Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 243 (NJ DDR 1987, S. 243); Neue Justiz 6/87 243 3. Entsprechend der durch die StPO-Novelle 1974 begründeten gesetzlichen Konzeption für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Strafbefehlsverfahren ist der Staatsanwalt verpflichtet, jeden von einem Geschädigten geltend gemachten Schadenersatzanspruch zum Gegenstand seines Strafbefehlsantrags zu machen (§271 Abs. 1 StPO). Das bedeutet jedoch nicht, daß er den Schadenersatzantrag des Geschädigten unverändert übernehmen muß. Er darf aber diesen Antrag nicht übersehen oder ignorieren. Sofern er eine Entscheidung auch über die Höhe des Schadenersatzes verlangt, darf der Staatsanwalt keine geringere Schadenersatzleistung des Beschuldigten beantragen als der Geschädigte selbst. Einen höheren Schadenersatz als der Geschädigte darf er im Strafbefehlsantrag nur fordern, wenn er von seinem selbständigen Antragsrecht gemäß §198 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat, was aus dem Akteninhalt klar ersichtlich sein muß. Diese Pflichten des Staatsanwalts ergeben sich aus der Spezifik der im Strafbefehlsverfahren zulässigen gerichtlichen Entscheidungen zum Schadenersatz. In diesem Sinne ist die Beachtung des Schadenersatzantrags des Geschädigten durch den Staatsanwalt bei der Abfassung des Strafbefehlsantrags eine wichtige Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Verwirklichung der Rechte des Geschädigten im Strafbefehlsverfahren.8 4. Kommt der Staatsanwalt nach entsprechender Prüfung zu der Auffassung, daß die Höhe des vom Geschädigten beantragten Schadenersatzes nicht dem Ermittlungsergebnis entspricht, soll er, um dennoch eine sachgerechte Entscheidung auch über die Anspruchshöhe im Strafbefehl zu ermöglichen, den Geschädigten vor der Beantragung des Strafbefehls mit den dazu notwendigen Hinweisen ersuchen, seinen Antrag der gegebenen Sach- und Rechtslage anzupassen. Berichtigt der Geschädigte seinen Schadenersatzantrag nicht, kann der Staatsanwalt in seinen Strafbefehlsantrag nur die Verpflichtung des Beschuldigten zur Schadenersatzleistung dem Grunde nach aufnehmen und im übrigen die Verweisung der Sache an die Zivil- oder Arbeitsrechtskammer des zuständigen Gerichts zur Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes verlangen (§ 271 Abs. 4 StPO). 5. Hat der Geschädigte nach der Ansicht des Staatsanwalts keinen rechtlich begründeten Anspruch auf Schadenersatz, ist ihm nahezulegen, daß er den Schadenersatzantrag zurücknimmt. Wenn der Geschädigte dazu nicht bereit ist, darf der Staatsanwalt den Schadenersatzantrag nicht übergehen, sondern muß ihn der gerichtlichen Prüfung und Entscheidung zuführen. In diesem Fall hat er den entsprechenden Strafbefehlsantrag darauf zu richten, die Sache zur Entscheidung über den Schadenersatzantrag des Geschädigten (in vollem Umfang) an die Zivil- oder Arbeitsrechtskammer des zuständigen Gerichts zu verweisen (§ 271 Abs. 5 StPO). So hat der Staatsanwalt auch zu verfahren, wenn er den Schadenersatzantrag des Geschädigten für unzulässig hält. In dem nachfolgenden Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren sind dem Gericht die prozessualen Voraussetzungen und Möglichkeiten gegeben, eine solchermaßen umstrittene oder zweifelhafte Schadenersatzforderung gründlich zu prüfen. Eine derartige Antragstellung des Staatsanwalts entspricht dem aus den bereits früher dargelegten Gründen im Strafbefehlsverfahren gezogenen gesetzlichen Rahmen für Sachenentscheidungen über Schadenersatzansprüche. Die beantragten Prozeßentscheidungen (Verweisungen zur Sachentscheidung) geben dem Staatsanwalt zugleich die Möglichkeit, in dem sich anschließenden Verfahren vor der Zivil- oder Arbeitsrechtskammer seine Bedenken gegen die Zulässigkeit, die Höhe oder den Grund und die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Schadenersatzanspruchs vorzutragen und zu begründen (§ 21 StAG; §§-7, 8 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Ein vollständiger und richtiger Strafbefehlsantrag des Staatsanwalts zum Schadenersatz hat angesichts der in der Praxis üblichen Verwendung desselben Formulars für den Antrag und die Entscheidung nicht unerhebliche Bedeutung auch für eine rationelle, den Aufwand auf das Notwendige beschränkende Verfahrensweise, denn sein Inhalt und Text bestimmen im Falle der Zustimmung des Gerichts zu diesem Antrag auch den entsprechenden Inhalt des gerichtlichen Strafbefehls. Prüfungspflichten und Entscheidungen des Gerichts 1 1. Eine gerichtliche Schadenersatzentscheidung im Strafbefehl setzt voraus, daß der Geschädigte oder der Staatsanwalt einen ordnungsgemäßen Schadenersatzantrag gestellt hat (§ 198 StPO) und der Strafbefehlsantrag des Staatsan- Bei anderen gelesen Kandidatur für die DKP führte zum Berufsverbot ■ V. ’ . " Ungeachtet der Tatsache, daß in einigen Bundesländern der BRD Saarland, Hessen; Nordrhein-Westfalen, Bremen und Hamburg die auf dem sog. Radikalenerlaß von 1972 beruhende Berufsverbotspraxis in den beiden vergangenen Jahren eingestellt wurde, hält nicht nur die Bundesregierung an der Politik der Berufsverbote fest, sondern fährt auch das Bundesverwaltungsgericht der BRD, die oberste Instanz bei Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte, fort, Aktivitäten von Beamten für die DKP als „Dienstvergehen“ zu ahnden. So hat der 1. Disziplinär -Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 20. Januar 1987 ID 114/85 einen Postbeamten, den Technischen Fernmeldeoberinspektor Goergens, aus dem Dienst entfernt und damit seine Rechtsprechung erhärtet, die er mit dem bekannten Urteil gegen Hans Peter vom 29. Oktober 1981 (vgl. dazu A. Ondrusch/M. Premßler in NJ 1982, Heft 4, S. 172 ff.) eingeleitet hatte. Zum Urteil gegen G. lasen wir in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Frankfurt am Main) vom 18. März' 1987 (S. 4) folgendes: G. war in der ersten Instanz, vom Bundesdisziplinargericht, im wesentlichen freigesprochen worden Die erste Instanz war der Meinung, daß „einfache Mitgliedschaft“ in einer auch von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Partei wie der DKP kein Disziplinarvergehen sei, auch nicht Aktivitäten für eine solche Partei. Vielmehr setze die „disziplinär relevante“ Pflichtwidrigkeit erst dann ein, wenn der Beamte „durch Agitation und Aktivitäten zur Überwindung des Staates und seiner Verfassung auffordert oder beiträgt". Dieser Grad der Pflichtwidrigkeit sei noch nicht erreicht, wenn der Beamte die mit einer Mitgliedschaft in einer Partei normalerweise verbundenen Aktivitäten entfalte, wie die Übernahme von Parteifunktionen und die Kandidaturen zu Parlamenten. Damit hat im Falle G. die erste Instanz anders entschieden als im Falle Peter, dem nur ein „Verbotsirrtum" zugebilligt und der deshalb freigesprochen worden war: Der Verbotsirrtum endete aber nach dem Peter-Urteil erster Instanz spätestens mit der Entscheidung eben dieser ersten Instanz, so daß des Beamten fortdauernde Aktivität für die DKP gleichsam als Dienstvergehen vorweg definiert war. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Falle G. jetzt gegen die Auffassung der ersten Instanz gewandt, Parteifunktionen und Kandidaturen (G, hatte 1980 zum Gemeinderat, 1980 zum Landtag und zum Bundestag und 1983 wiederum zum Bundestag jeweils für die DKP kandidiert) gehörten zu dem, was das Bundesverfassungsgericht in seinem „Radikalenbeschluß" vom 22. Mai 1975 unter dem „bloßen Haben“ einer Überzeugung einordnete. Das sei, so das Bundesverfassungsgericht nach der Deutung des Bundesdisziplinargerichts, bei einem Beamten, auch wenn es in verfassungsfeindiiche Richtung gehe, noch kein Dienstvergehen. Es möge sein, so nun das Bundesverwaltungsgericht, daß eine innere Einstellung des Beamten, von der er nach außen keinen Gebrauch mache, ein Dienstvergehen nicht sei. Aber es bleibe dabei, daß das außerdienstliche und das dienstliche Verhalten eines Beamten untrennbar verbunden seien, wo es um die Erfüllung der Pflicht zur aktiven Verfassungstreue gehe. Wer Parteiämter und Kandidaturen für eine verfassungsfeindiiche Partei übernehme, ziehe damit „Folgerungen" aus seiner verfassungswidrigen Gesinnung und damit für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Wenn die Gesinnung des Beamten „also ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln findet, wird sie zur .inneren Tatsache' und damit disziplinierbar". : Die Funktionen und Kandidaturen in der und für die DKP seien „mehr als das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß man diese habe“. Ein solches Verhalten habe „Eigengewicht und disziplinäre Relevanz genug,' darin keine disziplinarrechtliche Bagatellverfehlung sehen zu können". Der Beamte G. habe schuldhaft gehandelt, denn er habe das (allgemein als verfassungsfeindlich angesehene, so auch von der ersten Instanz beurteilte) Programm seiner Partei ge-‘ kannt. Und seit dem „Radikalenbeschluß" des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 könne sich kein Beamter mehr darauf berufen, er sei sich nicht im klaren darüber gewesen, mit Tätigkeit für die DKP eine Pflichtverletzung zu begehen. Da der Beamte G. „prinzipiell belehrungsunwillig", das notwendige Vertrauensverhältnis also zerstört sei, habe nur auf die disziplinäre Höchststrafe, die Entfernung aus dem Dienst,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie.

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