Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 269 (NJ DDR 1987, S. 269); Neue Justiz 7/87 269 tuiert wurde1 2 17, erhielten der Mond und seine Naturressourcen gemäß Art. 11 des Abkommens über die Tätigkeit der Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern (Mondvertrag) von 197918 den Status des „Gemeinsamen Erbes der Menschheit“; im Unterschied zum Seevölkerrecht ist die Verwaltung dieser Ressourcen jedoch nicht institutionalisiert worden. Für die Antarktis schließlich wurde das Prinzip der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sowie der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung und beim Austausch dadurch erzielter Ergebnisse im beachtlichen Umfang völkerrechtlich statuiert.19 Gemäß Art. IX des Antarktis-Vertrages obliegt den Konsultativparteien eine spezielle Verantwortung bei der Beachtung der Grundsätze und der Verfolgung der Ziele dieses Vertrages. Zu den antarktischen Ressourcen enthält der Antarktis-Vertrag selbst keine Regelungen; notwendige Schutz- und Nutzungsvorschriften für lebende Ressourcen finden sich in der Konvention über die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen der Antarktis von 1980.20 Ein Rechtsregime für die künftige Verwaltung der Bodenschätze wird gegenwärtig erarbeitet21; Ziel dieser Verhandlungen muß es sein, einen Vertrag zu schaffen, der den Interessen aller beteiligten Staaten entspricht. Die völkerrechtliche Regelung der friedlichen Nutzung souveränitätsfreier Räume 1. Das Offene Meer Für das Offene Meer legt Art. 88 der UN-Seerechtskonven-tion ausdrücklich fest, daß dieses Gebiet friedlichen Zwecken Vorbehalten bleiben soll. Damit verbunden sind das Verbot, Teile des Offenen Meeres der Souveränität einzelner Staaten zu unterstellen, Flottenübungen auf international üblichen Seefahrtsrouten durchzuführen, die Handelsschiffahrt durch gefährliches Kreuzen der Kurse zu gefährden, alle Formen der Piraterie u. a. m.22 23 Ergänzt werden die Bestimmungen der Seerechtskonvention durch den Vertrag über das Verbot der Kernwaffenversuche in der Atmosphäre, im kosmischen Raum und unter Wasser (Teststopp-Abkommen) von 1963.29 Andere militärische Aktivitäten als Kernwaffenversuche sind auf dem Offenen Meer erlaubt, sofern die Rechte und Interessen aller Staaten gebührend beachtet werden. Dazu zählt auch die Pflicht zur Errichtung von Warngebieten, wenn sich das für die reibungslose Durchführung anderer Meeresnutzungen als notwendig erweist.24 Während das eigentliche Nutzungsregime für den Tiefseeboden in Art. 133 ff. der Seerechtskonvention verankert ist, wurde seine friedliche Inanspruchnahme bereits im Vertrag über das Verbot der Stationierung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresgrund und Ozeanboden und in deren Untergrund (Meeresbodenvertrag) von 197125 fixiert. Art. I verbietet, im Geltungsbereich (Meeresgrund jenseits der Territorialgewässer) Kernwaffen und andere Massenvernichtungswaffen sowie dafür bestimmte Bauten, Abschußvorrichtungen u. ä. zu errichten oder zu stationieren. Zur Einhaltung des Vertrages wurde in Art. III ein gegenseitiges Inspektionsrecht der Vertragsparteien vereinbart.2® Der dadurch erreichte Stand vergleichbar mit der teilweisen Entmilitarisierung27 wird m. E. inhaltlich ergänzt durch Art. 141 der Seerechtskonvention, der die Nutzung des Tiefseebodens für ausschließlich friedliche Zwecke vorschreibt. 2. Die Antarktis Der Antarktis-Vertrag, unter den zum Vergleich stehenden völkerrechtlichen Verträgen zeitlich am frühesten abgeschlossen, gehört zu den wenigen Quellen des geltenden Völkerrechts, mit denen die vollständige Entmilitarisierung eines ganzen Kontinents erreicht wurde. Art. I beschränkt sich nicht auf das Gebot der friedlichen Nutzung, sondern verbietet alle Maßnahmen militärischer Natur. Mit Art. V wird zusätzlich die Durchführung von Kernexplosionen zu friedlichen Zwecken sowie die Ablagerung radioaktiver Stoffe in der Antarktis untersagt. Ebenso wie der Meeresbodenvertrag sieht der Antarktis-Vertrag (Art. VII) ein umfassendes Inspektionsrecht für die Konsultativparteien des Vertrages vor, um die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen zu sichern. Damit sind wesentliche Voraussetzungen geschaffen, um die Ausdehnung des besorgniserregenden Wettrüstens auf dieses Gebiet zu verhindern und statt dessen die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen allen interessierten Staaten auf der Grundlage der friedlichen Koexistenz zum Wohle und im Interesse der gesamten Menschheit ungehindert fortzuführen. Diese Vorzüge des Vertragssystems sind es auch, die während der Behandlung der Antarktisfrage in der UN-Voll-versammlung zu dem gemeinsamen Bemühen aller Vertragsstaaten führten, den Antarktis-Vertrag zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln. Hier wird überzeugend die Verpflichtung der Staaten realisiert, miteinander im Geiste des Friedens und der guten Nachbarschaft zusammenzuarbeiten und zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Systemen oder deren Entwicklungsstand, beizutragen. 3. Der Weltraum und die Himmelskörper Auch die seit den 60er Jahren von den Staaten vereinbarte Weltraumrechtsordnung enthält wesentliche Grundlagen des internationalen Zusammenarbeitsgebotes. Der Weltraumvertrag von 1967 fixiert in Art. I die Verpflichtung, daß jede Weltraumaktivität friedlichen Zwecken Und dem Wohl der gesamten Menschheit zu dienen hat. Diese Verpflichtung wird wesentlich durch Art. III ausgestaltet: Die Erforschung und Nutzung des Weltraumes hat in striktem Einklang mit den Grundprinzipien des Völkerrechts zu stehen und damit auch im Einklang mit dem Verbot der Gewaltanwendung und -androhung sowie der unbedingten Pflicht zur ausschließlich friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten. Ergänzt wird dieser rechtliche Rahmen für die Erforschung und Nutzung des Weltraumes durch Art. IV, der ausdrücklich verbietet, bestimmte Waffensysteme wie Nuklearwaffen und andere Massenvernichtungswaffen in irgendeiner Weise im Weltraum und auf Himmelskörpern zu stationieren. Außerdem wird die vollständige Entmilitarisierung des Mondes und der anderen Himmelskörper festgelegt. Von Bedeutung für die Erhaltung der friedlichen Nutzung des Weltraumes sind auch so wichtige Verträge wie das Teststoppabkommen von 1963, die Konvention über das Verbot militärischer oder sonstiger feindseliger Anwendung von Mitteln zur Einwirkung auf die Umwelt von 197728 sowie der Mondvertrag von 1979. Neben diesen multilateralen Konventionen leisten die zwischen der UdSSR und den USA abgeschlossenen Verträge auf diesem Gebiet einen effektiven Beitrag zur Verhinderung des Wettrüstens im Weltraum. Genannt sei insbesondere der Vertrag über eine Begrenzung der Raketenabwehrsysteme (SALT I) vom 26. Mai 1972 i. d. F. des Protokolls vom 3. Juli 1974.29 30 Er verbietet in Art. V ausdrücklich die Entwicklung, den Test und die Stationierung aller weltraumgestützten Abwehrsysteme einschließlich dazugehörender Komponenten. Eine gemeinsame Interpretation der Vertragsparteien, die dem Vertrag als Anlage beigefügt ist, stellt klar, daß das Verbot nicht nur für solche Abwehrsysteme gilt, deren Entwicklung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war, sondern auch für Systeme, die auf anderen physikalischen Wirkungsprinzipien beruhen.39 17 Vgl. dazu K. Mann, „Die weltraumrechtlichen Grundsätze für die Erforschung und Nutzung des Mondes durch die Staaten“, in: Uber einige Probleme des Weltraumrechts, Berlin 1980, 13. 7 f. 18 Text in: Europa-Archiv 1980, Heft 21, S. D 585 ff. - Vgl. dazu K. Mann, „Weltraumrechtliche Grundsätze für die Erforschung und Nutzung des Mondes“, Deutsche Außenpolitik 1980, Heft 10, S. 73 ff. (78 ff.). 19 Vgl. R. Müller/G. Reintanz, „20 Jahre Antarktisvertrag“, Deutsche Außenpolitik 1979, Heft 19, S. 104 ff. 20 Text in: GBl. der DDR n 1982 Nr. 4 S. 61. 21 Vgl. J. Deporow, „Die Antarktis Zone des Friedens und der Zusammenarbeit“, International Affairs (Moskau) 1983, Heft Xl, S. 36 f. 22 Vgl. dazu H. Reinhard, „Die neue Seerechtskonvention zum Regime des Offenen Meeres“, horizont 1983, Nr. 14, S. 14. 23 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, a. a. O., S. 526 ff. 24 Vgl. E. Menzel/K. Ipsen, Völkerrecht, München 1979, S. 403. 25 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 721 ff. 26 Auf der 2. Uberprüfungskonferenz zum Meeresbodenvertrag 1983 wurde festgestellt, daß sich der Vertrag „nach übereinstimmender Auffassung als Instrument der Rüstuhgskontrollpolitik bewährt hat“ (vgl. W. Bruns, „Meeresbodenvertrag: Uberprüfungskonferenz zeigt sich zufrieden“, Vereinte Nationen [Bonn] 1983, Heft 6, S. 194). 27 Die sozialistischen Staaten forderten sowohl auf der 1. als auch auf der 2. Überprüfungskonferenz die völkerrechtliche Vereinbarung der vollständigen Entmilitarisierung des Meeresbodens. 28 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 1022 ff. 29 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 806 f. und 915 f. 30 Vgl.: Gemeinsame und einseitige Interpretationen zu den in Moskau abgeschlossenen Abkommen über die Begrenzung strategischer Waffensysteme, Ziff. 1: Vereinbarte Interpretationen, Pkt. E, in: Europa-Archiv 1972, Heft 17, S. D 399.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 269 (NJ DDR 1987, S. 269) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 269 (NJ DDR 1987, S. 269)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - und nur in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter der Abteilung mit dem angestrebten erfolg realisiert werden können. Die Inforitiationspflicht der beteiligten Organe stellt eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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