Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 267 (NJ DDR 1987, S. 267); Neue Justiz 7/87 267 Feststellungen zu situationsbedingter Überforderung und zeitweiliger Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit Die situationsbedingte Überforderung sowie die individuelle Fähigkeit zur Erfüllung einer bestimmten Pflicht bei zeitweiliger Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (Fahrtüchtigkeit) durch direkte Fragen nach der Schuldfähigkeit oder den Schuldminderungsgründen klären zu lassen übersteigt die Kompetenz des verkehrsmedizinisch-psychologischen Sachverständigen. In beiden Fällen hat sich der Sachverständige damit auseinanderzusetzen, ob sich der Kraftfahrer im Vorfeld des Unfallablaufs in eine Überforderungssituation hineinmanövriert hat, die von ihm selbst zu verantworten ist und die er dann nicht mehr bewältigen konnte. Das gilt auch bei zeitweiliger oder momentaner Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (z. B. bei Monotonie, Medikamenteneinwirkung, Auftreten von Beschwerden) im Hinblick auf die Erkennbarkeit mit daraus folgender Fähigkeit zu einer pflicht- und sachgerechten Entscheidung. Dabei hat sich der Sachverständige zu vergewissern, in welchem Umfang der Unfallverursacher Kenntnisse über leistungsbeeinträchtigende Symptome hatte. Es hat sich herausgestellt, daß das Wissen auf diesem Gebiet relativ gering ist. Die eingangs erwähnte Analyse ergab, daß bei nachgewiesener Möglichkeit einer Entscheidungsalternative des Unfallverursachers eine adäquate Bewertung der Rechtspflichten nicht immer zum Ausdruck kam. Aber gerade diese Entscheidungsalternative, die dem Fahrzeugführer ein gesellschaftsgemäßes Handeln im Vorfeld des Ereignisses erlaubt, begründet schuldhaftes Verhalten. In einigen Fällen führte das Verkennen dieser Konstellation zu unbegründeten Einstellungen der Verfahren. Der in den Ermittlungen wie auch in der Begutachtungssituation aufkommende Verdacht auf Schutzbehauptungen über das Bestehen bestimmter Symptome in der Unfallsituation bedarf einer eindeutigen verkehrsmedizinischen Ausschlußdiagnostik unter Würdigung möglicher auslösender exogener Faktoren (Hitze, Kälte, Belüftung des Wageninneren usw.). Auch hier ist es unerläßlich, den Zeitpunkt des Auftretens der angegebenen Symptome vor dem Unfall zu ermitteln, um Rückschlüsse auf pflichtgemäßes Handeln ziehen zu können. Eine Stellungnahme kann nur bei eindeutiger medizinischer Beweisführung erfolgen und setzt eine exakte Sachverhaltsaufklärung voraus. Die im Rahmen der Ermittlungen bisweilen notwendige Unfallrekonstruktion im Zusammenhang mit verkehrsmedizinisch-psychologischen Fragen ist aussagefähiger, wenn sie alsbald nach dem Unfall erfolgt.! Um alle relevanten Daten zu erheben und so eine Wiederholung der Rekonstruktion zu vermeiden, hat es sich bewährt, von vornherein einen medizinischen Sachverständigen daran zu beteiligen, mit dem zuständigen Leiter der Gutachterkommission des MDV das Vorgehen abzustimmen und noch vor der Rekonstruktion die medizinische Untersuchung zum konkreten Sachverhalt durchführen zu lassen. Begutachtungsfrist Bei Verdacht auf individuelle Unfähigkeit zu pflichtgerechtem Handeln oder auf situationsbedingte Überforderung ist der Gutachterauftrag so früh wie möglich zu erteilen und nicht erst am Ende der Ermittlungen. Das setzt aber ein konzeptionelles Herangehen der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsorgans bei der Aufklärung derartiger Unfälle voraus. In wenigen Fällen zeigte sich, daß z. B. bei scheinbar unerklärlicher Unfallursache zunächst unter Ausschöpfung der gesamten Frist ermittelt wurde und das bereits zu Beginn der Ermittlungen erforderliche Gutachten erst am Ende des erfolglosen Bemühens angefordert wurde. Die Einhaltung der Begutachtungsfrist ist durch die AO über ärztliche Begutachtungen vom 18. Dezember 1973 (GBl. 1974 I Nr. 3 S. 30) geregelt. Nach § 8 Abs. 3 dieser AO sind Gutachten für Justiz- und Sicherheitsorgane vorrangig innerhalb von 6 Wochen fertigzustellen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist das beauftragende Justiz- und Sicherheitsorgan in Kenntnis zu setzen. In den von uns ausgewerteten Ermittlungsakten wurden die Ursachen der Fristenüberschreitungen überprüft. An erster Stelle stand die aufwendige apparative Diagnostik, die sich zum zweifelsfreien Ausschluß krankhafter Störungen erforderlich macht und zum Teil nur in medizinischen Spezialeinrichtungen durchgeführt werden kann. An zweiter Stelle steht die verzögerte Übermittlung wichtiger Vorbefunde aus anderen medizinischen Einrichtungen oder von Informationen über bestimmte Daten, wie z. B. Wetterangaben zum Unfallzeitpunkt. An dritter Stelle steht das unangebrachte Eingehen des Gutachters auf Terminwünsche des Beschuldigten und die Konfrontation mit dessen Untersuchungsunwilligkeit. Fristüberschreitungen aus diesen Gründen sind vermeidbar, wenn die prozeßrechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Beschuldigten genutzt werden (§ 44 StPO). Pflichten der Ärzte und Kraftfahrzeugführer nach der Tauglichkeitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen Bei den nach der 2. DB zur StVZO Tauglichkeitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen (TauVoK) vom 29. März 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 358) vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen ist gezielt die Vorgeschichte zu erheben und eine vollständige Untersuchung zum Ausschluß verkehrsrelevanter Erkrankungen durchzuführen. Die für die jeweilgen Fahrzeugklassen und Fahrertätigkeiten geforderten Tauglichkeitskriterien sind in der Richtlinie für die medizinische und psychologische Untersuchung und Beurteilung von Kraftfahrzeugführern angeführt1 2, die für den Arzt verbindlich ist. Gelangt der untersuchende Arzt zu keinem eindeutigen Tauglichkeitsergebnis, hat er zusätzliche Facharztbefunde anzufordern oder eine Überweisung zum MDV vorzunehmen. Keinesfalls darf der untersuchende Arzt (z. B. auf Vorbringen des Probanden, er sei sowieso beim Augenarzt in Behandlung) die Einholung des notwendigen Fachgutachtens unterlassen. Der die Fahrtauglichkeit beurteilende Arzt trägt die Verantwortung für den Gesamtbefund. Eine derartige Unterlassung könnte ggf. sogar zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes führen. Der Arzt hat zudem bei Einschränkung der Tauglichkeit den Kraftfahrer zu beraten und einzuhaltende Bedingungen (außer medizinisch-psychologischen Maßnahmen) der Zulassungsstelle mitzuteilen, z. B. zeitliche Befristung des Führerscheins. Auch bei verkehrsrelevanten gesundheitlichen Störungen, die anläßlich einer Behandlung oder sonstigen Begutachtung festgestellt werden, hat der Arzt entsprechende medizinische Konsequenzen zu ziehen oder im Falle der Untauglichkeit die Zulassungsstelle zu informieren (§ 9 der 2. DB zur StVZO). Der Kraftfahrer hat sich unaufgefordert den vorgeschriebenen Wiederholungsuntersuchungen (§ 5 der 2. DB zur StVZO) zu unterziehen und ist als Patient verpflichtet, den Arzt auf das Führen eines Kraftfahrzeugs hinzuweisen. Darüber hinaus muß er die vom Arzt gegebenen Hinweise beachten. Das hat insofern Bedeutung, als der Arzt nicht die alleinige Verantwortung für die aus der Behandlung entstehenden verkehrsmedizinischen Konsequenzen tragen kann, da sein vorrangiges Interesse auf die Diagnostik und Behandlung gerichtet ist. Unfallverursacher berufen sich mitunter auf die ungenügende ärztliche Aufklärung, obwohl sie selbst ihren behandelnden Arzt nicht darauf hingewiesen hatten, daß sie Führer eines Kraftfahrzeugs sind. Das gilt auch für die Bewertung verkehrsrelevanter Nebenwirkungen von Arzneimitteln. Die aus dieser Rechtslage zu ziehenden Konsequenzen sind nach den Ergebnissen unserer Auswertung uneinheitlich, obwohl Verstöße gegen die Informationspflicht gemäß § 7 der 2. DB zur StVZO in Strafverfahren eindeutig festzustellen und bei der Beurteilung der Pflichtenlage zu beachten sind. 1 Zu den Anforderungen an Rekonstruktionen von Verkehrssituatio-nen und ihre beweisrechtliche Verwertung vgl. OG, Urteil vom 29. Juli 1986 - 3 OSK 8/36 - (OG-Informationen 1986, Nr. 6, S. 14). 2 Vgl. Richtlinie für die medizinische und psychologische Untersuchung und Beurteilung von Kraftfahrzeugführern vom 5. Mai 1982, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1982, N. 5, S. 57 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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