Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 247 (NJ DDR 1987, S. 247); Neue Justiz 6/87 247 i. d. F. des zu seiner Änderung und Ergänzung vereinbarten Protokolls vom 10. Februar 1977 Gesetz vom 16. Juni 1977 (GBl. II Nr. 10 S. 204), § 19 FGB und die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für Kinder vom 16. Januar 1986 Unterhaltsrichtlinie (GBl. I Nr, 5 S. 41). Nach Art. 31 Abs. 1 des o. a. Vertrages bestimmen sich die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger das Kind ist, also hier nach dem Recht der Deutschen Demokratischen. Republik. Nach Art. 31 Abs. 2 ist das Recht der Ungarischen Volksrepublik anzuwenden vorausgesetzt, daß es für das Kind günstiger wäre , wenn das Kind als Staatsbürger des einen Vertragspartners, der DDR, auf dem Territorium des a n d er e n Vertragspartners, der UVR, wohnen würde. Das ist jedoch, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nicht der Fall. Die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach für das Kind die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Familienrechts der Ungarischen Volksrepublik anzuwenden seien und der Verklagte zu einem Unterhalt in Höhe von 20 Prozent seines Einkommens zu verurteilen sei, ist unrichtig. Für die Bemessung seines Unterhalts für das Kind treffen die Rechtsvorschriften des Familienrechts der Deutschen Demokratischen Republik zu. Die Entscheidung des Kreisgerichts war demzufolge richtig. §§ 15, 68 Abs. 1 Ziff. 2, 27 ZGB; g 39 FGB. 1. Zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags, mit dem den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden (hier: Verkauf eines Pkw durch einen geschiedenen Ehegatten, um zu verhindern, daß er bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung dem anderen zugesprochen wird). 2. Aus der Nichtigkeit eines Kaufvertrags folgt, daß keine Eigentumsrechte durch den Käufer erworben werden konnten. Demzufolge können durch eine weitere Verfügung des Nichteigentümers über die Sache keine Eigentumsrechte übertragen werden. OG, Urteil vom 18. November 1986 OFK 20/86. Das Kreisgericht hatte im Ehescheidungsverfahren den Antrag des Verklagten zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen, weil sich die Prozeßparteien darüber außergerichtlich geeinigt hätten. Durch diese Vereinbarung sollte die Klägerin den Pkw der Prozeßparteien erhalten. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Verklagten hatte das Bezirksgericht abgewiesen, weil keine Gründe für die Anfechtung der außergerichtlichen Vereinbarung gegeben seien. Die Vereinbarung sei auch nicht nach § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB wegen Moralwidrigkeit nichtig. Dem Argument des schwerstbeschädigten Verklagten, er sei wegen seiner Körperbehinderung auf den Pkw angewiesen, stünde entgegen, daß bei der Klägerin zwei minderjährige Kinder lebten, von denen der achtjährige Sohn der Prozeßparteien an Bronchialasthma leide. Diese Entscheidung hat das Oberste Gericht im Kassationsverfahren mit Urteil vom 4. März 1986 3 OFK 8/86 (NJ 1986, Heft 11, S. 471) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Verklagten an das Bezirksgericht zurückverwiesen. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß es mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist, die Erleichterungen und die Fürsorge zugunsten eines schwerstbeschädigten Bürgers bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Ehescheidung nicht zu seinem Vorteil zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht hat in der erneuten Berufungsverhandlung nach Anhörung beider Prozeßparteien und der Vernehmung des Zeugen K. die Berufung des Verklagten wiederum abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe den Pkw am 31. Januar 1986 an den Zeugen K. verkauft; die Umschreibung der Kfz-Papiere sei am 4. März 1986 erfolgt. Obgleich ihr Verhalten im Hinblick auf ihr früher geäußertes dringliches Interesse an dem Pkw wegen notwendiger Arztbesuche mit dem Sohn unverständlich sei, sei sie auf Grund der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts als rechtmäßiger Eigentümer des Pkw zu . seiner Veräußerung berechtigt gewesen. Von dem Kassations-antrag habe sie erst Ende Februar 1986 Kenntnis erlangt. Es sei deshalb von einem rechtswirksamen Verkauf des Pkw . auszugehen. Da er zur Verteilung nicht mehr zur Verfügung stünde, sei die Berufung des Verklagten abzuveisen. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Für die Feststellung des Bezirksgerichts, daß der Pkw wegen des rechtswirksamen Verkaufs nicht mehr für die Verteilung zur Verfügung stünde, sind keine ausreichenden Grundlagen gegeben. So lassen die Zahlung des Kaufpreises Ende Dezember 1985 bzw. Anfang Januar 1986, die spätere Abfassung des Kaufvertrags am 31. Januar 1986, die entgegen § 11 StVZO erst am 4. März 1986, dem Tage der Kassationsverhandlung, erfolgte Meldung des Eigentumswechsels, die weitere Nutzung des Pkw durch die Klägerin und weitere Umstände begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags zu. Das Bezirksgericht hätte zu den einzelnen Umständen des Vertragsabschlusses und des Übergangs des Eigentums (§§ 25, 26 ZGB) genauere Feststellungen treffen müssen, um über die Wirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen befinden zu können. (Es folgen Ausführungen zur künftigen Sachaufklärung.) Erst nach weiterer -Sachaufklärung wird es möglich sein, die im einzelnen ermittelten Umstände in ihrem Zusammenhang zu würdigen und über die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrags zu befinden. Dabei wird davon auszugehen sein, daß bereits nach den jetzigen Feststellungen vieles dafür spricht, daß die Klägerin mit dem nachträglichen Verkauf des Pkw zum Nachteil des Verklagten dem Ziel und Ergebnis des Kassationsverfahrens entgegenwirken wollte. Ein Zusammenwirken der Klägerin und des Zeugen K. beim Verkauf des Pkw, um eine Übertragung des Pkw in das Alleineigentum des Verklagten zu verhindern, wäre als eine unzulässige Rechtsausübung einzuordnen, wenn mit ihr den Grundsätzen der spzialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt wurden (§ 15 Abs, 2 ZGB). Dieses mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbare Verhalten der Klägerin hätte die Nichtigkeit des Kaufvertrags zur Folge ( § 68 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach § 15 Abs. 1 ZGB sind subjektive Rechte entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und ihrer Zweckbestimmung auszuüben. Während des Kassationsverfahrens wurde bekannt, daß der Zeuge K. inzwischen den Pkw an den Bürger R. weiterverkauft hat. Dieser neue Sachverhalt ist vom Bezirksgericht in die Prüfung, ob insoweit von einem gültigen Kaufvertrag auszugehen ist, einzubeziehen. Ergeben sich nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts ausreichende Gesichtspunkte für die Nichtigkeit des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und dem Zeugen K., sind die sich darauf stützenden nachfolgenden weiteren Rechtshandlungen gleichfalls nichtig. Aus einer Nichtigkeit des Kaufvertrags folgt, daß der Zeuge K. keine Eigentumsrechte an dem Pkw erwerben konnte. Durch seine weitere Verfügung als Nichteigentümer konnte er seinerseits an den Bürger R. keine Eigentumsrechte übertragen (§ 27 ZGB). Demnach ist der zwischen ihm und dem Bürger R. abgeschlossene Kaufvertrag ebenfalls nichtig (vgl. OG, Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 OZK 28/84 -NJ 1985, Heft 3, S. 118). Die auf Grund der nichtigen Kaufverträge bereits erfolgten Leistungen wären gemäß § 69 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 356 ZGB herauszugeben. Es wgre möglich eine entsprechende Antragstellung eines Beteiligten vorausgesetzt den gesamten Konflikt durch eine Einbeziehung der Bürger K. und R. in das Verfahren als weitere Verklagte gemäß § 35 Abs. 1 ZPO zu lösen (vgl. OG, Urteil vom 1. Juli 1977 - OAK 11/77 - NJ 1977, Heft 16, S. 563). Im vorliegenden Verfahren ist es allerdings im Hinblick auf den Stand der Sachaufklärung durch das Bezirksgericht im Unterschied zu den Ausführungen in dem angeführten Urteil nicht erforderlich, die Sache zur Wahrung der Rechte der Prozeßparteien an das Kreisgericht zurückzuver-weisen. Das Bezirksgericht wird im weiteren durch die Wahrnehmung seiner Hinweispflicht (§ 2 Abs. 3 ZPO) auf eine sachdienliche Antragstellung der Prozeßparteien hinzuwirken haben. Dabei sind im Verhältnis der geschiedenen Ehepartner zueinander die Ausführungen im Kassationsurteil des Obersten Gerichts vom 4. März 1986 gegebenen Hinweise zur Eigentumsverteilung nach Ehescheidung zu beachten. Dem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen durch Koordinierungsfestlegungen geregelt. Innerhalb der Diensteinheiten ist der Informationsfluß durch Weisung festzulegen. Informationsgewinnung ständige und systematische Beschaffung von operativ bedeutsamen Informationen durch und andere operative. Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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