Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 271 (NJ DDR 1987, S. 271); Neue Justiz 7/87 271 ,1987 pTTTTumn BERLIN Recht und Justiz in der Geschichte Berlins Eine Chronik (Teil 3) Unter dem Einfluß der bürgerlichen Revolution in Frankreich (1789 1795) und nach dem militärischen Zusammenbruch des altpreußischen Staates im Krieg gegen Napoleon (1806/07) trat Berlin in die bürgerliche Epoche der Stadtgeschichte ein. Der beginnende bürgerliche politische Umwälzungsprozeß fand seinen Ausdruck in den Stein-Hardenberg-schen Reformen (1807 1813): Aufhebung der Leibeigenschaft der Bauern innerhalb der gutsherrschaftlichen Verhältnisse, Einführung der Städteordnung und der Gewerbefreiheit, Reformen der Staatsorgane, des Heeres und des Bildungswesens. Es bildeten sich kapitalistische Produktionsverhältnisse und diesen entsprechende politisch-staatliche Elemente innerhalb des noch weiterbestehenden halbabsolutistisch-bürokratischen Regimes in Preußen heraus. Der Prozeß der industriellen Revolution, der sich in den 30er Jahren voll entfaltete und bis in die 7Oer Jahre andauerte, verwandelte Berlin in ein Zentrum kapitalistischer Fabrikproduktion. Die Einwohnerzahl wuchs in den Jahren 1789 bis 1870 von etwa 150 000 auf fast 800 000 an. Der Klassengegensatz zwischen der Industriebourgeoisie und dem Proletariat äußerte sich in den Mer Jahren in selbständigen politischen Forderungen der ersten proletarischen Organisationen (Bund der Gerechten, Berliner Handwerkern er ein). In der bürgerlich-demokratischen Revolution von 1848/49 wurde Berlin erstmals zum Brennpunkt von Klassenkämpfen von nationaler wie internationaler Bedeutung. Angesichts der revolutionär-demokratischen Forderungen und Aktionen proletarischer und kleinbürgerlicher Kräfte rückte die Bourgeoisie von ihren eigenen demokratischen Vorsätzen ab und verwirklichte ihre Klasseninteressen mittels halbabsolutistischer Machtorgane. Dies widerspiegelte sich in den Rechten der städtischen Institutionen und im Verhältnis von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat zueinander sowie zur Administration des preußischen Staates. Ein wichtiges politisches Ergebnis der Revolution war die Einführung eines allgemeinen Bürgerrechts für die Stadtbewohner, das den allgemeinen verfassungsmäßigen Rechten der Staatsbürger in Preußen entsprach. Auf die Niederlage der Revolution von 1848/49 folgten Jahre der politischen Reaktion (bis 1858). Danach prägte sich der politische Differenzierungsprozeß zwischen konservativen und bürgerlich-liberalen Parteien aus. Die Berliner Vertreter der Fortschrittspartei gewannen wachsenden Einfluß im politischen Leben der Stadt; sie traten für verfassungsmäßige Grundrechte und die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament ein. Die Berliner Arbeiterbewegung nahm in den 60er Jahren einen großen Aufschwung: sie erstarkte im Kampf gegen die „Blut-und-Eisen“-Politik des preußischen Staates und die antidemokratischen Bestrebungen der Großbourgeoisie. 1806 Nach dem Einmarsch der Truppen Napoleons in Berlin wurde die Verwaltung neu gebildet. Vom alten Magistrat wurden 2 000 Vertreter des Besitzbürgertums benannt, die aus ihrer Mitte eine aus 60 Personen bestehende „GeneralVerwaltungsbehörde“ der Stadt wählten. Diese Behörde setzte einen Verwaltungsausschuß ein: das „Comite administratif“. Die 7 Mitglieder diese Ausschusses standen an der Spitze der einzelnen Bureaus (Verwaltungsabteilungen). Unter der neuen Verwaltung verschwand die Unterscheidung zwischen Bürgern und den vom städtischen Bürgerrecht ausgenommenen Einwohnern (sog. Eximierte). Alle Einwohner wurden gleichermaßen nach ihrem Vermögen zur Leistung von Steuern herangezogen. Die Unterordnung der Produktion unter die gewerblichen Korporationen in der Abgrenzung der Zünfte endete. 1809 Einführung der 1808 erlassenen Städteordnung für den’ preußischen Staat als Bestandteil der Steinschen Städtereform. Damit wurde ein allgemeines Bürgerrecht für das Besitzbürgertum eingeführt und die Repräsentation der Stadt in der Gliederung nach Zünften, Ständen und Korporationen aufgehoben. Der Erwerb des Bürgerrechts war an die Betreibung eines städtischen Gewerbes oder an den Besitz von Grundstücken in der Stadt gebunden. Städtische Einwohner ohne Bürgerrecht wurden als „Schutzverwandte“ bezeichnet (sie machten im Jahre 1830 etwa 95 Prozent der Bevölkerung aus). Das Bürgerrecht und ein jährliches Mindesteinkommen von 200 Talern waren Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts zur Stadtverordnetenversammlung. Wenigstens zwei Drittel der zu wählenden Abgeordneten mußten mit Häusern in der Stadt ansässig sein. Der preußische Staat beschränkte sich auf die oberste Aufsicht über die Städte und ihr Vermögen und erkannte den städtischen Institutionen die selbständige Kompetenz der Verwaltung in Gemeindeangelegenheiten zu. Wahl von 102 Abgeordneten und Konstituierung der ersten Stadtverordnetenversammlung. Diese wählten den Oberbürgermeister, den Bürgermeister, 8 besoldete und 16 unbesoldete Mitglieder des Magistrats. Vereidigung des Magistrats mit der Verpflichtung auf die Städteordnung. 1810 Übergang der Gerichtsbarkeit des Magistrats auf das königliche Stadtgericht. Damit wurde die Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Berlin vollständig vollzogen. Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer als Teil der Hardenbergschen Finanz- und Wirtschaftsreform mit der Einführung der Gewerbefreiheit. Gründung der Berliner Universität. In der Rechtswissenschaft, herausragend in der Staats- und Rechtsphilosophie, widerspiegelte sich das Spektrum vom feudalen Konservatismus bis zum bürgerlichen Demokratismus. Es dominierten Vertreter der sog. Historischen Rechtsschule (insb. Savigny), die in Abkehr von der Naturrechtslehre und mit dem Rückgriff auf das Römische Recht (als das erste Recht einer warenproduzierenden Gesellschaft) der bürgerlich-kapitalistischen Rechtsordnung den Weg bahnen halfen. 1812 Erlaß des Edikts, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staat. Das Edikt war Teil der Reformen zur Herbeiführung der bürgerrechtlichen Gleichheit und regelte, daß Juden „gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen“. 1813 Gründung der Berlinischen Feuerversicherungs-Anstalt als erste private Aktiengesellschaft in Berlin. 1816 Bekanntmachung über die Erhebung Berlins zum dritten Regierungsbezirk der Mark Brandenburg neben Potsdam und Frankfurt. Dieser Regierungsbezirk wurde 1821 wieder aufgelöst, und die Stadt Berlin wurde der Kommunalaufsicht des preußischen Innenministeriums unterstellt. 1828 wurde Berlin Teil des Regierungsbezirks Potsdam. 1820 Bildung einer alle Kaufleute umfassenden „Korporation der Berliner Kaufmannschaft“. Sie trat an die Stelle früherer Kaufmannsgilden und wurde zum Vertretungsorgan der Berliner Kaufleute, Bankiers und Industriellen. 1830 Sog. Schneiderrevolution in Berlin: Nach einer öffentlichen Sympathiebekundung für die Pariser Julirevolution wurden neun Schneider inhaftiert, was zu Demonstrationen, Straßenkämpfen undveiteren 208 Verhaftungen führte. 1834 Erlaß des „Regulativs über das Geschäftsverfahren für den Magistrat von Berlin“ durch die Regierung in Potsdam. Das Regulativ beendete Kompetenzstreitigkeiten in der Kommunalverwaltung, bestimmte den Oberbürgermeister als Vorgesetzten der Mitglieder des Magistrats sowie aller Kommunalbeamten und stärkte seine selbständige Position gegenüber der Stadtverordnetenversammlung. 1836 Immatrikulation von Karl Marx an der juristischen Fakultät der Berliner Universität. 1844 Erster überlieferter Streik des Berliner Proletariats in mehreren Kattundruckereien.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 271 (NJ DDR 1987, S. 271) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 271 (NJ DDR 1987, S. 271)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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