Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 274 (NJ DDR 1987, S. 274); 274 Neue Justiz 7/87 „Project des Corporis iuris Fridericiani“, ein in den Jahren 1749 bis 1751 erarbeiteter Entwurf zur Kodifikation des Zivilrechts, als dürftiges Ergebnis bezeichnet werden. Nur die Form, der Versuch einer Kodifikation, nicht aber der Inhalt entsprach den Zielvorstellungen der Aufklärer. Allerdings waren die Coccejischen Reformen in erster Linie zur Verbesserung des gesamten Justizwesens gedacht, und auf diesem Gebiete hat der Justizminister ohne Zweifel Hervorragendes geleistet. Für eine Reform der Gesetze aber fehlte ihm wie seinen Mitarbeitern die Erfahrung. Zu sehr war man noch an die geläufigen Bestimmungen der justinianischen Gesetze und an die Auffassungen der berühmten Juristen gewöhnt, um sich an eine grundlegende Änderung der Rechtsvorschriften heranzuwagen. So blieb auch dieser Plan unvollendet, und der Siebenjährige Krieg (1756 1763) lenkte die Interessen zunächst in eine andere Richtung. Erst ein Vierteljahrhundert später stand die Erneuerung der Gesetze wieder auf der Tagesordnung. Der Skandal um den Prozeß des Müllers Arnold (1779/80)10 11 führte ihre Notwendigkeit erneut vor Augen: Wegen vermeintlicher Rechtsbeugung hatte König Friedrich II. drei der am Prozeß beteiligten Richter verhaften und auf die Festung Spandau bringen lassen. Dem für die Richter eintretenden Justizminister von Fürst und Kupferberg (1717 1790) gab er mit den Worten „Marsch, Seine Stelle ist schon vergeben!" den Abschied.11 Damit verstieß Friedrich II. gröblich gegen seine eigenen Prinzipien, denn in seinem „Politischen Testament“ (1752) hatte er auch zur Rechtspflege Stellung genommen und u. a. geschrieben: „Ich habe mich entschlossen, niemals störend in den Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens einzugreifen: in den Gerichtshöfen müssen die Gesetze sprechen, und der Souverän muß schweigen; zu gleicher Zeit aber hat midi dieses Schweigen keineswegs gehindert, die Augen offenzuhalten und das Verhalten der Richter zu überwachen. “12 Der Nachfolger im Amt des Justizministers, Johann Heinrich Casimir von Carmer (1721 1801), wurde durch Kabinettsorder vom 14. April 1780 mit der Durchführung der Justizreform und zugleich mit der Gesetzeserneuerung beauftragt, wofür auch noch eine Gesetz-Kommission eingesetzt wurde. Sie sollte auf der Grundlage des königlichen Patents vom 29. Mai 1781 ihre Arbeit aufnehmen. Für die weitere Entwicklung spielte eine ganz wesentliche Rolle, daß der neue Justizminister den beim Aufbau der schlesischen Verwaltung und Gesetzgebung bewährten Carl Gottlieb Svarez (1746 bis 1798)13, der 1791/92 als Rechtslehrer des Kronprinzen, des späteren Königs Friedrich Wilhelm III., tätig war, zur Mitarbeit an der Reform des preußischen Rechts herangezogen hatte. Svarez hatte sich gründlich mit den Lehren des Naturrechts und den Ideen der Aufklärung vertraut gemacht. Er bemühte sich, die neuen Erkenntnisse in die Praxis umzusetzen, was sich positiv auf die Arbeit an der geplanten Gesetzesreform auswirkte. Als erste Ergebnisse wurden das Corpus iuris Fridericianum von 1781, ein Entwurf zu einer Zivilprozeßordnung, vorgelegt, die 1795 als Allgemeine Gerichtsordnung in Kraft trat, ferner das Ehe-Edikt von 1782, die Depositalord-nung von 1783 und die Hypothekenordnung von 1785. Daneben liefen auch die Vorarbeiten zu einem Allgemeinen Gesetzbuch für die preußischen Staaten, das große Teile des materiellen Rechts umfassen sollte. Teile des Entwurfs wurden zwischen 1784 und 1788 interessierten Kreisen und den Ständen zur Beurteilung vorgelegt. Auch Friedrich II. nahm kurz vor seinem Tode von einem Teilentwurf Kenntnis und schrieb an den Rand der Vorlage Carmers: „es ist aber Sehr Dikke und ge-setze müßen kurtz und nicht weitläuftig seindt“.14 Mit diesem Problem beschäftigte sich Svarez intensiv, wie überhaupt Gleichgesinnte einen Gedankenaustausch über die Kodifikation führten. Sie schlossen sich 1783 in der berühmten „Mittwochsgesellschaft“ zusammen, in der so geistvolle Persönlichkeiten wie Moses Mendelssohn und Friedrich Nicolai ihre Gedanken vortrugen, die zum Teil in der „Berlinischen Monatsschrift“ (1783 1796) publiziert wurden. In dieser Gesellschaft hielt auch Svarez Vorträge. Dem ersten am 11. Juni 1788 gab er den Titel „Inwiefern können und müssen Gesetze kurz sein?“ Damit knüpfte er an die Randbemerkung Friedrich II. an und legte dar, daß Gesetze nicht zu umfangreich sein dürften, daß andererseits aber zu kurze Gesetze in- sofern gefährlich wären, als sie den Richter durch den Auslegungsspielraum zum Gesetzgeber machen könnten. Er gab daher zu bedenken, ob es nicht besser wäre, eine umfassende Kodifikation für die Gerichte, überhaupt für die juristische Praxis zu verfassen und daneben einen kurzen Volkskodex, wie er es nannte, zu schaffen, in dem die Rechtsprobleme des täglichen Lebens behandelt werden, der aber auch Hinweise enthalten sollte, wo die schwierigen Fragen geregelt sind.15 Diese zweifellos interessante Überlegung von Svarez ist aber zunächst unausgeführt geblieben. Vermutlich hat die Angst vor dem zu großen Spielraum, der dem Richter in kurzen Gesetzen zur Verfügung steht, den Umfang des geplanten Gesetzes nicht verringert. Auch die aus allen Teilen Europas einlaufenden Stellungnahmen zum Gesetzentwurf scheinen den Umfang nicht bemängelt zu haben. Svarez faßte sie 1790/1791 in der Revisio monitorum zusammen und arbeitete sie in das Allgemeine Gesetzbuch für die Preußischen Staaten ein, das durch Patent vom 20. März 1791 publiziert wurde und am 1. Juni 1792 in Kraft treten sollte. Doch kurz zuvor erfolgte durch Kabinettsorder des Königs vom 18. April 1792 die Suspendierung der Kodifikation.16 Die revolutionären Vorgänge in Frankreich hatten die reaktionären preußischen Stände im Bündnis mit antiaufklärerischen Gegnern der Gesetzesreform zum Anlaß genommen, das Inkrafttreten der Kodifikation zu hintertreiben. Sie nutzten einige unklare Formulierungen, um den König von der „Gefährlichkeit“ dieses Gesetzeswerkes zu überzeugen, dessen Schicksal damit besiegelt schien. Doch wieder waren es außenpolitische Ereignisse, die der Entwicklung eine andere Richtung gaben: Die zweite Teilung Polens durch Rußland und Preußen am 23. Januar 1793 führte in den annektierten Gebieten zur Einführung einer neuen Rechtsordnung, und so griff man in Preußen wieder auf die schon vorliegende Kodifikation zurück. Nach Beseitigung der „anstößigen“ Artikel, nach Änderung der republikanisch anmutenden Bezeichnung „Gesetzbuch“ und nach einer Schlußredaktion durch Svarez trat die Kodifikation am 1. Juli 1794 als Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) in Kraft. Ein Jahr zuvor war Svarez auf seinen Gedanken eines Volkskodex zurückgekommen. Mit seinem Mitarbeiter Christoph Goßler veröffentlichte er eine Schrift zur Belehrung der Bürger über das neue Gesetzbuch17, die aber nicht so volkstümlich wurde, wie sich die Verfasser erhofft hatten. Das Allgemeine Preußische Landrecht und seine Schöpfer Das ALR, als Gesetzbuch für die gesamte Monarchie konzipiert, trug wesentlich zur Rechtseinheit in Brandenburg-Preußen bei. Es beseitigte das rezipierte römische Recht, das 10 Der Müller Arnold war Erbpächter einer Wassermühle an einem im Kreis Züllichau rechtsseitig in die Oder fließenden Bach. Die Rechtsvorgänger des Grundherrn hatten 1566 dem Oberlieger vertraglich gestattet, den BaCh zur Versorgung von Fischteichen benutzen zu dürfen. Als dieser Vertrag 1770 realisiert wurde, geriet der Wassermüller wegen der vorübergehend geringen Wasserführung in Schwierigkeiten und blieb die Pacht schuldig. Das Patrimo-nialgeriCht verurteilte ihn zur Zahlung; die Appellation wurde vom Justizkollegium in Küstrin verworfen. Die weiteren Klagen des Müllers verliefen erfolglos. Im Jahre 1778 ließ der Grundherr die Mühle gerichtlich versteigern. Der Müller Arnold beschwerte sich nun beim König, der den Fall überprüfen ließ. Obwohl nach geltendem Recht richtig entschieden wurde, verlangte der König eine Entscheidung zugunsten des Müllers, was Kammergericht und Justizminister verweigerten, weshalb der König selber die Entscheidung fällte, die international durchgängig negativ bewertet wurde. 11 Vgl. W. Hülle, StiChwort „Müller-Arnold-Prozeß“, in: HRG, Bd. S, Berlin (West) 1984, Sp. 726 ff. 12 Friedrich II. von Preußen, a. a. O., S. 162. 13 Vgl. G. Kleinheyer/J. Schröder, Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten, 2. Aufl., Heidelberg 1983, S. 279 ff. 14 Für die Abschrift der entsprechenden Seite aus der Immediatvor-lage Carmers bin ich Herrn Staatssekretär Dr. Kern vom Ministerium der Justiz sehr zu Dank verpflichtet. 15 Vgl.: Berlinische Monatsschrift, 12. Bd. (1788), S. 99 ff. Zur Rolle, die Fragen der Gesetzgebung und der Justizreform in der „Berlinischen Monatsschrift“ spielten, vgl. auch P. Weber, „Die Berlinische Monatsschrift als Organ der Aufklärung“, in: Berlinische Monatsschrift (1783 1796), Auswahl, Leipzig 1986, S. 389 ff. 16 Vgl. H. Thieme, Stichwort „Allgemeines LandreCht“, in: HRG, Bd. 1, a. a. O., Sp. 99 ff. unter Hinweis auf die umfassende Arbeit von U.-J. Heuer, Allgemeines Landrecht und Klassenkampf, Berlin 1960. 17 Unterricht über die Gesetze für die Einwohner der preußischen Staaten, von zwei preußischen Rechtsgelehrten, Berlin/Stettin 1793.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 274 (NJ DDR 1987, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 274 (NJ DDR 1987, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit der Abteilung sowie den Linien und Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Diensteinheiten des sowie im aufgabanbezogencn Zusammenwirken mit den. betreffenden staatlichen Organen und Einrichtungen realisieren. Die Tätigkeit sowie Verantwortung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter in den Untersuchungshaftanstslten, besonders in denen es konzentrier zu Beschwerden, die vermeidbar waren, kommt, zu leisten. Schwerpunkte der Beschwerdetätigkeit der Ständigen Vertretung der bezüglich der Verhafteten sind vor allem die Gewährleistung der postalischen Korrespondenz zwischen Verhafteten und der Ständigen Vertretung der Besuchsdurchführung zwischen der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen.

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