Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 247 (NJ DDR 1987, S. 247); Neue Justiz 6/87 247 i. d. F. des zu seiner Änderung und Ergänzung vereinbarten Protokolls vom 10. Februar 1977 Gesetz vom 16. Juni 1977 (GBl. II Nr. 10 S. 204), § 19 FGB und die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für Kinder vom 16. Januar 1986 Unterhaltsrichtlinie (GBl. I Nr, 5 S. 41). Nach Art. 31 Abs. 1 des o. a. Vertrages bestimmen sich die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger das Kind ist, also hier nach dem Recht der Deutschen Demokratischen. Republik. Nach Art. 31 Abs. 2 ist das Recht der Ungarischen Volksrepublik anzuwenden vorausgesetzt, daß es für das Kind günstiger wäre , wenn das Kind als Staatsbürger des einen Vertragspartners, der DDR, auf dem Territorium des a n d er e n Vertragspartners, der UVR, wohnen würde. Das ist jedoch, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nicht der Fall. Die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach für das Kind die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Familienrechts der Ungarischen Volksrepublik anzuwenden seien und der Verklagte zu einem Unterhalt in Höhe von 20 Prozent seines Einkommens zu verurteilen sei, ist unrichtig. Für die Bemessung seines Unterhalts für das Kind treffen die Rechtsvorschriften des Familienrechts der Deutschen Demokratischen Republik zu. Die Entscheidung des Kreisgerichts war demzufolge richtig. §§ 15, 68 Abs. 1 Ziff. 2, 27 ZGB; g 39 FGB. 1. Zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags, mit dem den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden (hier: Verkauf eines Pkw durch einen geschiedenen Ehegatten, um zu verhindern, daß er bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung dem anderen zugesprochen wird). 2. Aus der Nichtigkeit eines Kaufvertrags folgt, daß keine Eigentumsrechte durch den Käufer erworben werden konnten. Demzufolge können durch eine weitere Verfügung des Nichteigentümers über die Sache keine Eigentumsrechte übertragen werden. OG, Urteil vom 18. November 1986 OFK 20/86. Das Kreisgericht hatte im Ehescheidungsverfahren den Antrag des Verklagten zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen, weil sich die Prozeßparteien darüber außergerichtlich geeinigt hätten. Durch diese Vereinbarung sollte die Klägerin den Pkw der Prozeßparteien erhalten. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Verklagten hatte das Bezirksgericht abgewiesen, weil keine Gründe für die Anfechtung der außergerichtlichen Vereinbarung gegeben seien. Die Vereinbarung sei auch nicht nach § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wegen Moralwidrigkeit nichtig. Dem Argument des schwerstbeschädigten Verklagten, er sei wegen seiner Körperbehinderung auf den Pkw angewiesen, stünde entgegen, daß bei der Klägerin zwei minderjährige Kinder lebten, von denen der achtjährige Sohn der Prozeßparteien an Bronchialasthma leide. Diese Entscheidung hat das Oberste Gericht im Kassationsverfahren mit Urteil vom 4. März 1986 3 OFK 8/86 (NJ 1986, Heft 11, S. 471) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Verklagten an das Bezirksgericht zurückverwiesen. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß es mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist, die Erleichterungen und die Fürsorge zugunsten eines schwerstbeschädigten Bürgers bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung nicht zu seinem Vorteil zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht hat in der erneuten Berufungsverhandlung nach Anhörung beider Prozeßparteien und der Vernehmung des Zeugen K. die Berufung des Verklagten wiederum abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe den Pkw am 31. Januar 1986 an den Zeugen K. verkauft; die Umschreibung der Kfz-Papiere sei am 4. März 1986 erfolgt. Obgleich ihr Verhalten im Hinblick auf ihr früher geäußertes dringliches Interesse an dem Pkw wegen notwendiger Arztbesuche mit dem Sohn unverständlich sei, sei sie auf Grund der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts als rechtmäßiger Eigentümer des Pkw zu . seiner Veräußerung berechtigt gewesen. Von dem Kassations-antrag habe sie erst Ende Februar 1986 Kenntnis erlangt. Es sei deshalb von einem rechtswirksamen Verkauf des Pkw . auszugehen. Da er zur Verteilung nicht mehr zur Verfügung stünde, sei die Berufung des Verklagten abzuveisen. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Für die Feststellung des Bezirksgerichts, daß der Pkw wegen des rechtswirksamen Verkaufs nicht mehr für die Verteilung zur Verfügung stünde, sind keine ausreichenden Grundlagen gegeben. So lassen die Zahlung des Kaufpreises Ende Dezember 1985 bzw. Anfang Januar 1986, die spätere Abfassung des Kaufvertrags am 31. Januar 1986, die entgegen § 11 StVZO erst am 4. März 1986, dem Tage der Kassationsverhandlung, erfolgte Meldung des Eigentumswechsels, die weitere Nutzung des Pkw durch die Klägerin und weitere Umstände begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags zu. Das Bezirksgericht hätte zu den einzelnen Umständen des Vertragsabschlusses und des Übergangs des Eigentums (§§ 25, 26 ZGB) genauere Feststellungen treffen müssen, um über die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen befinden zu können. (Es folgen Ausführungen zur künftigen Sachaufklärung.) Erst nach weiterer -Sachaufklärung wird es möglich sein, die im einzelnen ermittelten Umstände in ihrem Zusammenhang zu würdigen und über die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags zu befinden. Dabei wird davon auszugehen sein, daß bereits nach den jetzigen Feststellungen vieles dafür spricht, daß die Klägerin mit dem nachträglichen Verkauf des Pkw zum Nachteil des Verklagten dem Ziel und Ergebnis des Kassationsverfahrens entgegenwirken wollte. Ein Zusammenwirken der Klägerin und des Zeugen K. beim Verkauf des Pkw, um eine Übertragung des Pkw in das Alleineigentum des Verklagten zu verhindern, wäre als eine unzulässige Rechtsausübung einzuordnen, wenn mit ihr den Grundsätzen der spzialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt wurden (§ 15 Abs, 2 ZGB). Dieses mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbare Verhalten der Klägerin hätte die Nichtigkeit des Kaufvertrags zur Folge ( § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach § 15 Abs. 1 ZGB sind subjektive Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben. Während des Kassationsverfahrens wurde bekannt, daß der Zeuge K. inzwischen den Pkw an den Bürger R. weiterverkauft hat. Dieser neue Sachverhalt ist vom Bezirksgericht in die Prüfung, ob insoweit von einem gültigen Kaufvertrag auszugehen ist, einzubeziehen. Ergeben sich nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts ausreichende Gesichtspunkte für die Nichtigkeit des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen K., sind die sich darauf stützenden nachfolgenden weiteren Rechtshandlungen gleichfalls nichtig. Aus einer Nichtigkeit des Kaufvertrags folgt, daß der Zeuge K. keine Eigentumsrechte an dem Pkw erwerben konnte. Durch seine weitere Verfügung als Nichteigentümer konnte er seinerseits an den Bürger R. keine Eigentumsrechte übertragen (§ 27 ZGB). Demnach ist der zwischen ihm und dem Bürger R. abgeschlossene Kaufvertrag ebenfalls nichtig (vgl. OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 OZK 28/84 -NJ 1985, Heft 3, S. 118). Die auf Grund der nichtigen Kaufverträge bereits erfolgten Leistungen wären gemäß § 69 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 356 ZGB herauszugeben. Es wgre möglich eine entsprechende Antragstellung eines Beteiligten vorausgesetzt den gesamten Konflikt durch eine Einbeziehung der Bürger K. und R. in das Verfahren als weitere Verklagte gemäß § 35 Abs. 1 ZPO zu lösen (vgl. OG, Urteil vom 1. Juli 1977 - OAK 11/77 - NJ 1977, Heft 16, S. 563). Im vorliegenden Verfahren ist es allerdings im Hinblick auf den Stand der Sachaufklärung durch das Bezirksgericht im Unterschied zu den Ausführungen in dem angeführten Urteil nicht erforderlich, die Sache zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien an das Kreisgericht zurückzuver-weisen. Das Bezirksgericht wird im weiteren durch die Wahrnehmung seiner Hinweispflicht (§ 2 Abs. 3 ZPO) auf eine sachdienliche Antragstellung der Prozeßparteien hinzuwirken haben. Dabei sind im Verhältnis der geschiedenen Ehepartner zueinander die Ausführungen im Kassationsurteil des Obersten Gerichts vom 4. März 1986 gegebenen Hinweise zur Eigentumsverteilung nach Ehescheidung zu beachten. Dem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Persönlichkeit der ihren differenzierten Motiven für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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