Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 244 (NJ DDR 1987, S. 244); 244 Neue Justiz 6/87 walts ein entsprechendes (die begrenzten gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten berücksichtigendes) Verlangen enthält (§ 272 Abs. 1 Ziff. 5 StPO). Vor der Entscheidung über den Strafbefehlsantrag hat das Gericht (der Einzelrichter) zu prüfen, ob der Staatsanwalt alle für den Antrag auf Entscheidung über den Schadenersatzanspruch im Strafbefehlsverfahren maßgeblichen prozessualen Anforderungen und Besonderheiten beachtet hat, insbesondere, ob er einen ordnungsgemäß geltend gemachten Schadenersatzanspruch eines Geschädigten nicht übergangen und keinen eine solche Forderung ganz oder teilweise abweisenden Strafbefehlsantrag gestellt hat. 2. Stellt das Gericht fest, daß der Strafbefehlsantrag des Staatsanwalts im Einzelfall einen solchen (prozessualen) Mangel aufweist (d. h. in bezug auf den Schadenersatz in obigem Sinne unvollständig oder unzulässig ist), bestehen Bedenken i. S. des § 271 Abs. 2 Satz 2 StPO, den Strafbefehl in der beantragten Fassung zu erlassen. Diese Bedenken ergeben sich, weil § 271 Abs. 1 StPO zwingend vorschreibt, daß der Strafbefehlsantrag auch auf den Ersatz des verursachten Schadens zu richten ist (wenn der Geschädigte oder der Staatsanwalt selbst einen Schadenersatzantrag gestellt hat), und weil § 271 Abs. 4 und 5 StPO erschöpfend festlegt, welche Arten von Schadenersatzentscheidungen im Strafbefehlsverfahren zulässig sind, wenn dem Schadenersatzantrag nicht auch der Höhe nach entsprochen wird. Das Gericht hat deshalb die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben und ihn aufzufordern, den Strafbefehlsantrag in bezug auf den Schadenersatz zu vervollständigen oder zu berichtigen. Eine andere Entscheidung ist dem Gericht in dieser Verfahrenslage nicht möglich, denn einerseits wäre es unzulässig, einen mit einem solchen Mangel behafteten Strafbefehl zu erlassen, andererseits darf das Gericht in der Regel auch zum Schadenersatz keine Entscheidung treffen, die dem Strafbefehlsantrag nicht entspricht.9 Eine von diesem Antrag abweichende Entscheidung würde den Grundsatz verletzen, wonach das Gericht im Strafbefehlsverfahren über den Schadenersatz des Geschädigten nur entscheiden darf, wenn der Staatsanwalt eine entsprechende Entscheidung beantragt hat.'10 * Die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt in diesen Fällen ist nicht nur eine gesetzesgemäße und sachdienliche Entscheidung, sondern sie fördert auch eine rationelle Arbeitsweise. Sie gibt dem Staatsanwalt Gelegenheit, den Mangel seines Strafbefehlsantrags kurzfristig zu beseitigen und die strafrechtliche und materielle Verantwortlichkeit des Beschuldigten auf der Grundlage des korrigierten Strafbefehlsantrags im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens durchzusetzen. Der durch die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt entstehende prozessuale Aufwand ist erheblich geringer als der mit der sonst unumgänglichen Einleitung und Durchführung eines gesonderten Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahrens ggf. erst nach vorangegangener Kassation des Strafbefehls verbundene. Der denkbare Einwand, diese Verfahrensweise sei ausgeschlossen, weil §271 Abs. 5 Satz 2 StPO die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt verbiete, ist nicht stichhaltig. Die in dieser Bestimmung gemeinten gerichtlichen Bedenken, bei deren Vorliegen über den Schadenersatzantrag keine Sachentscheidung zu treffen, sondern das Verfahren zur Herbeiführung einer solchen an das zuständige Gericht zu verweisen ist, sind qualitativ andere als die gemäß § 271 Abs. 2 Satz 2 StPO rückgabebegründenden. Sie sind deshalb von diesen zu unterscheiden und haben in der Tat andere rechtliche Konsequenzen. Bei den Bedenken des Gerichts, die gemäß § 271 Abs. 5 Satz 2 StPO eine Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt ausschließen, handelt es sich um prozeß- oder materiell-rechtlich fundierte Zweifel darüber, ob der vom Staatsanwalt in seinem Strafbefehlsantrag berücksichtigte Schadenersatzantrag des Geschädigten i. S. des § 198 Abs. 1 StPO zulässig und begründet ist. Da ein mit Zweifeln behafteter Schadenersatzantrag weder im Strafbefehl abgewiesen werden darf noch seine Zulässigkeit und Begründetheit ohne Beweiserhebung in einer mündlichen Verhandlung beurteilt werden können, hat das Gericht in einem solchen Fall die prozessuale Verweisung gemäß § 271 Abs. 5 Satz 1 StPO zu beschließen. Demgegenüber sind unter den Bedenken des § 271 Abs. 2 Satz 2 StPO, die zur Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt verpflichten, in bezug auf die hier interessierende Scha-denecsatzproblematik solche zu verstehen, die sich aus prozessualen Mängeln des Strafbefehlsantrags des Staatsanwalts i. S. des § 271 Abs. 1 StPO ergeben (weil dieser Antrag insoweit unvollständig oder .unz”1ft.!"ig ist und weil deshalb die verfahrensmäßigen Voraussetzungen fehlen, durch Strafbefehl in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise auch über den Schadenersatzanspruch zu entscheiden). Hieraus folgt, daß die Regelung des § 271 Abs. 5 Satz 2 StPO eine Rückgabe der Sache wegen prozessualer Mängel des Strafbefehlsantrags des Staatsanwalts nicht ausschließt. Die inhaltliche Begrenzung des Rückgabeverbots wird in dieser Vorschrift durch die ausdrückliche Hervorhebung des Schadenersatzantrags (i.S. des § 198 StPO) und die nachfolgende Bezugnahme auf die durch ihn begründeten Bedenken („aus diesem Grunde“) besonders zum Ausdruck gebracht. Unbeschadet dessen sollte de lege ferenda geprüft werden, ob und ggf. wie der hinsichtlich der Schadenersatzfrage bestehende inhaltliche Unterschied zwischen den „Bedenken“ in den beiden Bestimmungen des § 271 StPO im Gesetz noch deutlicher zum Ausdruck gebracht und insoweit eine klarere Abgrenzung zwischen diesen Regelungen erreicht werden kann. 3. Bei seiner Beschlußfassung über den Strafbefehlsantrag des Staatsanwalts zum Schadenersatz hat sich das Gericht strikt an den besonderen gesetzlichen Entscheidungsrahmen zu halten. Das bedeutet, daß es keine den Geschädigten beschwerenden (seinen Schadenersatzantrag ganz oder teilweise abweisenden) Entscheidungen treffen darf. Kommt das Gericht nach sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung, daß es dem Strafbefehlsantrag zur Höhe oder gar zum Grund der Schadenersatzleistung nicht zu folgen vermag, weil der geltend gemachte Schadenersatzanspruch vom Ermittlungsergebnis nicht getragen wird, hat es von einer Sachentscheidung Abstand zu nehmen und die jeweils in Betracht kommende prozessuale Verweisung (§ 271 Abs. 4 oder 5 StPO) auszusprechen.11 HORST WILLAMOWSKI, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz 8 In dieser Hinsicht besteht ebenfalls ein bemerkenswerter Juristischer Unterschied zum allgemeinen Strafverfahren, in dem das Gericht allein auf Grund des Schadenersatzantrags des Geschädigten zu einer entsprechenden Entscheidung verpflichtet ist, und zwar unabhängig davon, ob auch der Staatsanwalt einen solchen Antrag stellt. 9 Zu den Fällen, ln denen das Gericht mit seiner Schadenersatzentscheidung vom Strafbefehlsantrag des Staatsanwalts ausnahmsweise abweichen darf, sowie der Art und Weise der Abweichungen vgl. W. Herzog/E. Kermann/H. Wlllamowski in NJ 1975, Heft 15, S. 448. Andere Abweichungen sind - auch im Hinblick auf die hier geschilderte Prozeßsituation nicht zulässig. 10 Deshalb darf das Gericht, nachdem der Strafbefehlsantrag bei ihm eingegangen ist, weder den Geschädigten auffordern, seinen Schadenersatzantrag zu berichtigen, noch im Strafbefehl über einen Antrag des Geschädigten entscheiden, der erst nach dem Strafbefehlsantrag des Staatsanwalts gestellt worden ist, weil derartige Prozeßhandlungen zwangsläufig ein unzulässiges Abweichen des Strafbefehls vom Strafbefehlsantrag zur Folge hätten. Ziff. 2 der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) geht deshalb davon aus, daß sich die Beratungs- unß Unterstützungspflicht des Gerichts gegenüber dem Geschädigten nur auf das Urteilsverfahren (Eröffnungsund Hauptverfahren) bezieht. Zu dem weiterhin gültigen Grundsatz, wonach ein Strafbefehl nur ln Übereinstimmung mit der Auffassung des Staatsanwalts ergehen darf, vgl. auch J. Schlegel/ H. Pompoes, „Geldstrafe und Strafbefehlsverfahren“, NJ 1971, Heft 2Ö, S. 608. 11 Vgl. auch „Fragen und Antworten“, NJ 1975, Heft 11, S. 334; W. Herzog/E. Kermann/H. Wlllamowski, NJ 1975, Heft 15, S. 447 f. Neuerscheinungen des Staatsverlages der DDR Dr. Friedrich Woiff: Liebe, Sex und Paragraphen Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 66 128 Seiten; EVP (DDR); 2 M Aus dem Inhalt: Die Lebensgemeinschaft wem gehört was? / Was erbt der Lebensgefährte? / Liebe mit Trauschein nach Recht und Gesetz / Verlöbnis, Heirat, eheliche Gemeinschaft / Scheidung mehr gestern als heute / Was erbt der verwitwete Ehegatte? / Gesetzliche Erbfolge, Testament, Pflichtteil / Paragraphen über Schwangerschaft, Vaterschaft, Elternrecht und Elternpflichten / Pille" und Abbruch der Schwangerschaft / Wer ist der Vater? / Wer zahlt wieviel wielange Unterhalt? / Straftaten aus Liebe und mit der Liebe Dr. Siegfried Bergmann/Dr. Klaus Zieger: Wohnungsantrag Wohnungstausch Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 72 144 Setten; EVP (DDR); 2,25 M Die staatliche Wohnraumlenkung dient dem Anliegen, den vorhandenen und ständig größer werdenden Wohnungsfonds umfassend zu nutzen und gerecht zu verteilen. Die Autoren vermitteln Kerintnisse über Wesen, Funktion und Wirkungsweise dieses staatlichen Instruments und beantworten u. a. die Fragen: Wer kann einen Wohnungsantrag stellen? / Wo wird der Antrag geprüft und bearbeitet? / Wie entsteht der Wohnraumvergabeplan? / Welche Aufgaben haben die Wohnungskommissionen? / Welche Rechte entstehen mit der Wohn-raumzuweisung? / Wann wird der Mietvertrag abgeschlossen? / Wer kann’ Wohnraum tauschen? / Wer zahlt die Umzugskosten? / Welchen Service bieten Wohnungstauschzentralen? / Bei wem kann Beschwerde gegen Entscheidungen über Wohnraumfragen eingelegt werden? Das Heft enthält als Ergänzung die Wohnraumlenkungsverordnung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 244 (NJ DDR 1987, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 244 (NJ DDR 1987, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes als Anlaß - eigene Feststellungen der Untersuchungsorgane gemäß Strafprozeßordnung - eingeführt werden. Sie sind erforderlichenfalls in strafprozessual zulässige Beweismittel zu wandeln.

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