten und auch als solche anerkannt werden müssen. Sie wollten das in eine vernünftige Ordnung bringen, was sie für gute preußische Wirklichkeit hielten, und Friedrich II. gab ihnen die entsprechenden Anweisungen und damit die nötige Rückendeckung. Im Gegensatz zu Frankreich vollzog sich in Preußen die Aufklärung nicht von unten nach oben, sondern von oben nach unten. Der aufgeklärte Absolutismus ist demnach eine Aufklärung von oben, wie es später dann auch nur eine Revolution von oben gab. Als Friedrich II. am 17. August 1786 verstarb, hatten es Justizminister Carmer und Svarez nicht leicht, die Gesetzesreform in der bisherigen Weise weiterzuführen. Sie beriefen sich immer wieder auf die Vorstellungen und Äußerungen des verstorbenen Königs. Doch den reaktionären Kräften gelang es, Friedrich Wilhelm II. gegen das Gesetzeswerk einzunehmen. Für Svarez und seinen engen Mitarbeiter am strafrechtlichen Teil, Kammergerichtsrat Ernst Ferdinand Klein (1743 bis 1810), später Professor und Mitglied des Obertribunals, die beide in dieser Kodifikation die Staatsauffassung des aufgeklärten Absolutismus in einer relativ „bürgernahen“ Form zu verwirklichen suchten, war nunmehr eine schwierige Situation entstanden. Sie sahen ihr großes Werk gefährdet, ja in der vorliegenden Form gescheitert. Der von Friedrich II. gesteckte Rahmen war inzwischen sehr viel enger geworden, was sich dann in der Endfassung des ALR zeigen sollte. So mußte der in die ursprüngliche Konzeption eingebaute Ansatz eines Grundrechtskatalogs nach dem die natürliche Freiheit und die Rechte der Bürger durch Gesetz und Verordnung nicht weiter eingeschränkt werden dürfen, als es der gemeinschaftliche Endzweck der bürgerlichen Vereinigung erfordert ebenso wieder fallengelassen werden wie das Verbot der Machtsprüche oder die Ungültigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die ohne Mitwirkung der Gesetzkommission zustande gekommen waren. Welche Vorstellungen Svarez seinerzeit zu verwirklichen suchte, zeigt sich in seinen Vorträgen vor dem preußischen Kronprinzen19, in denen er auf die grundlegenden Gedanken zu dieser Kodifikation einging und beim Thronfolger auf Verständnis stieß. Die Vorträge lassen erkennen, daß er und seine Mitarbeiter von den Ideen des Naturrechts und der Aufklärung durchdrungen waren, daß sie aber andererseits die bestehende gesellschaftliche und staatliche Ordnung keineswegs verändern, sondern nur im Rahmen des Möglichen verbessern wollten und der Spielraum war in Preußen nicht allzu groß. Doch auch die subjektive Meinung von Svarez spiegelt sich in den Kronprinzenvorträgen wider. Auf dem Boden der Vertragstheorie stehend, argumentierte er über die Gleichheit der Menschen so: Im Stande der Natur, also im vorvertraglichen Zustand, seien alle Menschen gleich gewesen; mit dem Eintritt in die bürgerliche Gesellschaft aber trete der einzelne unter die staatlichen Gesetze, die keine Gleichheit kennen. Im Ergebnis dieser Überlegungen war im ALR der Mensch nur als Mitglied eines Standes dargestellt und nicht als Einzelperson. Daher gab es im AIR auch keinen Begriff der allgemeinen Rechtsfähigkeit, wie er sich damals im französischen und im österreichischen Recht entwickelte. Hierin zeigt sich die Begrenztheit im Fortschrittsdenken des Schöpfers des ALR und seiner Mitarbeiter. Dies bedeutet aber nicht, daß das ALR keinen Fortschritt im Verhältnis zum Bisherigen dargestellt hätte. Die Bestimmungen über die Glaubens- und Gewissensfreiheit beweisen inhaltlich das Gegenteil. Auch das System der Kodifikation verdient Anerkennung. Es entspricht dem der Naturrechtler und schreitet von der Einzelperson zur Ehe, zur Familie, zu den Ständen und zum Staat fort. Auch der zugegebenermaßen außerordentliche Umfang des ALR relativiert sich etwas, wenn man bedenkt, wie viele Rechtsgebiete in dieser Kodifikation vereint sind. Besonders hervorzuheben ist die sprachliche Fassung: Es gelang, die damalige, mit lateinischen Fachausdrük-ken durchsetzte Rechtssprache durch eine rein deutsche zu ersetzen, die das Gesetzbuch auch für die einfachen Bürger verständlich machte. Daran haben die konservativen Kräfte im Staat nichts ändern können. Sie machten es den fortschrittlich gesinnten, an den preußischen Universitäten am Naturrecht geschulten und den Ideen der Aufklärung zugewandten Juristen in der Residenzstadt Berlin sehr schwer, wenigstens die wichtigsten Ziele der Aufklärung für ihren Staat zu verwirklichen. Obwohl das ALR von Rechtswissenschaftlern an den Universitäten mit großer Zurückhaltung aufgenommen wurde, obwohl es zu sehr auf die Verhältnisse des preußischen Staates zugeschnitten war und keine Vorbildwirkung auf andere Länder erreichte wie etwa der Code civil, muß diese Kodifikation als eine große wissenschaftliche Leistung angesehen werden, die damals von den Vertretern der Berliner Rechtswissenschaft erbracht worden war. Justizminister Carmer, Svarez und Klein, die jahrelang in einem großen Haus am Berliner Alexanderplatz wohnten und an der Kodifikation arbeiteten, sind als verantwortliche Redaktoren bekannt geworden. Die Hauptlast von ihnen trug Svarez. Im Jahre 1786 sollte er geadelt werden, lehnte aber nicht aus Bürgerstolz, sondern aus persönlichen Gründen ab. Eine andere Ehrung nahm er jedoch an: Friedrich Wilhelm III. berief seinen ehemaligen Lehrer in die Akademie der Wissenschaften. Die offizielle Einführung konnte nicht stattfinden, weil Svarez 14 Tage später, am 14. Mai 1798, einem schweren Leiden erlag. Sein Freund Klein wurde zwei Jahre später ebenfalls in die Akademie aufgenommen. Eine gewisse Tragik muß wohl darin gesehen werden, daß der unermüdliche Svarez zwar den Beginn einer neuen Epoche erlebte, daß er aber am Ende der alten Epoche gelebt und gewirkt hat. Von den reaktionären Kräften in Preußen wurden Aufklärer wie er als „revolutionär“ verdächtigt, und die neue Juristengeneration sah das Naturrecht als überlebt an, so daß der Rektor der Berliner Universität und spätere Justizminister Friedrich Carl v. Savigny (1779 1861) die Gesetzgebungswerke der letzten Jahrzehnte ohne Mühe, aber mit wenig Sachkunde verdammen konnte. (Der vorstehende Aufsatz Ist eine gekürzte Fassung des Vortrags, den Prof. Lieberwirth auf einem internationalen Kolloquium von Repräsentanten der Juristenvereinigungen der RGW-Mitgliedsländer am 31. März 1987 in Berlin gehalten hat.) 18 So H. Conrad, Freiherr vom Stein als Staatsmann im Übergang vom Absolutismus zum Verfassungsstaat, Köln/Braunsfeld 1958, S. 7 ff. 19 Vgl. C. G. Svarez, Vorträge über Recht und Staat (Hrsg. H. Conrad/ G. Kleinheyer), Köln/Opladen 1960. Neu im Staatsverlag der DDR Tatjana Ansbach/Hans-Joachim Heintze: Selbstbestimmung und Verbot der Rassendiskriminierung im Völkerrecht 182 Seiten; EVP (DDR): 18 M Die in der Monographie verknüpften beiden Probleme spielen in der Staatenpraxis wie in der Völkerrechtswissenschaft eine große Rolle handelt es sich doch beim Selbstbestimmungsrecht und beim Diskriminierungsverbot um zwei grundlegende Menschenrechte, die in der UN-Charta ausdrücklich genannt sind und später umfassend kodifiziert wurden. Ausgehend vom Platz der Völker und ethnischen Gruppen im Völkerrecht untersuchen die Autoren zunächst den Inhalt des Selbstbestimmungsrechts (Entscheidung über den politischen Status, Recht auf progressive Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse, Recht auf Frieden, Recht auf Entwicklung, Souveränität über natürliche Reichtümer). Danach behandeln sie das allgemeine völkerrechtliche Verbot der Rassendiskriminierung (insb. seinen Charakter als Jus cogens) sowie seine Ausformung in der Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung von 1966, der gegenwärtig nahezu 130 Staaten angehören.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 275 (NJ DDR 1987, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 275 (NJ DDR 1987, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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