Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 252 (NJ DDR 1987, S. 252); 252 Neue Justiz 6/87 Aus den Gründen: Charakter und Schwere der vom Angeklagten begangenen Straftat erfordern den Ausspruch einer Freiheitsstrafe und den Entzug der Fahrerlaubnis von mehr als zwei Jahren. Das Bezirksgericht hätte dem Protest deshalb den. Erfolg nicht versagen dürfen. Der mit der Verkehrsrechtsprechung verfolgte Zweck, zu einer hohen Verkehrs- und Rechtssicherheit und zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin im Verkehrsgeschehen beizutragen, Verkehrsunfällen vorzubeugen, damit insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen und Gesetzesverletzer zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuhalten, bedingt, auf wirksame Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erkennen. Das entscheidende Kriterium hierfür ist die Tatschwere. Bezogen auf Straftaten nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB ergibt sich daraus, daß in der Regel Freiheitsstrafen auszusprechen sind, wenn ein Mensch getötet wurde und der Grad der Schuld des Täters sehr hoch ist. Allein positive Persönlichkeitsumstände rechtfertigen unter derartigen Voraussetzungen eine Verurteilung auf Bewährung nicht (Urteile des Obersten Gerichts vom 27. Juli 1978 - 3 OSK 12/78 - [OG-Informationen 1978, Nr. 6, S. 57]; vom. 9. September 1983 - 3 OSK 15/83 - [NJ 1983, Heft 12, S. 50iy; vom 1. März 1984 3 OSK 2/84 [OG-Informationen 1984, Nr. 4, S. 26]; vom 19. Juni 1985 - 3 OSK 7/85 - [NJ 1985, Heft 11, S. 473]; 12. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung der Gerichte in Strafsachen im Zusammenhang mit dem Verkehrs- und Transportgeschehen vom 23. Oktober 1985, OG-Informationen 1985, Nr. 5, S. 3 ff.). Der vom Angeklagten verursachte Verkehrsunfall war sowohl hinsichtlich der Folgen als auch der subjektiven Umstände von erheblicher Schwere. Es wurde ein Mensch getötet, ein Kind, das nicht die geringsten Bedingungen für das Fehlverhalten des Angeklagten gesetzt hatte. Es stand relativ weit entfernt von der Fahrbahn, fühlte sich sicher, durfte sich auch absolut sicher vor Gefahren fühlen und sah in einer für Kinder typischen Weise dem Baugeschehen zu. Die Straftat erhält durch diese Umstände ein besonderes Gepräge und ist dadurch im hohen Maße geeignet, Eltern und Kinder zu verunsichern und ihr Gefühl der Geborgenheit in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Allein auf die Verletzung elementarer Grundforderungen durch den Angeklagten ist das tragische Geschehen zurückzuführen auf sein mangelhaftes Verantwortungsbewußtsein, seine Disziplinlosigkeit und Unaufmerksamkeit beim beabsichtigten Wenden des Fahrzeugs. Wenn er sich dieser Pflichtverletzung auch nicht bewußt war, ist seine Schuld dennoch sehr hoch. Nicht durch einen Umstand war es ihm erschwert, sich der Fahrstrecke, die er gewählt hatte, zuzuwenden und das Kind wahrzunehmen. Es bestanden keine Sichteinschränkungen, Fahrzeugverkehr war nicht vorhanden, er wurde nicht abgelenkt, auf ein plötzliches, unerwartetes Ereignis oder Hindernis brauchte er nicht zu reagieren, und auch aus anderen Gründen war seine Leistungsfähigkeit nicht gemindert. Von nicht unwesentlicher Bedeutung ist außerdem, daß es sich bei dem Standort des Kindes nicht etwa um unwegsames Gelände handelte, auf dem Menschen nicht oder kaum zu erwarten gewesen wären. Die einseitige Hinwendung auf Fahrzeugverkehr war schon deshalb besonders leichtsinnig. Hinzu kommt, daß die Anwesenheit eines Kindes am Unfallort nicht ungewöhnlich war, denn er stand im engen örtlichen Zusammenhang mit der Baustelle. Es war üblich, daß sich Kinder von der Baustelle, von Baggerarbeiten, Entladung von Fahrzeugen usw. angezogen fühlten und sich deshalb häufig dort aufhielten. Auch zur Tatzeit war außer dem getöteten Kind zumindest noch der 7jährige A. eine längere Zeit im Bereich der Baustelle und damit in der nahen Umgebung der vom Angeklagten gefahrenen Wegstrecke. Aus der Gesamtheit dieser die Schuld charakterisierenden und bestimmenden Umstände ist zu schlußfolgern, daß das rechtswidrige Verhalten des Angeklagten nicht nur aus Undiszipliniertheit und ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein schlechthin resultiert, sondern Ausdruck einer schwerwiegenden Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin ist. Angesichts der Gesamtheit der Tatumstände war eine Ver- COAEP5KAHHE X. KJIEHHEP ripaBO Ha BoÄHy? npaBo Ha Mup I 214 3. EYXXOJIblJ OßocHOBaHiie Ha3HaneHHfl Mepu Haica3aHna b npnro-Bope cyaa nepBOM MHCTaHijHH 218 P. BMEJlb/B. rPMBE ITpHMeHeHHe cocraBa 3JioynoTpe6jieHHH flOBe-pweM b ymepö coijHajiHcrHHecKOH coÖcrBeHHOcrH 220 B. 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Right to peace! 214 Erich Buchholz: Grounds for the award of punishment in the first instance jud-gement 218 Rudolf Biebl /Walter Griebe: Prerequisites of applying the facts of the case of disloyality to the disadvantage of socialist property 220 Bernd Frey:- Application and content of the contraot of delegation (Tempo-rary employment of working people in other enterprises) 223 750 years of Berlin Law and justice in Berlin history A chronicle (Part 2) 226 From other socialist countries Emilia W e i s s / Ilona Stolpe: Aspects of the revised Version of Hungarian family law 228 State and law in imperialism Heinrich Hannover : The FRG judiciary and the mastermind behind the scenes of the crime (On the judgement of the Federal Supreme Court in the case of the murder of Thaelmann) 231 For discussion Helga Lieske : On the legal character of the general dutles as regards the pre-vention of damage and the protection agalnst danger 233 Practical experiences Edgar Mueller/Dieter Roessler: Law, Order and securlty ln an agricultural co-operation 236 Guenter Wolf: Information of the public prosecutor on strengthening socialist law, securlty and Order in the territory 238 Rudolf Viegehls /Gerhard Wardezki : Carrying through the labour law in the enterprises of the Combines 239 Walter Griebe/ Achim Marko/ Heinz Kuschel : Significance of civil preliminary questions for the penal judgement of olfences agalnst property 240 Horst Willamowski: Carrying through Claims for compensation ln proceedings as regards Orders of summary punishment 242 Jurisdiction in labour law, family, civil and criminal matters 245 Übersetzung: Sabine Zielske, Berlin urteilung auf Bewährung, demzufolge auch die Zurückweisung des Protestes, nicht gerechtfertigt. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Protest an das Rechtsmittelgericht zurückzuverweisen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO). Als der Tatschwere und den Persönlichkeitsumständen des Angeklagten angemessene Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat das Bezirksgericht auf eine Freiheitsstrafe von etwa 1 Jahr und 3 Monaten und einen bei etwa 3 Jahren liegenden Entzug der Fahrerlaubnis zu erkennen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 252 (NJ DDR 1987, S. 252) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 252 (NJ DDR 1987, S. 252)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit verallgemeinert und die Mitarbeiter aller Linien mit den Grundfragen der Arbeit im Operationsgebiet vertraut gemacht werden; entsprechend den Zuständigkeiten die Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß solche Personen als geworben werden, die ausgehend von den konkret zu lösenden Ziel- und Aufgabenstellungen objektiv und subjektiv in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für die Schädigung der den Mißbrauch, die Ausnutzung und die Einbeziehung von Bürgern der in die Feindtätigkeit vorbeugend zu beseitigen sind.

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