Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 245

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 245 (NJ DDR 1987, S. 245); Neue Justiz 6/87 245 Rechtsprechung Arbeitsrecht §24 Abs. 2 KKO; §§31 Abs. 2, 45 Abs. 3, 2 Abs. 3 ZPO. 1. Teilt der Antragsteller auf die Einladung zu einer Beratung der Konfliktkommission mit, er werde an weiteren Beratungen bis zur Entscheidung über den Einspruch in einem anderen Streitfall nicht teilnehmen, und erscheint er zur Beratung nicht, so ist daraus nicht herzuleiten, daß zu einer zweiten Beratung nicht mehr eingeladen werden müsse. Dieses Verhalten des Antragstellers rechtfertigt es nicht, ihn so zu behandeln, als sei er auch einer zweiten Beratung unbegründet ferngeblieben, so daß sein Antrag als zurückgenommen gilt. Vielmehr bat die Konfliktkommission mit der Einladung zur zweiten Beratung den Antragsteller auf seine fehlerhafte Auffassung hinzuweisen und ihm gleichzeitig die Folgen des Ausbleibens zu dieser Beratung aufzuzeigen. 2. Stellt das Gericht im Verfahren über den Einspruch gegen einen Beschluß der Konfliktkommission fest, daß diese, ausgehend von unzutreffenden Voraussetzungen, den Antrag als zurückgenommen angesehen hat, hat es diesen Beschluß aufzuheben und zur Sache zu verhandeln. OG, Urteil vom 20. Februar 1987 OAK 11/87. Der Kläger, der mit dem Verklagten ein Arbeitsrechtsver-hältnis hatte, wandte sich mit mehreren Anträgen an die Konfliktkommission. In einem Schreiben teilte er der Konfliktkommission mit, er nehme gegenwärtig an weiteren Beratungen nicht teil, solange nicht das Kreisgericht über seinen Einspruch gegen einen vorausgegangenen Beschluß der Konfliktkommission in einem anderen Streitfall entschieden habe. Die Konfliktkommission faßte in ihrer Beratung, zu der der Kläger nicht erschienen war, den Beschluß, daß die Anträge gemäß § 24 Abs. 2 KKO als zurückgenommen gelten. Gegen diesen Beschluß legte der Kläger Einspruch ein und führte dazu aus, der Termin zur Beratung sei durch die Konfliktkommission aufgehoben worden. Es treffe deshalb nicht zu, daß er einer Beratung unentschuldigt ferngeblieben sei. Ein zweiter Beratungstermin sei überdies nicht bestimmt worden. Das Kreisgericht wies den Einspruch mit Beschluß als unzulässig ab. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Klägers wies das Bezirksgericht ab. In seinem Beschluß führte es aus: Für die Konfliktkommission sei zu erkennen gewesen, daß der Kläger an weiteren Beratungen nicht teilnehmen werde. Deshalb stehe ihr Beschluß im Einklang mit § 24 Abs. 2 KKO, zumal die vom Kläger angegebenen Gründe sein Begehren nicht rechtfertigen könnten. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat ebenso wie zuvor das Kreisgericht wesentliches Vorbringen des Klägers nicht geprüft. Dazu gehört vor allem seine Behauptung, der Termin zur Beratung sei von der Konfliktkommission aufgehoben worden. Träfe das zu, bestünde keine Grundlage für die Festlegung der Konfliktkommission, der Kläger sei unbegründet der Beratung ferngeblieben. Wäre der Termin zur Beratung nicht aufgehoben worden, hätte der Beschluß der Konfliktkommission aber dennoch aufgehoben werden müssen, weil unstrittig eine zweite Beratung nicht stattgefunden hat. Der Auffassung des Bezirksgerichts, die Konfliktkommission habe annehmen müssen, der Kläger werde auf keinen Fall zu einer weiteren Beratung erscheinen, und deshalb sei so zu verfahren, als wäre er auch einer zweiten Beratung unbegründet ferngeblieben, ist nicht zuzustimmen. Dem steht der klare Wortlaut und das Anliegen der Bestimmung in § 24 Abs. 2 KKO entgegen. Hinzu kommt, daß der Kläger Gründe dafür vorgetragen hat, daß er im gegebenen Zeitpunkt die Durchführung einer Beratung nicht für sachgerecht halte. Entgegen der Auffassung des Klägers war zwar die Entscheidung des Kreisgerichts über seinen Einspruch gegen den Beschluß der Konfliktkommission in einem anderen Streitfall nicht eine notwendige Voraussetzung für die Beratung über seine weiteren Anträge. Das hätte ihm aber mitgeteilt werden müssen, ggf. verbunden mit der Einladung zur Beratung und mit dem Hinweis auf die rechtlichen Folgen eines unbegründeten Fernbleibens. Das hat die Konfliktkommission nicht getan. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 24 Abs. 2 KKO lagen nicht vor. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Bezirksgericht auf die Beschwerde des Klägers den Beschluß des Kreisgerichts und den Beschluß der Konfliktkommission aufheben und den Streitfall zur Verhandlung an das Kreisgericht zurückverweisen müssen. Dabei wäre davon auszugehen gewesen, daß die an die Konfliktkommission gestellten Anträge nicht als zurückgenommen gelten und das Kreisgericht den Kläger zunächst hätte veranlassen müssen, sachgerechte Anträge zu stellen, über die dann weiter zu verhandeln war. Für eine abschließende Entscheidung des Streitfalles bestand nach dem gegebenen Sachverhalt keine rechtliche Grundlage. § 89 ZPO. 1. Das Gericht kann eine Entscheidung der Konfliktkommission vollstreckungsfähig gestalten, aber nicht die von der Konfliktkommission festgelegte Leistung durch eine ihrer Art nach andere ersetzen (hier: anstelle der Mitwirkung an der Behebung des Schadens durch eigene Arbeit die Leistung von Schadenersatz in Geld). 2. Hält es das Gericht für erforderlich, die Entscheidung einer Konfliktkommission vollstreckungsfähig zu gestalten, so ist dazu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. OG, Urteil vom 20. Februar 1987 - OAK 5/87. Der beim Antragsteller beschäftigte Antragsgegner hatte durch schuldhafte Arbeitspflichtverletzung einen Schaden verursacht. Deswegen machte der Antragsteller bei der Konfliktkommission die materielle Verantwortlichkeit des Werktäti4-gen geltend. Die Konfliktkommission legte in Ziff. 2 ihres Beschlusses fest: „Die vom Antragsgegner zugesagte unentgeltliche Mitarbeit bei der Beseitigung des Schadens wird bestätigt und ihm zur Pflicht gemacht. “ In einer Aussprache zur Kontrolle über die Erfüllung des Beschlusses, die ein halbes Jahr später stattfand, stellten Mitglieder der Konfliktkommission fest, daß der Antragsgegner an der Schadensbeseitigung bisher nicht mitwirken konnte, weil mit den Reparaturarbeiten noch nicht begonnen worden war. Sie stellten ferner fest, daß der Antragsgegner maximal 32 Stunden leisten könne: deshalb sei er verpflichtet, die Differenz zwischen dem für diese Stunden zu berechnenden Betrag und seinem Tariflohn in zwei Raten an den Betrieb zu zahlen. Der Antragsteller beantragte beim Kreisgericht, den Beschluß der Konfliktkommission in Höhe eines Betrages von 258,40 M für vollstreckbar zu erklären. Das Kreisgericht entsprach diesem Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat nicht erkannt, daß der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarkeitserklärung auf eine andere Leistung gerichtet war, als im Beschluß der Konfliktkommission festgelegt wurde. Es ist fälschlich davon ausgegangen, die von der Konfliktkommission getroffene Entscheidung könne gemäß § 89 Abs. 2 ZPO in der beantragten Weise vollstreckungsfähig gestaltet werden. Abgesehen davon, daß hierzu eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, wird der Inhalt seines Beschlusses vom Ergebnis der Beratung der Konfliktkommission nicht getragen. In Ziff. 2 des Beschlusses der Konfliktkommission wird als Beratungsergebnis die unentgeltliche Mitarbeit des Antragsgegners bei der Schadensbeseitigung bestätigt und ihm zur Pflicht gemacht, ohne den Umfang der zu erbringenden Leistungen näher zu bestimmen. Die Angabe in den Gründen des Beschlusses, die Mitarbeit werde bis zur Höhe eines monatlichen Tariflohnes erbracht, ist insoweit als Hinweis auf;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Einstellung und ihres bisherigen Verhaltens in bestimmten Situationen Unsicherheitsfaktoren darstellen können sowie zum Erkennen politisch positiv eingestellter und handelnder Personen, auf die sich Staatssicherheit bei der Lösung politisch-operativer Aufgaben umerwartete Komplikationen, Schwierigkeiten oder veränderte Bedingungen auf-treten und ein entsprechendes operativ zweckmäßiges Reagieren Verhalten der operativen Kräfte notwendig ist.

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