Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 25 (NJ DDR 1987, S. 25); Neue Justiz 1/87 25 soll deshalb auf einige Fragen allgemeiner Natur eingegangen werden. 1. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt wird inhaltlich und methodisch maßgeblich davon beeinflußt, wie der Leiter der Dienststelle seine eigene Verantwortung wahrnimmt und die ihm unterstellten Staatsanwälte anleitet und kontrolliert Eine klare Bestimmung, Kontrolle und Abrechnung der Aufgaben sowie kollektive Beratungen in wichtigen Fragen sind unerläßliche Voraussetzungen, um die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den einzelnen Staatsanwalt weiter zu qualifizieren. Dabei sind eine Reihe Anforderungen zu beachten: Gesetzliche Begründetheit der Leitung. Sie vollzieht sich streng auf der Grundlage des Strafverfahrensrechts und in dessen Grenzen. Wissenschaftlichkeit der Leitung. Sie erfordert, daß der Staatsanwalt seine gesellschaftstheoretische Allgemeinbildung ständig vervollkommnet, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse namentlich bei der Straftatenaufklärung berücksichtigt und den Entscheidungsprozeß selbst auf wissenschaftliche Grundlagen stellt. Planmäßigkeit und Organisiertheit der Leitung. Sie versteht sich als bewußtes, zielgerichtetes Gestalten von Rechtsverhältnissen, bei dem zunehmend leitungswissenschaftliche Erkenntnisse bedeutungsvoller wurden. Flexibilität der Leitung. Sie erfordert, in hohem Maße reaktionsfähig zu sein angesichts möglicher Wendungen in den Ermittlungen. In allen Kollektiven der Staatsanwaltschaft ist es unabdingbar, die gesetzlich geforderten Ermittlungen (§101 StPO) in hoher Qualität, fristgerecht und mit effektiven Methoden und Mitteln so durchzuführen, daß das Gericht erster Instanz zuverlässig über die strafrechtliche Verantwortlichkeit entscheiden kann. Wir wollen hier die elementare Erkenntnis hervorheben, daß die Leitung des Ermittlungsverfahrens als strafprozessuale Tätigkeit des Staatsanwalts auf die Gestaltung eines Strafrechtsverhältnisses gerichtet ist, in dessen Mittelpunkt die exakte Prüfung steht, ob individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt. Leitung des Ermittlungsverfahrens ist folglich immer auf Rechtsverhältnisse, mithin auf gesellschaftliche Beziehungen von Bürgern, bezogen. Daraus ergeben sich konkrete Ansprüche an den Staatsanwalt. Erstens: Jede seiner Entscheidungen wirkt auf den Menschen als Ganzes in seinen sozialen Beziehungen. Solche Wirkungen müssen immer im Verhältnis zu den mit dem Strafverfahren angestrebten Zielen bedacht sein. Zweitens: Der Forderung (§ 101 StPO), im Ermittlungsverfahren alle be- und entlastenden Umstände, die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Ursachen und Bedingungen der Tat allseitig und unvoreingenommen aufzuklären, kommt eine ganz besondere Bedeutung zu. Drittens: Im Ermittlungsverfahren sind im Rahmen der prozessualen Möglichkeiten, die Verhältnisse des Beschuldigten unter Beachtung der Präsumtion der Nichtschuld so zu gestalten, daß seine elementare Integration in unsere sozialistische Gesellschaft gewährleistet ist. Es ist dies nichts anderes, als die Marx’sche Forderung, im Beschuldigten zuallererst den Menschen, den Staatsbürger zu sehen.22 in unserer Gesellschaft ist sie Verfassungsgrundsatz (Art. 2) und real erfüllbar. Das Ermittlungsverfahren in diesem Sinne zu leiten heißt, seinen sozialen Inhalt zu entfalten. Es wird dabei nicht übersehen, daß sich im Einzelfall die eine oder andere Schwierigkeit auftun kann. Doch viele praktische Erfahrungen von Staatsanwälten belegen, daß in diesem Sinne auch unter den Zwängen von rechtlich bestimmten Verfahrensabläufen und Fristen gearbeitet werden kann. Es geht darum, die strafprozessualen Möglichkeiten noch besser auszuschöpfen, um Menschen zu befähigen, den Konflikt, aus dem heraus sie straffällig wurden, in dem ihnen möglichen Maße zu bewältigen. (Darin eingeschlossen sind solche Aufgaben, wie z. B. die Schadenswiedergutmachung durch den Beschuldigten zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt anzuregen, Hilfe und Unterstützung bei auftretenden persönlichen Schwierigkeiten und Problemen im Zusammenhang mit dem Verfahren zu leisten u. a. m.). Es ist selbstverständlich und bedarf deshalb hier keiner näheren Begründung, daß diese Aufgabenstellung mit der unabdingbaren Forderung verbunden ist, im Ermittlungsverfahren das Recht des Beschuldigten auf Verteidigung (Art. 102 Verf.; Art. 4 StGB; §§15, 61 StPO) jederzeit zu gewährleisten und bei aller gebotenen Elastizität im kriminal-taktischen Vorgehen stets die grundlegenden Normen des Umgangs mit Bürgern unseres Staates zu achten. Wir sehen darin eine wichtige Voraussetzung, um den Beschuldigten und Angeklagten zur bewußten Teilnahme an der Gestaltung des Strafrechtsverhältnisses und schließlich der eigenen sozialen Verhältnisse und seiner Persönlichkeit zu führen. Wenn wir von der Notwendigkeit sprechen, stärker den sozialen Inhalt des Ermittlungsverfahrens zu erschließen, umfaßt das auch die Aufgabe des Staatsanwalts, bei der Leitung des Ermittlungsverfahrens bewußt jene in einem unmittelbaren Zusammenhang zu der begangenen Straftat stehenden Umstände zu untersuchen und ihnen ggf. im Rahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht zu begegnen, die über den strafrechtlichen Konflikt hinaus bedeutsam für die Gestaltung, die Förderung und den Schlitz der gesellschaftlichen Verhältnisse sind. Daß dies in den Grenzen und Möglichkeiten des Ermittlungsverfahrens realisierbar ist, haben die langjährigen Erfahrungen der Staatsanwaltschaft hinreichend bewiesen. Das Ermittlungsverfahren ist immerhin die wichtigste Quelle für die Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts. Das entscheidende Kettenglied, um die prozessuale Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt weiter zu vervollkommnen, ist die ständige Qualifizierung des Entscheidungsprozesses (Entscheidungen über strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, über Weisungen oder andere Ermittlungshinweise, über die Teilnahme an einzelnen Ermittlungs-handilungen, über Nachermittliingen, Fristverlängerungen, die Anwendung der besonderen Verfahrensarten u. v. a.). Der Entscheidungsprozeß wird hier als informationsverarbeitende geistige Tätigkeit des Staatsanwalts verstanden, die sich in folgende Arbeitsstufen gliedert: Problemerkenntnis Zielstellung Suche von Problemlösungen Bewertung von Varianten Entschluß (Treffen der Entscheidung). Die Qualität der Entscheidung wird wesentlich vom Vorliegen aller notwendigen Informationen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt beeinflußt. Jeder Staatsanwalt, insbesondere der Leiter einer Dienststelle der Staatsanwaltschaft, muß sichern, daß in Abhängigkeit von den konkreten Bedingungen der notwendige Informationsbedarf im Zusammenwirken mit dem Leiter des Untersuchungsorgans bestimmt wird, um sachkundige strafprozessuale Entscheidungen treffen zu können. In der praktischen Arbeit wird es entscheidend auf die Zuverlässigkeit der Informationen ankommen. Die Leiter der Dienststellen müssen aber beachten, daß die Qualität der prozessualen Leitung auch wesentlich abhängt von Faktoren, die den Erkenntnisprozeß beeinflussen, der der Entscheidung vorausgeht (z. B. von den Methoden der Erkenntnisgewinnung, der richtigen Beurteilung von Alternativen usw.) und von Faktoren, die auf das konkrete Verhalten der am Entscheidungsprozeß Beteiligten (der Staatsanwälte und Mitarbeiter der Untersuchungsorgane) einwirken (Qualifikation, politische und soziale Atmosphäre im Kollektiv, Arbeitsweise des Leiters u. a.). Mit dem Entscheidungsprozeß eng verbunden sind Aspekte der Planung, Kooperation und Kontrolle. Gestaltende Leitungsentscheidungen des Staatsanwalts (z. B. Weisungen) haben immer einen planenden Aspekt; vielfach sind sie eingebettet in konzeptionelle Vorstellungen des Staatsanwalts über Ziel und Wirkungen des Strafverfahrens. Es ist sicher gerechtfertigt zu sagen, daß der konzeptionelle Anteil an der prozessualen Leitungstätigkeit des Staatsanwalts noch zu erweitern ist. Das berührt nicht die Frage nach Verfahrens-konzeptionen23; die uns auch künftig nur für eine begrenzte Anzahl besonders bedeutsamer oder komplizierter Strafsachen notwendig erscheint. 22 23 22 Vgl. K. Marx, „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“, ln: Marx/ Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1958, S. 121. 23 Vgl. L. Reuter/'H. Schönfeldt/G. Tenner, „Verlahrenskonzeptionen - ein Mittel der staatsanwaltschaftlichen Anleitung und Kontrolle der Ermittlungen“, NJ 1984, Heft 6, S. 216 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 25 (NJ DDR 1987, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 25 (NJ DDR 1987, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit und der Untersuchungsführer enthalten. Außerdem ist die Kontrolle getroffener Festlegungen zu verbessern. Um diese Reserven in der TIA.

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