Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 259 (NJ DDR 1987, S. 259); Neue Justiz 7/87 259 Die in Vorbereitung der 3. Plenartagung durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, daß künftig ebenfalls noch mehr Aufmerksamkeit der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen sowie der Festsetzung ihrer Höhe, die zum Teil noch zu niedrig erfolgt, zu widmen ist. Ausgehend von der Analyse der Rechtsprechung orientierte die 3. Plenartagung die Gerichte darauf, in dem vor uns liegenden Abschnitt der gesellschaftlichen Entwicklung einen weiteren wirksamen Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Entwicklung sozialistischer Verhaltensweisen und zur Geborgenheit der Bürger zu leisten. Besondere Verantwortung tragen hierbei die Direktoren der Kreisgerichte und Leiter der Militärgerichte sowie die Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte und der Militärobergerichte.11 Weitere Qualifizierung der Sachaufklärung Bei Körperverletzungen und Rowdytum ist, ausgehend von den Anforderungen der Beweisrichtlinie des Obersten Gerichts vom 16. März 197811 12, die Sachaufklärung weiter zu qualifizieren. Komplizierte Sachverhalte, Tatanteil mehrerer Tatbeteiligter, Notwehrsituation Bei komplizierten Sachverhalten und schwierigen Beweislagen sind die Beweisinformationen sorgfältig in die Beweisführung einzubeziehen und die Beweise überzeugend zu würdigen. Verstärkte Aufmerksamkeit ist auch der Aufklärung des Tatanteils jedes Täters bei mehreren Tatbeteiligten zu widmen, um die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gerecht sowohl in be- wie in entlastender Hinsicht zu bestimmen. Erst nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten ist der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ (§ 6 Abs. 2 StPO) anzuwenden. Es sind auch jene Umstände aufzuklären, die eine eventuelle Notwehrsituation charakterisieren und dadurch Einfluß auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit haben können. Motive der Tatbegehung Die Motive der Tatbegehung sind gründlich aufzuklären. Sie sind insbesondere für die Prüfung, ob Rowdytum oder Körperverletzung vorliegt, und für eine gerechte Entscheidung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 StGB unabdingbar. Dabei ist davon auszugehen, daß das von § 215 StGB geforderte Motiv „aus Mißachtung“ nicht ausschließt, daß die Tatbegehung auch von anderen Motiven mit bestimmt wird, vor allem, wenn Täter und Geschädigter miteinander bekannt waren. Die Gerichte haben die Richtigkeit der angegebenen Motive stets zu überprüfen. Geben die Täter kein Motiv an bzw. können sie infolge von Alkoholeinfluß während der Tat keine entsprechende Erklärung abgeben, sind aus dem objektiven Erscheinungsbild des Tatgeschehens Rückschlüsse auf das Vor liegen der subjektiven Seite (einschließlich des natürlichen Verhaltensentschlusses bei Volltrunkenheit gemäß § 15 Abs. 3 StGB) zulässig und erforderlich. Die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts hat dazu bereits bedeutsame Hinweise gegeben.13 Das Handeln des Täters aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung bzw. der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens ergibt sich vor allem aus dem Zustandekommen des strafbaren Handelns; dem Fehlen persönlicher Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten; dem Provozieren eines körperlichen Angriffs durch den Täter ohne äußere Veranlassung; dem bewußten Schaffen von Vorwänden (z. B. Forderung von Zigaretten, Streichhölzern, Geldbeträgen), um die „Lust am Schlagen“ abzureagieren. Hervorgehoben wurde, daß allein aus der Persönlichkeitsentwicklung des Täters nicht auf das Vorliegen des Motivs „aus Mißachtung“ geschlossen werden kann. Ausmaß verursachter gesundheitlicher Schäden Das Ausmaß der verursachten gesundheitlichen Schäden ist exakt festzustellen. Das erfordert, im einzelnen aufzuklären und festzustellen: Art und Umfang der Gesundheitsschädigung (einschließlich eventueller Dauerschäden), Dauer und Ausmaß eventueller ärztlicher Behandlung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Hierzu sind erforderlichenfalls neben der Erstbeurteilung durch die Dringliche medizinische Hilfe und/oder den Feststellungen des zuerst behandelnden Arztes sachverständige Zeugen zu hören oder ärztliche Stellungnahmen anzufordern, um den Verletzungsgrad oder Krankheitsverlauf richtig beurteilen zu können. Bereits im Eröffnungsverfahren sind ergänzende ärztliche Stellungnahmen stets dann beizuziehen, wenn noch nicht voraussehbar ist, wie sich der weitere Heilungsprozeß vollzieht oder ob z. B. Dauerfolgen möglich sind. Zur Feststellung, ob Entstellungen gemäß § 116 StGB (z. B. durch Hämatome, Zahnausfall, Verbrennungen, Verschiebung von Körperteilen) eingetreten sind, bedarf es der rechtzeitigen Sicherung entsprechender Beweise (z. B. Fotografien, ärztliche Atteste). Fotografien sind in die Beweisaufnahme einzubeziehen. Ob Verletzungen eine „erhebliche Entstellung“ darstellen, hat allein das Gericht zu beurteilen. Der Arzt hat festzustellen, ob eine „entstellende Verletzung“ (z. B. Narben, Verbrennungen) voraussichtlich dauernd sein wird. Die für die Tatbestandsbestimmung (§115 StGB oder § 116 StGB) durch das Gericht notwendigen Fragestellungen sind dem Arzt eindeutig vorzugeben. Grad der alkoholischen Beeinflussung Die Gerichte haben den Grad der alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit festzustellen. Erst dadurch wird die Entscheidung im Urteil darüber ermöglicht, ob die §§ 15 Abs. 3 bzw. 16 Abs. 2 Satz 3 StGB Anwendung finden und ob sich Konsequenzen für den „natürlichen Verhaltensentschluß“ ergeben. Im Zusammenhang damit sind z. T. unbegründete Anwendungen der §§ 15, 16 StGB infolge unkritischer Wertungen des Einwandes der Täter, sich „an nichts erinnern zu können“, zu überwinden. Unabdingbar ist auch die Klärung der Frage, ob der Angeklagte sich schuldhaft in den zurechnungsunfähigen bzw. vermindert zurechnungsfähigen Zustand versetzt hat. Differenzierte Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Die Strafzumessung hat von der richtigen Bewertung der Tatfolgen und der Schuld auszugehen. Dabei sind die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch besser zu differenzieren. Auch künftig kommt es in der Rechtsprechung darauf an, daß tat- und täterbezogen eine nachhaltige Wirkung erzielt wird. Anwendung der Strafen mit Freiheitsentzug Die im Bericht an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts enthaltenen Maßstäbe für die Anwendung der Strafen mit Freiheitsentzug bei Straftaten gemäß §§ 115, 116, 215, 216 StGB haben die Gerichte weiter strikt durchzusetzen. Zu beachten ist, daß vor allem folgende Verhaltensweisen die Tatbegehung als besonders schwer charakterisieren: brutales oder provozierendes Vorgehen aus Lust am Schlagen; Ausnutzen von Tatzeiten und -orten, die dem Opfer wenig bzw. keine Hilfe ermöglichen, oder der körperlichen Überlegenheit des Täters; Anwendung gefährlicher Gegenstände bzw. Mittel; Begehung einer Vielzahl von selbständigen, jeweils nicht 11 Vgl. hierzu die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 28. April 1982 zur Verantwortung der Kollegien des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte für die Durchsetzung von Recht und Gesetzlichkeit nach einheitlichen Maßstäben, OG-Informationen 1982, Nr. 3, S. 2 ff., und die 10. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 19. Dezember 1984 zur Verantwortung des Obersten Gerichts und der Be-zirksgerichte./Militärobergerichte für die Rechtsprechung zweiter Instanz in Strafsachen, OG-Informationen 1984, Nr. 6, S. 3 ff. 12 Vgl. Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 16. März 1978 (GBl. I Nr. 14 S. 169; OG-Informationen 1986, Nr. 5, S. 14 ff.). 13 Vgl. 5. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 30. Juni 1983, a. a. O., S. 11 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 259 (NJ DDR 1987, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 259 (NJ DDR 1987, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen-Linien und Diensteinheiten Entscheidungen vorzubereiten, wie diese Aufgaben und Probleme insgesamt einer zweckmäßigen Lösungzugeführt werden sollen, welche politisch-operativen Maßnahmen im einzelnen notwendig sind.

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